RS Uvs 2012/4/3 KUVS-829/2/2012

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Veröffentlicht am 03.04.2012
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40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17 Abs3
VStG §32 Abs1
VStG §37a Abs1
VStG §37a Abs2 Z2
VStG §37a Abs3
VStG §37a Abs4
VStG §37a Abs5
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. In vorliegendem Fall ist aus dem Akt eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde vor Erlassung des Verfallsbescheides nicht ersichtlich und lag daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor. Bescheidaufhebung.Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung „offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird“ – danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt – verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges. Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe erweist sich erst dann als unmöglich, wenn konkrete Verfolgungshandlungen nicht möglich waren. Dies gebietet einerseits die grammatikalische Interpretation des Wortes „erweist“, andererseits aber auch die verfassungsmäßig gebotene, einschränkende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interpretation, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingreifenden Bestimmung. In vorliegendem Fall ist aus dem Akt eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde vor Erlassung des Verfallsbescheides nicht ersichtlich und lag daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor. Bescheidaufhebung.

Schlagworte

Vorläufige Sicherheitsleistung, Unmögliche Strafverfolgung, Wesentlich erschwerte, Strafverfolgung, Verfolgungshandlung, Verfall, Verhältnismäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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