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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17 Abs3Rechtssatz
Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. In vorliegendem Fall ist aus dem Akt eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde vor Erlassung des Verfallsbescheides nicht ersichtlich und lag daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor. Bescheidaufhebung.Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. In vorliegendem Fall ist aus dem Akt eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde vor Erlassung des Verfallsbescheides nicht ersichtlich und lag daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor. Bescheidaufhebung.
Schlagworte
Vorläufige Sicherheitsleistung, Unmögliche Strafverfolgung, Wesentlich erschwerte, Strafverfolgung, Verfolgungshandlung, Verfall, VerhältnismäßigkeitZuletzt aktualisiert am
22.08.2012