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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §1 Abs6 Z2Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 FSG ist der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 genannten Kraftfahrzeugen, wie Motorfahrrädern, nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 FSG ist beim Lenken von Motorfahrrädern der Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, ein amtlicher Lichtbildausweis oder ein Führerschein mitzuführen. Daraus ergibt sich, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Mopedausweises besitzt. Der Antrag, diesen Ausweis als "Vorsorgemaßnahme" für zukünftige Entziehungen der Lenkberechtigung auszustellen, wurde daher zu Recht abgewiesen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, FSG ist der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Ziffer 2, genannten Kraftfahrzeugen, wie Motorfahrrädern, nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FSG ist beim Lenken von Motorfahrrädern der Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, ein amtlicher Lichtbildausweis oder ein Führerschein mitzuführen. Daraus ergibt sich, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Mopedausweises besitzt. Der Antrag, diesen Ausweis als "Vorsorgemaßnahme" für zukünftige Entziehungen der Lenkberechtigung auszustellen, wurde daher zu Recht abgewiesen.
Schlagworte
Mopedausweis; Lenkberechtigung; Antrag; Vorsorgemaßnahme; RechtsanspruchZuletzt aktualisiert am
29.06.2012