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21/05 BörseNorm
BörseG §48 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Dr. Schmid als Vorsitzenden, Dr. Martschin als Berichter und Mag. Schmied als Beisitzer über die Berufung 1.) des Herrn Gerd Alexander S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, und 2.) der C. Investment AG, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, vom 22.12.2010 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 3.12.2010, Zl. FMA-WL00063.100/0001- LAW/2010, wegen Übertretungen des Börsegesetzes, nach Durchführung einer Verhandlung und Verkündung am 13.9.2011, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Beschuldigte hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Text
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Erstberufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„Sie sind seit 16.10.1998 Vorstand der C. Investment AG (Im Folgenden: Emittentin oder C.), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, S.-ring, deren Aktien zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse sowie der Deutschen Börse AG (Frankfurt) (ISIN AT00006xxxxx) zugelassen sind. Zudem sind Sie seit 16.06.2009 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestellt worden. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass die Emittentin an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat,„Sie sind seit 16.10.1998 Vorstand der C. Investment AG (Im Folgenden: Emittentin oder C.), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, S.-ring, deren Aktien zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse sowie der Deutschen Börse AG (Frankfurt) (ISIN AT00006xxxxx) zugelassen sind. Zudem sind Sie seit 16.06.2009 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestellt worden. Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verantworten, dass die Emittentin an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat,
I. eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG seitens der F. Management plc (in der Folge F.), spätestens ab 08.02.2010,römisch eins. eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG seitens der F. Management plc (in der Folge F.), spätestens ab 08.02.2010,
1. unverzüglich gemäß § 48d Abs 1 BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben bzw. – in eventu – gemäß § 48d Abs2 BörseG die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben, zu unterrichten bzw. in eventu gemäß § 48d Abs1 Satz 3 und 4 BörseG eine erhebliche Veränderung im Hinblick auf eine bereits bestehende offengelegte Insider – Information ab 08.02.2010 und auf demselben Weg die Bekanntgabe der ursprünglichen Information zu veröffentlichen;1. unverzüglich gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben bzw. – in eventu – gemäß Paragraph 48 d, Abs2 BörseG die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben, zu unterrichten bzw. in eventu gemäß Paragraph 48 d, Abs1 Satz 3 und 4 BörseG eine erhebliche Veränderung im Hinblick auf eine bereits bestehende offengelegte Insider – Information ab 08.02.2010 und auf demselben Weg die Bekanntgabe der ursprünglichen Information zu veröffentlichen;
„§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Absatz eins, erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs 3 zweiter Satz zu gewährleisten.c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Absatz 3, zweiter Satz zu gewährleisten.
Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.
§ 82. (7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.“Paragraph 82, (7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Paragraph 48 d, zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.“
Übernahmegesetz (ÜbG):
„§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere.
2. Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind.
3. Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die ein Angebot stellt, beabsichtigt, ein solches zu stellen, oder hiezu verpflichtet ist.
4. Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs 3 UGB ausgegeben wurden.4. Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des Paragraph 228, Absatz 3, UGB ausgegeben wurden.
.........
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des 4. Teils für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des 4. Teils für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.
Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs von Insiderinformationen
§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48b BörseG) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer mißbräuchlichen Verwendung zu treffen.Paragraph 5, (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (Paragraph 48 b, BörseG) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer mißbräuchlichen Verwendung zu treffen.
(2) Der Bieter hat Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind.
(3) Der Bieter hat jedenfalls unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen,
1. dass sein Vorstand und Aufsichtsrat die Entscheidung, ein Angebot zu stellen, getroffen haben oder
2. dass Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten.
(4) Die Bekanntmachung nach Abs 2 und Abs 3 hat so zu erfolgen, daß dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen tunlichst hintangehalten werden. Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung gemäß Abs 3 für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist. Verhandlungen mit der Zielgesellschaft(4) Die Bekanntmachung nach Absatz 2 und Absatz 3, hat so zu erfolgen, daß dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen tunlichst hintangehalten werden. Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung gemäß Absatz 3, für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist. Verhandlungen mit der Zielgesellschaft
§ 6. (1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekanntgeben und hierüber mit diesen verhandeln.Paragraph 6, (1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekanntgeben und hierüber mit diesen verhandeln.
(2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen des § 5 Abs 1 über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Der Vorstand der Zielgesellschaft ist jedoch unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 4 erster Satz zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.(2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Der Vorstand der Zielgesellschaft ist jedoch unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.
