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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StVO §5 Abs1Rechtssatz
Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß § 191 StPO hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörden nicht mehr strafen dürfen, da der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der diversionellen Erledigung des Strafverfolgungsverzichts nach außergerichtlichem Tatausgleich gegenüber jugendlichen Straftätern.Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß Paragraph 191, StPO hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörden nicht mehr strafen dürfen, da der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der diversionellen Erledigung des Strafverfolgungsverzichts nach außergerichtlichem Tatausgleich gegenüber jugendlichen Straftätern.
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot, Gerichtlich strafbare Handlung, Diversion, Geringfügigkeit, Außergerichtlicher Tatausgleich, Jugendliche StraftäterZuletzt aktualisiert am
22.08.2012