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34 MonopoleNorm
VStG §39 Abs6Rechtssatz
Bezüglich des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung (gegenständlich wurde im erstinstanzlichen Spruch „einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt“) ist anzumerken, dass das Beschlagnahmeverfahren ein Verwaltungsstrafverfahren sui generis darstellt. Soweit die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (§ 39) nicht durch Spezialbestimmungen des Glücksspielgesetzes ersetzt sind, gelten daher auch die generellen Normen des Verwaltungsstrafrechtes. Da das Glücksspielgesetz keine besondere Regelung zur aufschiebenden Wirkung enthält, war § 39 Abs. 6 VStG heranzuziehen, der ausführt, dass gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig ist. Es war daher schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung keine aufschiebende Wirkung für die Berufung vorgesehen, weshalb der Ausspruch unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 2 AVG nicht vorzunehmen war.Bezüglich des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung (gegenständlich wurde im erstinstanzlichen Spruch „einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt“) ist anzumerken, dass das Beschlagnahmeverfahren ein Verwaltungsstrafverfahren sui generis darstellt. Soweit die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (Paragraph 39,) nicht durch Spezialbestimmungen des Glücksspielgesetzes ersetzt sind, gelten daher auch die generellen Normen des Verwaltungsstrafrechtes. Da das Glücksspielgesetz keine besondere Regelung zur aufschiebenden Wirkung enthält, war Paragraph 39, Absatz 6, VStG heranzuziehen, der ausführt, dass gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig ist. Es war daher schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung keine aufschiebende Wirkung für die Berufung vorgesehen, weshalb der Ausspruch unter Bezugnahme auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht vorzunehmen war.
Schlagworte
Beschlagnahme, Glückspielgesetz, Glückspiel, Aufschiebende Wirkung der Berufung, Ausspruch über aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
30.05.2012