(3) Zur Geheimhaltung sind auch Aktionäre der Zielgesellschaft verpflichtet, mit denen der Bieter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheimzuhaltenden Tatsachen erlangen.
Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
§ 11. (1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit der Bestätigung des Sachverständigen (§ 9 Abs 1) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen, es sei denn, dass die Übernahmekommission die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die Übernahmekommission kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen.Paragraph 11, (1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit der Bestätigung des Sachverständigen (Paragraph 9, Absatz eins,) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen, es sei denn, dass die Übernahmekommission die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die Übernahmekommission kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen.
(1a) Die Veröffentlichung hat in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre zu erfolgen, die dem Publikum von der Zielgesellschaft an ihrem Sitz und von den zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen (§ 7 Z 4) kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Wenn die Unterlagen nicht zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurden, so ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo die Unterlagen erhältlich sind oder veröffentlicht wurden. Wurde die Angebotsunterlage in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht, so sind spätere Veröffentlichungen des Bieters betreffend das Übernahmeangebot in derselben Weise vorzunehmen; wurde die Angebotsunterlage nur in Form einer Broschüre vollständig veröffentlicht, so genügt für spätere Veröffentlichungen die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Haben der Bieter oder die Zielgesellschaft eine Website, so sind die Unterlagen außerdem unverzüglich und deutlich kenntlich in diese aufzunehmen.(1a) Die Veröffentlichung hat in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre zu erfolgen, die dem Publikum von der Zielgesellschaft an ihrem Sitz und von den zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen (Paragraph 7, Ziffer 4,) kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Wenn die Unterlagen nicht zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurden, so ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo die Unterlagen erhältlich sind oder veröffentlicht wurden. Wurde die Angebotsunterlage in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht, so sind spätere Veröffentlichungen des Bieters betreffend das Übernahmeangebot in derselben Weise vorzunehmen; wurde die Angebotsunterlage nur in Form einer Broschüre vollständig veröffentlicht, so genügt für spätere Veröffentlichungen die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Haben der Bieter oder die Zielgesellschaft eine Website, so sind die Unterlagen außerdem unverzüglich und deutlich kenntlich in diese aufzunehmen.
(2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs 1 erster Satz dem Vorstand sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft und dessen Stellvertreter vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.(2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Absatz eins, erster Satz dem Vorstand sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft und dessen Stellvertreter vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bieter und der Vorstand der Zielgesellschaft haben ihre jeweiligen Betriebsräte von Bekanntmachungen gemäß §§ 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihnen die Unterlagen gemäß Abs 1 erster Satz unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat deren Betriebsrat bei der ersten Unterrichtung über die Möglichkeit zur Stellungnahme und bei der Übermittlung der Angebotsunterlage über den geplanten Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 14 Abs 3 zu informieren. Äußerung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung(3) Der Bieter und der Vorstand der Zielgesellschaft haben ihre jeweiligen Betriebsräte von Bekanntmachungen gemäß Paragraphen 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihnen die Unterlagen gemäß Absatz eins, erster Satz unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat deren Betriebsrat bei der ersten Unterrichtung über die Möglichkeit zur Stellungnahme und bei der Übermittlung der Angebotsunterlage über den geplanten Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Paragraph 14, Absatz 3, zu informieren. Äußerung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
§ 14. (1) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage begründete Äußerungen zum Angebot zu verfassen. Diese haben insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren angemessen Rechnung tragen und welche Auswirkungen das Angebot auf die Zielgesellschaft, insbesondere die Arbeitnehmer (betreffend die Arbeitsplätze, die Beschäftigungsbedingungen und das Schicksal von Standorten), die Gläubiger und das öffentliche Interesse aufgrund der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft voraussichtlich haben wird. Falls sich Vorstand oder Aufsichtsrat nicht in der Lage sehen, abschließende Empfehlungen abzugeben, haben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.Paragraph 14, (1) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage begründete Äußerungen zum Angebot zu verfassen. Diese haben insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren angemessen Rechnung tragen und welche Auswirkungen das Angebot auf die Zielgesellschaft, insbesondere die Arbeitnehmer (betreffend die Arbeitsplätze, die Beschäftigungsbedingungen und das Schicksal von Standorten), die Gläubiger und das öffentliche Interesse aufgrund der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft voraussichtlich haben wird. Falls sich Vorstand oder Aufsichtsrat nicht in der Lage sehen, abschließende Empfehlungen abzugeben, haben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.
