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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung des Herrn A F, geb. am, A d T, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.02.2012, GZ: 003768/2012-4, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Graz, Polizeiinspektion K St, am 01.01.2012, jedenfalls um 01.05 Uhr, auf der öffentlichen Verkehrsfläche in G, A d T, auf der Fahrbahn und auf dem Gehsteig, pyrotechnische Gegenstände (Schweizer Kracher) gezündet, obwohl verboten sei, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Auslösen von Knallpräparaten und ähnlichen Betätigungen zu stören.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 4 lit e iVm § 88 Abs 3 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 4 lit e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 99, Absatz 4, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, StVO verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Berufungswerber zur angegebenen Zeit nicht am angeführten Ort aufgehalten habe, sondern bereits zu Hause gewesen sei. Als Zeugin wurde Frau C R geführt. Außerdem habe er jenen Polizeibeamten, der ihn identifiziert hätte, weder gesehen, noch habe er ihn getroffen oder auf eine Übertretung angesprochen. Am Silvesterabend habe sich im Stadtteil eine hohe Anzahl von Jugendlichen aufgehalten, wobei auch Knallkörper geworfen worden seien. Angezeigt sei aber nur eine beschränkte Anzahl von Jugendlichen worden, deren Namen der Polizei bekannt waren. Es sei aber keiner der Angezeigten zur Ausweisleistung aufgefordert worden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Im Straferkenntnis wird auf die Anzeige der Polizeiinspektion K St vom 05.01.2012 verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass der Meldungsleger, Herr P Sch, am 01.01.2012 um 01.05 Uhr mit seiner dreijährigen Tochter zu seinem Pkw gegangen sei. Dabei hätte die Tochter bereits geschlafen. Im Bereich des Pkw, noch auf der Fahrbahn stehend, sei er von einer Gruppe Jugendlichen mit sogenannten Schweizer Krachern beworfen worden. Dadurch sei die Tochter aufgewacht und hätte zu weinen begonnen. Die Jugendlichen hätten erst mit dem Werfen der Kracher aufgehört, als der Meldungsleger die Polizei alarmiert hätte. Aufgrund dieser Anzeige ist das Straferkenntnis erlassen worden, wonach ausgeführt wurde, dass gemäß § 88 Abs 3 StVO eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, da der Berufungswerber um 01.05 Uhr, auf der öffentlichen Verkehrsfläche in G, A d T, auf der Fahrbahn und auf dem Gehsteig, pyrotechnische Gegenstände (Schweizer Kracher) gezündet hat, obwohl verboten ist, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Auslösen von Knallpräparaten und ähnlichen Betätigungen zu stören.Im Straferkenntnis wird auf die Anzeige der Polizeiinspektion K St vom 05.01.2012 verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass der Meldungsleger, Herr P Sch, am 01.01.2012 um 01.05 Uhr mit seiner dreijährigen Tochter zu seinem Pkw gegangen sei. Dabei hätte die Tochter bereits geschlafen. Im Bereich des Pkw, noch auf der Fahrbahn stehend, sei er von einer Gruppe Jugendlichen mit sogenannten Schweizer Krachern beworfen worden. Dadurch sei die Tochter aufgewacht und hätte zu weinen begonnen. Die Jugendlichen hätten erst mit dem Werfen der Kracher aufgehört, als der Meldungsleger die Polizei alarmiert hätte. Aufgrund dieser Anzeige ist das Straferkenntnis erlassen worden, wonach ausgeführt wurde, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 3, StVO eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei, da der Berufungswerber um 01.05 Uhr, auf der öffentlichen Verkehrsfläche in G, A d T, auf der Fahrbahn und auf dem Gehsteig, pyrotechnische Gegenstände (Schweizer Kracher) gezündet hat, obwohl verboten ist, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Auslösen von Knallpräparaten und ähnlichen Betätigungen zu stören.
Festzuhalten ist, dass gemäß § 88 Abs 3 StVO die nicht zu störende Ordnung des Straßenverkehrs in der Judikatur nicht definiert wird und zumeist im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr erwähnt wird. Wenn sie der Sicherheit (keine vermeidbaren Gefahren), Leichtigkeit (keine unnötigen Umleitungen) und Flüssigkeit (keine verlangsamenden Verengungen) des Verkehrs gegenübergestellt wird, muss Ordnung des Straßenverkehrs wohl heißen, dass alle Straßenbenützer ihre rechtmäßigen Verkehrshandlungen bzw. Fortbewegungen in geordneten Bahnen durchführen können. Es bedeutet also, dass Straßenbenützer nicht bei der ihnen zustehenden Benützung der Straße gestört werden. Im Vergleich zur Rechtsprechung mit der Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 91 Abs 1 SPG muss auch bei einer Störung der Ordnung des Straßenverkehrs als unbestimmter Rechtsbegriff dieser im Tatvorhalt konkretisiert werden (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0154, und 30.05.1994, 93/10/0213).Festzuhalten ist, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 3, StVO die nicht zu störende Ordnung des Straßenverkehrs in der Judikatur nicht definiert wird und zumeist im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr erwähnt wird. Wenn sie der Sicherheit (keine vermeidbaren Gefahren), Leichtigkeit (keine unnötigen Umleitungen) und Flüssigkeit (keine verlangsamenden Verengungen) des Verkehrs gegenübergestellt wird, muss Ordnung des Straßenverkehrs wohl heißen, dass alle Straßenbenützer ihre rechtmäßigen Verkehrshandlungen bzw. Fortbewegungen in geordneten Bahnen durchführen können. Es bedeutet also, dass Straßenbenützer nicht bei der ihnen zustehenden Benützung der Straße gestört werden. Im Vergleich zur Rechtsprechung mit der Störung der öffentlichen Ordnung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, SPG muss auch bei einer Störung der Ordnung des Straßenverkehrs als unbestimmter Rechtsbegriff dieser im Tatvorhalt konkretisiert werden vergleiche VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0154, und 30.05.1994, 93/10/0213).
