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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
FSG §32 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über den Antrag des Herrn E A L, geb. am, betreffend das Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 27.01.2012, GZ.: BHDL-15.1-92/2012, einen Verteidiger beizugeben, wie folgt entschieden:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 51a Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)Paragraph 51 a, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Spruch IISpruch römisch zwei
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn E A L, geb. am, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 27.01.2012, GZ.: BHDL-15.1-92/2012, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) Paragraphen 24 und 45 Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)
Text
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn L zur Last gelegt, den Mopedausweis in der Zeit vom 15.11.2011 bis 03.01.2012 nicht abgeliefert zu haben, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11.11.2011, GZ: 11.1/666-2011 rechtskräftig per 29.11.2011 aufgetragen worden sei, eine amtsärztliche Untersuchung über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durchführen zu lassen und gleichzeitig verfügt worden sei, dass der Mopedausweis jedenfalls bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und dieser unverzüglich bei der genannten Behörde abzuliefern sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 37 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 FSG verletzt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FSG verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Spruch ersichtliche Verwaltungsübertretung, durch die Anzeigen des Referates für Sicherheit und Verkehr der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 03.01.2012 sowie durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen sei. Es sei festzuhalten, dass der Berufungswerber am 29.08.2011 den Mopedausweis vom AR, Landesorganisation B, ausgefolgt bekommen hätte, obwohl ihm bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 22.08.2011 mitgeteilt worden sei, dass vorab eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen habe. Hingewiesen wurde nochmals auf den Bescheid vom 11.11.2011, mit welchem auch festgehalten sei, dass die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Invalidenkraftfahrzeugen jedenfalls bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen war.
Er habe nachweislich den Mopedausweis zumindest bis 03.01.2012 nicht abgeliefert und habe in seinem Einspruch eingeräumt, dass er sich weigere, diesen abzugeben. Das Erfordernis einer Lenkberechtigung beim Lenken von sogenannten führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen soll sicherstellen, dass bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur von solchen Personen verwendet werden, die im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung seien und somit auch die vom Gesetz geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllten. Die Bestimmungen dienten im Besonderen der allgemeinen Verkehrssicherheit, sie könnten aber durchaus auch bei der Haftungsfrage im Schadensfall von Relevanz sein. Diesen Schutzinteressen sei das Verhalten des Berufungswerbers entgegen gestanden. Gemäß § 32 Abs 2 FSG hätten Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 oder 3 bei der Behörde abzuliefern. Durch diese Ausführungen sah die Behörde als erwiesen an, dass der Berufungswerber die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Übertretung zu verantworten habe. Im Weiteren erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.Er habe nachweislich den Mopedausweis zumindest bis 03.01.2012 nicht abgeliefert und habe in seinem Einspruch eingeräumt, dass er sich weigere, diesen abzugeben. Das Erfordernis einer Lenkberechtigung beim Lenken von sogenannten führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen soll sicherstellen, dass bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur von solchen Personen verwendet werden, die im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung seien und somit auch die vom Gesetz geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllten. Die Bestimmungen dienten im Besonderen der allgemeinen Verkehrssicherheit, sie könnten aber durchaus auch bei der Haftungsfrage im Schadensfall von Relevanz sein. Diesen Schutzinteressen sei das Verhalten des Berufungswerbers entgegen gestanden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, FSG hätten Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 bei der Behörde abzuliefern. Durch diese Ausführungen sah die Behörde als erwiesen an, dass der Berufungswerber die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Übertretung zu verantworten habe. Im Weiteren erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß § 51 e Abs 2 Z 3 VStG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, Ziffer 3, VStG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:
§ 32 Abs 1 FSG:Paragraph 32, Absatz eins, FSG:
Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesPersonen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
§ 32 Abs 2 FSG:Paragraph 32, Absatz 2, FSG:
Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.
Der im bekämpften Straferkenntnis zitierte Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 11.11.2011, GZ: 11.1/666-2011 verpflichtet Herrn L ausschließlich eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftzeugen durchführen zu lassen. Gleichzeitig wurde für die Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Keinesfalls wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass der Mopedausweis jedenfalls bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und dieser unverzüglich bei der genannten Behörde abzuliefern sei. Der Bescheid vom 11.11.2011 enthält vielmehr bloß einen als Achtung bezeichneten Hinweis, wonach die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, wenn diesem Bescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet werde, jedenfalls bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen ist. Für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ist eine Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 5 und Abs 6 FSG nicht erforderlich, weshalb die Berechtigung zum Lenken dieser Fahrzeuge auch nicht entzogen werden kann. Gemäß § 32 Abs 1 FSG kann das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten werden und besteht gemäß § 32 Abs 2 leg cit eine Ablieferungspflicht des Mopedausweises.Der im bekämpften Straferkenntnis zitierte Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 11.11.2011, GZ: 11.1/666-2011 verpflichtet Herrn L ausschließlich eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftzeugen durchführen zu lassen. Gleichzeitig wurde für die Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Keinesfalls wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass der Mopedausweis jedenfalls bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung als entzogen gelte und dieser unverzüglich bei der genannten Behörde abzuliefern sei. Der Bescheid vom 11.11.2011 enthält vielmehr bloß einen als Achtung bezeichneten Hinweis, wonach die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, wenn diesem Bescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet werde, jedenfalls bis zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen ist. Für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ist eine Lenkberechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, FSG nicht erforderlich, weshalb die Berechtigung zum Lenken dieser Fahrzeuge auch nicht entzogen werden kann. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG kann das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten werden und besteht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg cit eine Ablieferungspflicht des Mopedausweises.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch von der Behörde weder ein Lenkverbot ausgesprochen, noch die Pflicht zur Ablieferung des Mopedausweises verfügt. Der Berufungswerber war daher nicht verpflichtet, den Mopedausweis abzuliefern, er hat daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen.
Zur Verfahrenshilfe:
Gemäß § 51 a Abs 1 VStG hat, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 51, a Absatz eins, VStG hat, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Diese Bestimmung normiert zwei kumulative Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe; zum einen Mittellosigkeit, zu anderen die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers aus Anlass einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Verfahrenshilfe darf nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen und als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers, insbesondere Schwierigkeiten an der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem auch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, da eine besondere Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung oder auch im Sachverhalt nicht zu erkennen sind. Da folglich die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht erforderlich ist, war es nicht notwendig, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers weiter einzugehen.
Schlagworte
Mopedausweis; Aufforderung; Lenkverbot; Ablieferungspflicht; amtsärztliche UntersuchungZuletzt aktualisiert am
29.06.2012