(2) Der Sachverständige (§ 13) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie der Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.(2) Der Sachverständige (Paragraph 13,) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft sowie der Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.
(3) Der Vorstand hat seine Äußerung sowie die des Aufsichtsrats, eine allfällige Äußerung des Betriebsrats und die Beurteilung des Sachverständigen innerhalb von zehn Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage, spätestens aber fünf Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist unter Beachtung von § 11 Abs 1a sowie von § 18 AktG zu veröffentlichen. Sie sind vor der Veröffentlichung der Übernahmekommission anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.“(3) Der Vorstand hat seine Äußerung sowie die des Aufsichtsrats, eine allfällige Äußerung des Betriebsrats und die Beurteilung des Sachverständigen innerhalb von zehn Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage, spätestens aber fünf Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist unter Beachtung von Paragraph 11, Absatz eins a, sowie von Paragraph 18, AktG zu veröffentlichen. Sie sind vor der Veröffentlichung der Übernahmekommission anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.“
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Berufungsverfahrens werden die von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 8, vorletzter Absatz, des angefochtenen Straferkenntnisses) als erwiesen angesehen und zum Inhalt der Berufungsentscheidung erklärt. Diese Feststellungen gründen sich auf die gesamte vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und blieben auch von den Berufungswerbern im Verfahren unbestritten. Mit der vorliegenden Tatanlastung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass es die Emittentin unterlassen habe, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, nämlich die beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG seitens der F. Management plc (in der Folge F.) ab 8.2.2010 gemäß § 48d Abs 1 Börsegesetz unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Weiters habe es der Erstberufungswerber zu verantworten, dass diese Insider-Information vor ihrer Veröffentlichung weder der FMA noch dem Börseunternehmen gemäß § 82 Abs 7 Börsegesetz mitgeteilt worden sei.Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Berufungsverfahrens werden die von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 8, vorletzter Absatz, des angefochtenen Straferkenntnisses) als erwiesen angesehen und zum Inhalt der Berufungsentscheidung erklärt. Diese Feststellungen gründen sich auf die gesamte vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und blieben auch von den Berufungswerbern im Verfahren unbestritten. Mit der vorliegenden Tatanlastung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verantworten, dass es die Emittentin unterlassen habe, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, nämlich die beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG seitens der F. Management plc (in der Folge F.) ab 8.2.2010 gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Weiters habe es der Erstberufungswerber zu verantworten, dass diese Insider-Information vor ihrer Veröffentlichung weder der FMA noch dem Börseunternehmen gemäß Paragraph 82, Absatz 7, Börsegesetz mitgeteilt worden sei.
Die Erstbehörde geht somit davon aus, dass gegenständlich in Ansehung der in Rede stehenden Insider-Information das Regelungsregime des Börsegesetzes hinsichtlich der Veröffentlichung dieser Information zur Anwendung gelangt. Als veröffentlichungspflichtige Information nach dem Börsegesetz wird seitens der Erstbehörde die „beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes der F. Managment plc zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG angesehen“. Nach herrschender Auffassung gehen die übernahmerechtlichen Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten innerhalb ihres Anwendungsbereiches den allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten, insbesondere der Ad-hoc-Publizität, als leges speciales vor. Für die Geltungsdauer der übernahmerechtlichen Geheimhaltungspflichten werden daher die allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten nach § 48d Abs 1 Börsegesetz sistiert. Unterliegt ein Bieter hinsichtlich von Überlegungen oder der Absicht, ein Angebot zu stellen, der Geheimhaltung nach § 5 Abs 1 ÜbG, so sind diese Umstände auch nicht nach § 48d Abs 1 Börsegesetz offenlegungspflichtig. Allerdings beschränkt sich der Vorrang von § 5 Abs 1 ÜbG gegenüber § 48d Abs 1 Börsegesetz auf Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen (Zollner in Huber, Kommentar zum Übernahmegesetz, § 5, Rz. 10; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 23, Rz. 60, 76). Nach Auffassung des erkennenden Senates fällt die gegenständliche beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes ausschließlich unter das Regelungsregime des Übernahmegesetzes, dies aus folgenden Erwägungen:Die Erstbehörde geht somit davon aus, dass gegenständlich in Ansehung der in Rede stehenden Insider-Information das Regelungsregime des Börsegesetzes hinsichtlich der Veröffentlichung dieser Information zur Anwendung gelangt. Als veröffentlichungspflichtige Information