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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17 Abs3Rechtssatz
Was den Verfallsgrund der Unmöglichkeit des Strafvollzuges anlangt, so vermag allein der Umstand, dass mit Slowenien kein Vollstreckungsabkommen besteht, die für den Verfallsausspruch erforderliche Annahme, dass sich der Strafvollzug als unmöglich erweist, nicht zu begründen; dies bereits deshalb, da es bei einer Bezahlung der Geldstrafe durch den Beschuldigten – was vorweg bis zu einer erfolglosen Zahlungsaufforderung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann – zu keinem Strafvollzug (Vollstreckung der verhängten Geldstrafe) kommen muss. Für vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dem Beschuldigten die Strafverfügung zugestellt werden konnte und sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Strafverfolgung des Beschuldigten unmöglich wäre. Bescheidaufhebung.
Schlagworte
Vorläufige Sicherheit, Verfall, Unmöglichkeit des Strafvollzuges, Verhängte Geldstrafe, VollstreckungsabkommenZuletzt aktualisiert am
22.08.2012