RS Vwgh 2004/9/8 2003/03/0123

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TKG 1997 §18 Abs6;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0436 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der Telekom-Control-Kommission "derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Genehmigung neuer Endkundentarife" der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtenstellung gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG der beschwerdeführenden Partei insofern stattgegeben, "als es ... (ihr) freisteht, eine Stellungnahme zum Verfahren G 11/99 abzugeben" (Spruchpunkt 2.). Dass mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Rn 114 mwH)) der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Selbst unter der Annahme, dass mit den von der Beschwerdeführerin für eine richtlinienkonforme Interpretation herangezogenen Richtlinienbestimmungen (als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau) aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte des Einzelnen eingeräumt sein sollten, erweist sich die Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, angestellten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030123.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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