nach dem Börsegesetz wird seitens der Erstbehörde die „beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes der F. Managment plc zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG angesehen“. Nach herrschender Auffassung gehen die übernahmerechtlichen Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten innerhalb ihres Anwendungsbereiches den allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten, insbesondere der Ad-hoc-Publizität, als leges speciales vor. Für die Geltungsdauer der übernahmerechtlichen Geheimhaltungspflichten werden daher die allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten nach Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz sistiert. Unterliegt ein Bieter hinsichtlich von Überlegungen oder der Absicht, ein Angebot zu stellen, der Geheimhaltung nach Paragraph 5, Absatz eins, ÜbG, so sind diese Umstände auch nicht nach Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz offenlegungspflichtig. Allerdings beschränkt sich der Vorrang von Paragraph 5, Absatz eins, ÜbG gegenüber Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz auf Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen (Zollner in Huber, Kommentar zum Übernahmegesetz, Paragraph 5,, Rz. 10; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht Paragraph 23,, Rz. 60, 76). Nach Auffassung des erkennenden Senates fällt die gegenständliche beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes ausschließlich unter das Regelungsregime des Übernahmegesetzes, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Übernahmegesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote erlassen (vgl. § 38 ÜbG). Nach Art. 1 dieser Richtlinie sollen diese Bestimmungen für Übernahmeangebote für die Wertpapiere einer dem Recht eines Mitgliedsstaats unterliegenden Gesellschaft, sofern alle oder ein Teil dieser Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zugelassen sind, gelten.Das Übernahmegesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote erlassen vergleiche Paragraph 38, ÜbG). Nach Artikel eins, dieser Richtlinie sollen diese Bestimmungen für Übernahmeangebote für die Wertpapiere einer dem Recht eines Mitgliedsstaats unterliegenden Gesellschaft, sofern alle oder ein Teil dieser Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zugelassen sind, gelten.
Durch die Regelungen dieser Richtlinie sollen die Anleger, insbesondere die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft, geschützt werden (vgl. Art. 5 Abs 1 der Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 2 und 9).Durch die Regelungen dieser Richtlinie sollen die Anleger, insbesondere die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft, geschützt werden vergleiche Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 2 und 9).
In § 5 ÜbG werden die Geheimhaltungs- und Veröffentlichungspflichten des Bieters normiert, insbesondere dahingehend, unter welchen Voraussetzungen eine unverzügliche Bekanntmachung (u.a.) der Absicht des Bieters, ein Übernahmeangebot zu stellen, bei Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflichten geboten ist (§ 5 Abs 2) und dass eine unverzügliche Bekanntmachung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn seitens des Bieters die Entscheidung (durch Vorstand und Aufsichtsrat) getroffen wurde, ein Übernahmeangebot zu stellen (§ 5 Abs 3 Z 1 ÜbG). Demgegenüber werden in § 6 Abs 2 ÜbG die Veröffentlichungspflichten der Zielgesellschaft für den Fall normiert, dass hinsichtlich der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot im Markt eingetreten sind. Letztlich wird in § 11 Abs 1 und 1a ÜbG näher ausgeführt, wann und auf welche Weise der Bieter die Angebotsunterlage zu veröffentlichen hat. Daraus ist zu ersehen, dass durch das ÜbG spezielle Veröffentlichungspflichten sowohl des Bieters als auch der Zielgesellschaft im Rahmen eines Übernahmeverfahrens normiert werden. Die Verletzung dieser Verpflichtungen steht unter Strafsanktion (vgl. § 35 Abs 1 Z 1 und 2 iVm. Abs 2 ÜbG).In Paragraph 5, ÜbG werden die Geheimhaltungs- und Veröffentlichungspflichten des Bieters normiert, insbesondere dahingehend, unter welchen Voraussetzungen eine unverzügliche Bekanntmachung (u.a.) der Absicht des Bieters, ein Übernahmeangebot zu stellen, bei Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflichten geboten ist (Paragraph 5, Absatz 2,) und dass eine unverzügliche Bekanntmachung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn seitens des Bieters die Entscheidung (durch Vorstand und Aufsichtsrat) getroffen wurde, ein Übernahmeangebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ÜbG). Demgegenüber werden in Paragraph 6, Absatz 2, ÜbG die Veröffentlichungspflichten der Zielgesellschaft für den Fall normiert, dass hinsichtlich der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot im Markt eingetreten sind. Letztlich wird in Paragraph 11, Absatz eins und eins a ÜbG näher ausgeführt, wann und auf welche Weise der Bieter die Angebotsunterlage zu veröffentlichen hat. Daraus ist zu ersehen, dass durch das ÜbG spezielle Veröffentlichungspflichten sowohl des Bieters als auch der Zielgesellschaft im Rahmen eines Übernahmeverfahrens normiert werden. Die Verletzung dieser Verpflichtungen steht unter Strafsanktion vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Absatz 2, ÜbG).
