RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wie sich aus der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen "Beilage ./9" zum Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21. Juli 2000 auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung ergibt, fand am 16. Mai 2000 zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine "Besprechung betreffend eines neuen Zusammenschaltungsvertrages" statt, die nach dem Inhalt dieser Niederschrift auf "eine(r) neue(n) Zusammenschaltung" gerichtet war. Da die Zusammenschaltung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei bis zu dem Bescheid der Regulierungsbehörde vom 9. Mai 2000 auch die Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt (Netzvermittlungsstellen) und der OVSt (Ortsvermittlungsstellen) erfasste, kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Besprechung am 16. Mai 2000 auch eine Zusammenschaltung auf dieser Ebene seitens der mitbeteiligten Partei nachgefragt und dazu verhandelt wurde. Ferner ist unstrittig, dass eine Einigung zu diesem Thema bis zur Einbringung des besagten Antrags der mitbeteiligten Partei vom 21. Juli 2000 nicht erfolgte. Dem Einwand, die mitbeteiligte Partei habe mit diesem Antrag den Zugang auf niederen Netzebenen auch gar nicht beantragt, ist entgegenzuhalten, dass sich aus der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen "Beilage ./8" dieses Antrages ergibt, dass aus dem daraus ersichtlichen "Anhang 13a" dieser Zugang beantragt wurde. Daher Anordnung einer Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt und der OVSt rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030330.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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