Index
90.02.02 FührerscheingesetzNorm
FSG §23Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ausländischen (Nicht-EWR-Staat) Lenkberechtigung ist die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs 3 FSG nicht möglich (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (Berufungs-)Entscheidung).Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ausländischen (Nicht-EWR-Staat) Lenkberechtigung ist die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG nicht möglich (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (Berufungs-)Entscheidung).
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012