RS Uvs 2012/4/13 30.23-38/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2012
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 88 Abs 3 StVO ist es verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs etwa durch Auslösen von Knallpräparaten zu stören oder Straßenbenützer auf dieser Weise zu belästigen. Der nicht näher bestimmte Begriff "Ordnung des Straßenverkehrs" bedeutet, dass allen Straßenbenützern die Benützung der Straße in geordneten Bahnen zusteht. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt für eine Störung der öffentlichen Ordnung voraus, dass ein solches Verhalten über ein bloßes Aufsehen-Erregen hinausgeht und tatsächliche Änderungen im Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit bewirkt. In diesem Sinne müsste auch ein ordnungsstörendes Verhalten nach § 88 Abs 3 erster Fall StVO über eine Belästigung von Straßenbenützern nach § 88 Abs 3 zweiter Fall StVO hinausgehen und eine Veränderung im geordneten Ablauf des Straßenverkehrs bewirken. Eine solche Veränderung wird durch den ausschließlichen Vorhalt, auf der Fahrbahn und dem Gehsteig pyrotechnische Gegenstände gezündet und dadurch die Ordnung des Straßenverkehrs gestört zu haben (wodurch ein zu seinem PKW gehender Straßenbenützer mit seiner minderjährigen Tochter gestört worden sei und Anzeige erstattet habe), nicht zur Last gelegt. So wurde beispielsweise nicht ausgeführt, dass die Schweizer Kracher zwischen den Anzeiger und das Fahrzeug geworfen worden seien, sodass der Anzeiger bei der Fortbewegung zu seinem Fahrzeug oder beim Einsteigen in dasselbe behindert gewesen wäre. Vielmehr lässt die Tatumschreibung höchstens auf eine Belästigung von Straßenbenützern im Sinne des § 88 Abs 3 zweiter Fall StVO schließen, die aber wegen der alleine vorgehaltenen Ordnungsstörung nicht zum Tatvorwurf gemacht wurde.Gemäß Paragraph 88, Absatz 3, StVO ist es verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs etwa durch Auslösen von Knallpräparaten zu stören oder Straßenbenützer auf dieser Weise zu belästigen. Der nicht näher bestimmte Begriff "Ordnung des Straßenverkehrs" bedeutet, dass allen Straßenbenützern die Benützung der Straße in geordneten Bahnen zusteht. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt für eine Störung der öffentlichen Ordnung voraus, dass ein solches Verhalten über ein bloßes Aufsehen-Erregen hinausgeht und tatsächliche Änderungen im Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit bewirkt. In diesem Sinne müsste auch ein ordnungsstörendes Verhalten nach Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall StVO über eine Belästigung von Straßenbenützern nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StVO hinausgehen und eine Veränderung im geordneten Ablauf des Straßenverkehrs bewirken. Eine solche Veränderung wird durch den ausschließlichen Vorhalt, auf der Fahrbahn und dem Gehsteig pyrotechnische Gegenstände gezündet und dadurch die Ordnung des Straßenverkehrs gestört zu haben (wodurch ein zu seinem PKW gehender Straßenbenützer mit seiner minderjährigen Tochter gestört worden sei und Anzeige erstattet habe), nicht zur Last gelegt. So wurde beispielsweise nicht ausgeführt, dass die Schweizer Kracher zwischen den Anzeiger und das Fahrzeug geworfen worden seien, sodass der Anzeiger bei der Fortbewegung zu seinem Fahrzeug oder beim Einsteigen in dasselbe behindert gewesen wäre. Vielmehr lässt die Tatumschreibung höchstens auf eine Belästigung von Straßenbenützern im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StVO schließen, die aber wegen der alleine vorgehaltenen Ordnungsstörung nicht zum Tatvorwurf gemacht wurde.

Schlagworte

Straßenverkehr; Ordnung; Störung; Belästigung; Schweizer Kracher; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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