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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Der Bestellungserklärung der Österreichischen Bundesforste Beteiligungs-GmbH gemäß § 9 Abs 2 VStG war zu entnehmen, dass Dr. M., der laut Dienstvertrag die Funktion des Leiters des Forstbetriebes Steiermark innehatte, "für den Bereich des Forstbetriebes Steiermark,...G." zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Damit war der örtliche Bereich der Bestellung klar abgegrenzt, weshalb Dr. M. - in Ermangelung einer weiteren Einschränkung - innerhalb des örtlich abgegrenzten Gebietes "Forstbetrieb Steiermark" für sämtliche Verwaltungsbereiche verantwortlich war. Darunter fiel auch die kraftfahrrechtliche Übertretung, nämlich die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit einer teilweisen Verdeckung des hinteren Kennzeichens in der Steiermark nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 50 Abs 1 KFG. So wurde diese Übertretung mit einem LKW begangen wurde, der im Forstbetrieb Steiermark in G. zugelassen war. Auch die erforderliche Anordnungsbefugnis des Bestellten war aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Organisationshandbuch, Dienstvertrag) zu bejahen, da sich aus den Unterlagen unzweifelhaft ergab, dass der Bestellte den Bereich des Forstbetriebes Steiermark im Wesentlichen eigenverantwortlich leitete und dabei für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG zu sorgen hatte.Der Bestellungserklärung der Österreichischen Bundesforste Beteiligungs-GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG war zu entnehmen, dass Dr. M., der laut Dienstvertrag die Funktion des Leiters des Forstbetriebes Steiermark innehatte, "für den Bereich des Forstbetriebes Steiermark,...G." zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Damit war der örtliche Bereich der Bestellung klar abgegrenzt, weshalb Dr. M. - in Ermangelung einer weiteren Einschränkung - innerhalb des örtlich abgegrenzten Gebietes "Forstbetrieb Steiermark" für sämtliche Verwaltungsbereiche verantwortlich war. Darunter fiel auch die kraftfahrrechtliche Übertretung, nämlich die Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit einer teilweisen Verdeckung des hinteren Kennzeichens in der Steiermark nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, KFG. So wurde diese Übertretung mit einem LKW begangen wurde, der im Forstbetrieb Steiermark in G. zugelassen war. Auch die erforderliche Anordnungsbefugnis des Bestellten war aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Organisationshandbuch, Dienstvertrag) zu bejahen, da sich aus den Unterlagen unzweifelhaft ergab, dass der Bestellte den Bereich des Forstbetriebes Steiermark im Wesentlichen eigenverantwortlich leitete und dabei für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG zu sorgen hatte.
Schlagworte
Bestellungsurkunde; verantwortlicher Beauftragter; Forstbetrieb; EinschränkungZuletzt aktualisiert am
18.09.2012