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortliches Organ der Emittentin, welche im vorliegenden Zusammenhang als Zielgesellschaft anzusehen ist, zur Last gelegt, dass es diese Gesellschaft unterlassen habe, „die beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG seitens der F. Management plc unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben“. Im Kern geht es bei diesem Tatvorwurf somit darum, dass die Emittentin (die Zielgesellschaft) die Veröffentlichung der beabsichtigten Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes durch den Bieter unterlassen habe.Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliches Organ der Emittentin, welche im vorliegenden Zusammenhang als Zielgesellschaft anzusehen ist, zur Last gelegt, dass es diese Gesellschaft unterlassen habe, „die beabsichtigte Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes zum Erwerb der Aktien an der C. Investment AG seitens der F. Management plc unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben“. Im Kern geht es bei diesem Tatvorwurf somit darum, dass die Emittentin (die Zielgesellschaft) die Veröffentlichung der beabsichtigten Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes durch den Bieter unterlassen habe.
Nach Auffassung des erkennenden Senates handelt es sich jedoch bei der Veröffentlichung dieser Information um eine solche, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ÜbG grundsätzlich der Bieter vorzunehmen hat (vgl. § 5 Abs 3 und § 11 Abs 1 ÜbG). Lediglich in taxativ aufgezählten Fällen sind Veröffentlichungspflichten der Zielgesellschaft vorgesehen (vgl. § 6 Abs 2 ÜbG). Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich unbestrittener Maßen, dass im gegenständlich relevanten Tatzeitraum – welcher nach Auffassung der Erstbehörde mit 8.2.2010 begann und mit 9.3.2010 infolge einer Veröffentlichung auf der Homepage der Emittentin endete – ein Übernahmeverfahren nach dem ÜbG anhängig war. Damit kommen jedoch hinsichtlich der Veröffentlichung der in Rede stehenden Information, nämlich der beabsichtigten Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes durch die F., diesbezüglich ausschließlich die Bestimmungen des ÜbG zur Anwendung. Die zitierten Bestimmungen des ÜbG stellen hinsichtlich der hier vorliegenden Information eine lex specialis zu den Veröffentlichungspflichten der Emittentin gemäß § 48d Abs 1 Börsegesetz dar, sodass für eine Anwendung des § 48d Abs 1 Börsegesetz gegenständlich kein Anwendungsbereich verbleibt. Zu betonen ist, dass den Veröffentlichungsbestimmungen des ÜbG nur insofern Vorrang zukommt, als es um die Veröffentlichung von im ÜbG ausdrücklich normierten zu veröffentlichenden Informationen geht. Hinsichtlich der Veröffentlichung der beabsichtigten Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes sind daher die Bestimmungen des ÜbG die spezielleren Normen (§ 5 Abs 2 und 3 ÜbG), welche eine Anwendung der Bestimmungen über die Veröffentlichung nach dem Börsegesetz ausschließen. Sollten jedoch im Rahmen eines Übernahmeverfahrens Informationen zu veröffentlichen sein, deren Veröffentlichung durch das ÜbG nicht geregelt wird, wie etwa Informationen über eine Verschlechterung des Betriebsergebnisses, über Gewinnsteigerungen usw., so kommen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen diesbezüglich die Bestimmungen des Börsegesetzes zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund teilt der erkennende Senat daher die oben angeführten Literaturmeinungen.Nach Auffassung des erkennenden Senates handelt es sich jedoch bei der Veröffentlichung dieser Information um eine solche, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ÜbG grundsätzlich der Bieter vorzunehmen hat vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG). Lediglich in taxativ aufgezählten Fällen sind Veröffentlichungspflichten der Zielgesellschaft vorgesehen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, ÜbG). Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich unbestrittener Maßen, dass im gegenständlich relevanten Tatzeitraum – welcher nach Auffassung der Erstbehörde mit 8.2.2010 begann und mit 9.3.2010 infolge einer Veröffentlichung auf der Homepage der Emittentin endete – ein Übernahmeverfahren nach dem ÜbG anhängig war. Damit kommen jedoch hinsichtlich der Veröffentlichung der in Rede stehenden Information, nämlich der beabsichtigten Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes durch die F., diesbezüglich ausschließlich die Bestimmungen des ÜbG zur Anwendung. Die zitierten Bestimmungen des ÜbG stellen hinsichtlich der hier vorliegenden Information eine lex specialis zu den Veröffentlichungspflichten der Emittentin gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz dar, sodass für eine Anwendung des Paragraph 48 d, Absatz eins, Börsegesetz gegenständlich kein Anwendungsbereich verbleibt. Zu betonen ist, dass den Veröffentlichungsbestimmungen des ÜbG nur insofern Vorrang zukommt, als es um die Veröffentlichung von im ÜbG ausdrücklich normierten zu veröffentlichenden Informationen geht. Hinsichtlich der Veröffentlichung der beabsichtigten Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes sind daher die Bestimmungen des ÜbG die spezielleren Normen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ÜbG), welche eine Anwendung der Bestimmungen über die Veröffentlichung nach dem Börsegesetz ausschließen. Sollten jedoch im Rahmen eines Übernahmeverfahrens Informationen zu veröffentlichen sein, deren Veröffentlichung durch das ÜbG nicht geregelt wird, wie etwa Informationen über eine Verschlechterung des Betriebsergebnisses, über Gewinnsteigerungen usw., so kommen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen diesbezüglich die Bestimmungen des Börsegesetzes zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund teilt der erkennende Senat daher die oben angeführten Literaturmeinungen.
Die gegenständliche Information, deren Nichtveröffentlichung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, ist jedoch eine solche, deren Veröffentlichung im Rahmen eines Übernahmeverfahrens ausdrücklich im ÜbG geregelt wird, weshalb die einschlägigen Bestimmungen den ÜbG hinsichtlich der Veröffentlichung zur Anwendung gelangen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des ÜbG hat (grundsätzlich) die Veröffentlichung der Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes der Bieter vorzunehmen (§§ 5 und 11 ÜBG). Die Zielgesellschaft ist jedoch zu einer Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zum Übernahmeangebot verpflichtet (§ 14 Abs 3 ÜbG), eine Rechtspflicht zur Veröffentlichung einer beabsichtigten Legung des öffentlichen Übernahmeangebotes durch die F. lässt sich für die Zielgesellschaft – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 6 Abs 2 ÜbG – den Bestimmungen des ÜbG nicht entnehmen. Somit steht fest, dass im vorliegenden Zusammenhang eine Anwendung des § 48d Börsegesetz zur Veröffentlichung der in Rede stehenden Information nicht in Betracht kommt, da in dieser Hinsicht die Bestimmungen des ÜbG die spezielleren Normen darstellen. Damit kommt eine Bestrafung der Emittentin (hier der Zielgesellschaft) wegen einer Übertretung des § 48d sowie wegen Übertretungen des § 82 Abs 7 Börsegesetz nicht in Betracht.Die gegenständliche Information, deren Nichtveröffentlichung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, ist jedoch eine solche, deren Veröffentlichung im Rahmen eines Übernahmeverfahrens ausdrücklich im ÜbG geregelt wird, weshalb die einschlägigen Bestimmungen den ÜbG hinsichtlich der Veröffentlichung zur Anwendung gelangen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des ÜbG hat (grundsätzlich) die Veröffentlichung der Legung eines öffentlichen Übernahmeangebotes der Bieter vorzunehmen (Paragraphen 5 und 11 ÜBG). Die Zielgesellschaft ist jedoch zu einer Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zum Übernahmeangebot verpflichtet (Paragraph 14, Absatz 3, ÜbG), eine Rechtspflicht zur Veröffentlichung einer beabsichtigten Legung des öffentlichen Übernahmeangebotes durch die F. lässt sich für die Zielgesellschaft – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 6, Absatz 2, ÜbG – den Bestimmungen des ÜbG nicht entnehmen. Somit steht fest, dass im vorliegenden Zusammenhang eine Anwendung des Paragraph 48 d, Börsegesetz zur Veröffentlichung der in Rede stehenden Information nicht in Betracht kommt, da in dieser Hinsicht die Bestimmungen des ÜbG die spezielleren Normen darstellen. Damit kommt eine Bestrafung der Emittentin (hier der Zielgesellschaft) wegen einer Übertretung des Paragraph 48 d, sowie wegen Übertretungen des Paragraph 82, Absatz 7, Börsegesetz nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012