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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
Oö. BMSG §13Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist, sofern diese bestritten wird, von der belangte Behörde darzulegen. Die Antragstellerin trifft dabei aber eine Mitwirkungspflicht.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012