RS Uvs 2012/3/20 VwSen-560146/2/BMa/Th

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Veröffentlicht am 20.03.2012
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Index

40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
51 Oö. Mindestsicherungsgesetz
51 Oö. Mindestsicherungsverordnung

Norm

Oö. BMSG §13
Oö. BMSV §1 Abs1
AVG §66 Abs2

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist, sofern diese bestritten wird, von der belangte Behörde darzulegen. Die Antragstellerin trifft dabei aber eine Mitwirkungspflicht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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