Gerade eine entsprechende Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes Störung der Ordnung des Straßenverkehrs lässt sich weder aus dem Straferkenntnis, noch aus der Anzeige entnehmen. Es ist zwar ein rücksichtslos belästigender Angriff auf Straßenbenützer zu entnehmen (siehe § 88 Abs 3 zweiter Fall StVO), der aber mangels Vorwurf einer Belästigung nicht herangezogen wurde. Nicht jedoch wird zur Last gelegt, dass die vom Anzeiger vorgenommene zulässige Benützung der Straße (Gang zu seinem Auto) gestört wurde. Es wird beispielsweise nicht festgehalten bzw. vorgehalten, dass die Schweizer Kracher zwischen das Fahrzeug und den Anzeiger geworfen wurden, sodass der Anzeiger bei der Annäherung an sein Fahrzeug oder beim Einsteigen in dasselbe dadurch konkret behindert gewesen sei.Gerade eine entsprechende Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes Störung der Ordnung des Straßenverkehrs lässt sich weder aus dem Straferkenntnis, noch aus der Anzeige entnehmen. Es ist zwar ein rücksichtslos belästigender Angriff auf Straßenbenützer zu entnehmen (siehe Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StVO), der aber mangels Vorwurf einer Belästigung nicht herangezogen wurde. Nicht jedoch wird zur Last gelegt, dass die vom Anzeiger vorgenommene zulässige Benützung der Straße (Gang zu seinem Auto) gestört wurde. Es wird beispielsweise nicht festgehalten bzw. vorgehalten, dass die Schweizer Kracher zwischen das Fahrzeug und den Anzeiger geworfen wurden, sodass der Anzeiger bei der Annäherung an sein Fahrzeug oder beim Einsteigen in dasselbe dadurch konkret behindert gewesen sei.
In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof zur Störung der öffentlichen Ordnung, dass ein solches Verhalten über ein bloßes Aufsehenerregen hinausgehen und tatsächliche Änderungen im Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit bewirken muss. Im Vergleich mit § 88 Abs 3 StVO würde dies bedeuten, dass ein ordnungsstörendes Verhalten nach § 88 Abs 3 erster Fall StVO über eine Belästigung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall StVO hinausgehe und eine Veränderung im geordneten Ablauf des Straßenverkehrs bewirken müsste. Aufgrund dieser Ausführungen und mangels aktenkundiger Anhaltspunkte einer Ordnungsstörung war das Verfahren im Zweifel einzustellen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bis 02.07.2012 nach dem Inhalt der Anzeige eine Belästigung des straßenbenützenden Anzeigers mit seiner Tochter im Sinne des § 88 Abs 3 zweiter Fall StVO vorgeworfen werden könnte, wobei die Belästigung mit der Wiedergabe des Inhaltes der Anzeige entsprechend konkretisiert werden müsste. Aufgrund dieser Ausführungen war daher das Verfahren gegen den Berufungswerber im Zweifel einzustellen, da ihm konkret keine störende Ordnung des Straßenverkehrs entsprechend vorgeworfen worden ist.In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof zur Störung der öffentlichen Ordnung, dass ein solches Verhalten über ein bloßes Aufsehenerregen hinausgehen und tatsächliche Änderungen im Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit bewirken muss. Im Vergleich mit Paragraph 88, Absatz 3, StVO würde dies bedeuten, dass ein ordnungsstörendes Verhalten nach Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall StVO über eine Belästigung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StVO hinausgehe und eine Veränderung im geordneten Ablauf des Straßenverkehrs bewirken müsste. Aufgrund dieser Ausführungen und mangels aktenkundiger Anhaltspunkte einer Ordnungsstörung war das Verfahren im Zweifel einzustellen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bis 02.07.2012 nach dem Inhalt der Anzeige eine Belästigung des straßenbenützenden Anzeigers mit seiner Tochter im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StVO vorgeworfen werden könnte, wobei die Belästigung mit der Wiedergabe des Inhaltes der Anzeige entsprechend konkretisiert werden müsste. Aufgrund dieser Ausführungen war daher das Verfahren gegen den Berufungswerber im Zweifel einzustellen, da ihm konkret keine störende Ordnung des Straßenverkehrs entsprechend vorgeworfen worden ist.
Schlagworte
Straßenverkehr; Ordnung; Störung; Belästigung; Schweizer Kracher; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
29.06.2012