RS Uvs 2012/3/12 KUVS-788/4/2011

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für eine Bestellungsurkunde iSd § 9 Abs. 2 VStG ist nicht nur die klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches erforderlich, ferner die Darlegung, inwieweit und in welcher Form der Beauftragte befugt ist, Anordnungen zu geben, die Angabe des inländischen Wohnsitzes, und auch die Unterfertigung durch die Person, die den verantwortlichen Beauftragten bestellt hat.Für eine Bestellungsurkunde iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nicht nur die klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches erforderlich, ferner die Darlegung, inwieweit und in welcher Form der Beauftragte befugt ist, Anordnungen zu geben, die Angabe des inländischen Wohnsitzes, und auch die Unterfertigung durch die Person, die den verantwortlichen Beauftragten bestellt hat.

Schlagworte

Verantwortlich Beauftragter, Nach außen vertretungsbefugtes Organ, Abgrenzung, Verantwortungsbereich, Inländischer Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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