RS Uvs 2012/3/12 30.22-104/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ArbeitsmittelV §25 Abs1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Unternehmensbereich "Logistik", für den der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde, hat keinen räumlichen, sondern nur einen sachlichen Erklärungswert. So befasst sich Logistik mit Organisation, Steuerung, Bereitstellung und Optimierung von Prozessen der Güter-, Informations-, Energie-, Geld- und Personenströme entlang der Wertschöpfungskette sowie der Lieferkette. Auch die Verpackung und die Verteilung von Gütern sind Funktionsbereiche der Logistik. Wurden daher mit einer Kreissäge, die entgegen § 25 ArbeitsmittelV keine Schutzabdeckung aufwies, Kartonwinkel als Kantenschutz für die Versendung von Paketen zurechtgeschnitten, fällt diese Tätigkeit in den Bereich der Logistik. Der Einwand des Berufungswerbers, dass mit dem Wort "Logistik" auch eine räumliche Einschränkung dieser Verantwortlichkeit (auf einen Bereich außerhalb des Standortes der Kreissäge) beabsichtigt gewesen sei, widersprach somit dem objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde, auf den es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung alleine ankommt.Der Unternehmensbereich "Logistik", für den der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde, hat keinen räumlichen, sondern nur einen sachlichen Erklärungswert. So befasst sich Logistik mit Organisation, Steuerung, Bereitstellung und Optimierung von Prozessen der Güter-, Informations-, Energie-, Geld- und Personenströme entlang der Wertschöpfungskette sowie der Lieferkette. Auch die Verpackung und die Verteilung von Gütern sind Funktionsbereiche der Logistik. Wurden daher mit einer Kreissäge, die entgegen Paragraph 25, ArbeitsmittelV keine Schutzabdeckung aufwies, Kartonwinkel als Kantenschutz für die Versendung von Paketen zurechtgeschnitten, fällt diese Tätigkeit in den Bereich der Logistik. Der Einwand des Berufungswerbers, dass mit dem Wort "Logistik" auch eine räumliche Einschränkung dieser Verantwortlichkeit (auf einen Bereich außerhalb des Standortes der Kreissäge) beabsichtigt gewesen sei, widersprach somit dem objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde, auf den es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung alleine ankommt.

Schlagworte

Kreissäge; verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; Logistik; Bereich

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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