RS Uvs 2012/4/11 30.6-95/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk JagdG §55 Abs1
JagdG Stmk §55 Abs1
TSchG §6 Abs1
VStG §8

Rechtssatz

Eine Ausübung der Jagd im Sinne des § 55 Abs 1 Stmk JagdG, etwa durch das verbotene Erlegen des Wildes mit Schusswaffen in der nächsten Umgebung von Häusern, setzt objektive Kriterien voraus, wie etwa das Bejagen und Erlegen eines Fuchses. Daher ist das alleinige Erschießen eines Hundes aus einem Fenster eines Wohnhauses, weil der Hund in der Nacht infolge unzureichender Ansprache und Außenbeleuchtung für einen Fuchs gehalten wurde, keine strafbare Jagdausübung nach § 55 Abs 1 JagdG, auch wenn sich der Schütze im Besitz einer gültigen Jagdkarte befindet. Ein solches Vorgehen verwirklicht auch keinen nach § 8 VStG strafbaren Versuch, einen Fuchs bei der Jagd zu erlegen, weil ein absolut untauglicher Versuch straffrei ist. Auch sei auf die Bestimmungen des § 59 Abs 3 JagdG hingewiesen, wonach zum Schutze der Kleinhaustiere (wie Hühnern) beispielsweise Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden dürfen. Aus diesen Gründen stellte das auf einem schuldhaften Irrtum beruhende Erlegen des Hundes ausschließlich eine Übertretung gemäß § 6 (Abs 1) TierschutzG dar, wonach es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. (Die Rechtfertigung, wonach sich der Hund zur Nachtzeit ohne Halsband, Hundemarke, Leine und Beißkorb auf einem fremden Grundstück aufgehalten habe, war ebenfalls kein vernünftiger Grund für seine Tötung).Eine Ausübung der Jagd im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Stmk JagdG, etwa durch das verbotene Erlegen des Wildes mit Schusswaffen in der nächsten Umgebung von Häusern, setzt objektive Kriterien voraus, wie etwa das Bejagen und Erlegen eines Fuchses. Daher ist das alleinige Erschießen eines Hundes aus einem Fenster eines Wohnhauses, weil der Hund in der Nacht infolge unzureichender Ansprache und Außenbeleuchtung für einen Fuchs gehalten wurde, keine strafbare Jagdausübung nach Paragraph 55, Absatz eins, JagdG, auch wenn sich der Schütze im Besitz einer gültigen Jagdkarte befindet. Ein solches Vorgehen verwirklicht auch keinen nach Paragraph 8, VStG strafbaren Versuch, einen Fuchs bei der Jagd zu erlegen, weil ein absolut untauglicher Versuch straffrei ist. Auch sei auf die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 3, JagdG hingewiesen, wonach zum Schutze der Kleinhaustiere (wie Hühnern) beispielsweise Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden dürfen. Aus diesen Gründen stellte das auf einem schuldhaften Irrtum beruhende Erlegen des Hundes ausschließlich eine Übertretung gemäß Paragraph 6, (Absatz eins,) TierschutzG dar, wonach es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. (Die Rechtfertigung, wonach sich der Hund zur Nachtzeit ohne Halsband, Hundemarke, Leine und Beißkorb auf einem fremden Grundstück aufgehalten habe, war ebenfalls kein vernünftiger Grund für seine Tötung).

Schlagworte

Jagdausübung; Tierschutz; Fuchs; Hund; Irrtum; Fahrlässigkeit; Versuch; Untauglichkeit; vernünftiger Grund

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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