RS Uvs 2012/3/19 KUVS-2481/7/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2012
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Index

34 Monopole
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs6
VStG §51
AVG §64 Abs2
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Bezüglich des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung (gegenständlich wurde im erstinstanzlichen Spruch „einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt“) ist anzumerken, dass das Beschlagnahmeverfahren ein Verwaltungsstrafverfahren sui generis darstellt. Soweit die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (§ 39) nicht durch Spezialbestimmungen des Glücksspielgesetzes ersetzt sind, gelten daher auch die generellen Normen des Verwaltungsstrafrechtes. Da das Glücksspielgesetz keine besondere Regelung zur aufschiebenden Wirkung enthält, war § 39 Abs. 6 VStG heranzuziehen, der ausführt, dass gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig ist. Es war daher schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung keine aufschiebende Wirkung für die Berufung vorgesehen, weshalb der Ausspruch unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 2 AVG nicht vorzunehmen war.Bezüglich des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung (gegenständlich wurde im erstinstanzlichen Spruch „einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt“) ist anzumerken, dass das Beschlagnahmeverfahren ein Verwaltungsstrafverfahren sui generis darstellt. Soweit die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (Paragraph 39,) nicht durch Spezialbestimmungen des Glücksspielgesetzes ersetzt sind, gelten daher auch die generellen Normen des Verwaltungsstrafrechtes. Da das Glücksspielgesetz keine besondere Regelung zur aufschiebenden Wirkung enthält, war Paragraph 39, Absatz 6, VStG heranzuziehen, der ausführt, dass gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig ist. Es war daher schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung keine aufschiebende Wirkung für die Berufung vorgesehen, weshalb der Ausspruch unter Bezugnahme auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht vorzunehmen war.

Schlagworte

Beschlagnahme, Glückspielgesetz, Glückspiel, Aufschiebende Wirkung der Berufung, Ausspruch über aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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