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83/00Norm
AWG §48 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Mag. Grauszer und die Mitglieder Dr. Zechmeister und Dr. Giefing über die Berufung der S. G., ***, vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. M.B. in ***, vom 31.08.2011, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.08.2011, Zl. 5-W-AW1804/27-2011, wegen Anpassung der Sicherstellung nach § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit § 49 Abs. 7 Deponieverordnung, hinsichtlich der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** der KG *** in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Mag. Grauszer und die Mitglieder Dr. Zechmeister und Dr. Giefing über die Berufung der S. G., ***, vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. M.B. in ***, vom 31.08.2011, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.08.2011, Zl. 5-W-AW1804/27-2011, wegen Anpassung der Sicherstellung nach Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 7, Deponieverordnung, hinsichtlich der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** der KG *** in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die auferlegte Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz auf den Betrag von 33.339,-- Euro herabgesetzt wird. Die nunmehr vorgeschriebene Sicherstellung ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die auferlegte Sicherstellung gemäß Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz auf den Betrag von 33.339,-- Euro herabgesetzt wird. Die nunmehr vorgeschriebene Sicherstellung ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Text
Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.08.2011, Zl. 5-W-AW1804/27-2011 lautet:
„Die S.G., ***, wird gemäß § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I. Nr. 9/2011 (AWG 2002) sowie gemäß § 47 Abs.9 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 idF BGBl. II Nr. 185/2009, verpflichtet, für die Bodenaushubdeponie auf den Grdst. Nr. *** KG ***, binnen 2 Wochen eine Sicherstellung von € 55.818,- zu leisten, widrigenfalls die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen hat.“„Die S.G., ***, wird gemäß Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 9 aus 2011, (AWG 2002) sowie gemäß Paragraph 47, Absatz 9, der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2009,, verpflichtet, für die Bodenaushubdeponie auf den Grdst. Nr. *** KG ***, binnen 2 Wochen eine Sicherstellung von € 55.818,- zu leisten, widrigenfalls die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen hat.“
Gegen diesen Bescheid hat die S.G. fristgerecht Berufung eingebracht. Die für die Berechnung der Sicherstellung herangezogene Fläche sei zu groß, da bereits ein großer Teil der Deponiefläche fertig verfüllt und rekultiviert sei. Im Übrigen bestehe bereits für diese Deponie eine Sicherstellung in der Höhe von 60.000,- Euro zu Gunsten des Eigentümers des Grundstückes, der D.P..
Zum rechtlichen Hintergrund der Vorschreibung der Sicherstellungen im vorliegenden Fall: Die Behörde hat zugleich mit der Erteilung der Genehmigung einer Deponie die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, bescheidmäßig festzulegen (§ 48 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz). Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen: Die S.G. betreibt eine Bodenaushubdeponie in ***. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 2.8.2000, Zl. 09/05/66/3 wurde für diese Deponie eine Sicherstellung in der Höhe von 250.000 Schilling vorgeschrieben.Zum rechtlichen Hintergrund der Vorschreibung der Sicherstellungen im vorliegenden Fall: Die Behörde hat zugleich mit der Erteilung der Genehmigung einer Deponie die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, bescheidmäßig festzulegen (Paragraph 48, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz). Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen: Die S.G. betreibt eine Bodenaushubdeponie in ***. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 2.8.2000, Zl. 09/05/66/3 wurde für diese Deponie eine Sicherstellung in der Höhe von 250.000 Schilling vorgeschrieben.
Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, bei deren Berechnung auf den Einzelfall (dh: unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der Deponie) abzustellen ist, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Novellierung der Deponieverordnung oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben (§ 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz).Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, bei deren Berechnung auf den Einzelfall (dh: unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der Deponie) abzustellen ist, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Novellierung der Deponieverordnung oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben (Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz).
Im vorliegenden Fall ergab sich die Pflicht zur bescheidmäßigen Anpassung durch eine Neufassung der Deponieverordnung, BGBl. II Nr. 39/2008 (im Folgenden: Deponieverordnung 2008), die gemäß § 49 mit 1.3.2008 in Kraft trat. Für bestehende Deponien sieht § 47 Abs. 9 der Deponieverordnung 2008 eine Übergangsbestimmung vor. Sie hat folgenden Wortlaut:Im vorliegenden Fall ergab sich die Pflicht zur bescheidmäßigen Anpassung durch eine Neufassung der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, (im Folgenden: Deponieverordnung 2008), die gemäß Paragraph 49, mit 1.3.2008 in Kraft trat. Für bestehende Deponien sieht Paragraph 47, Absatz 9, der Deponieverordnung 2008 eine Übergangsbestimmung vor. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.“„Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.“
Gestützt auf diese Bestimmung erließ die belangte Behörde den eingangs durch Wiedergabe des Spruchs dargestellten Bescheid vom 26.8.2011.
Die Übergangsbestimmung in der Deponieverordnung 2008 gibt starre Fristen für die Behörden vor. So soll die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen bis „spätestens“ 31. Oktober 2010 erfolgen, wobei der Deponieinhaber die Erhöhung der Sicherstellung bis zum 1. Jänner 2011 zu leisten hat. Dabei ist für die Berechnung das „offene Volumen“ am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Bestehende Deponien müssen also nicht die gesamte Sicherstellung leisten, sondern nur einen auf das offene Volumen bezogenen Teil. Damit soll eine Wettbewerbsgleichheit mit neuen Deponien hergestellt werden (so Hochholdinger, Neuerungen der Deponieverordnung 2008, RdU 2008/20 S 43).
Auch die belangte Behörde hat ihrer Berechnung das mit Stichtag am 1. Jänner 2008 „offene Volumen“ zu Grunde gelegt. Sie hat aber nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 („bis spätestens 31. Oktober 2010“) entschieden, sondern beinahe ein Jahr später.Auch die belangte Behörde hat ihrer Berechnung das mit Stichtag am 1. Jänner 2008 „offene Volumen“ zu Grunde gelegt. Sie hat aber nicht innerhalb der Frist des Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung 2008 („bis spätestens 31. Oktober 2010“) entschieden, sondern beinahe ein Jahr später.
Der UVS stand zur Beurteilung der Berufung vor der Frage, ob die Heranziehung des offenen Volumens zu diesem Stichtag für die Berechnung der Sicherstellung rechtens war bzw. von welcher Sachlage der UVS bei Überprüfung des Bescheides auszugehen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - sofern das Gesetz insbesondere in Übergangsbestimmungen nichts anderes anordnet - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hier existiert eine Übergangsbestimmung, doch regelt diese Bestimmung nur die Berechnung der Sicherstellung für die Übergangsphase nach Inkrafttreten der Deponieverordnung 2008 mit 1. März 2008. Jede andere Auffassung würde die Übergangsbestimmung - insbesondere deren Abstellen auf den Stichtag 1. Jänner 2008 - als unsachlich erscheinen lassen. Denn: Je weiter man sich zeitlich von diesem Stichtag entfernt, desto unsachlicher wird das Abstellen auf einen - dann längst - vergangenen Stichtag, welcher mit der aktuellen Lage nichts mehr gemein hat.
Wie lange diese Übergangsphase dauert, darüber gibt die Übergangsbestimmung in der Deponieverordnung selbst Aufschluss: Bis spätestens 31. Oktober 2010 hat die Behörde über die Anpassung der Sicherstellung zu entscheiden und bis 1. Jänner 2011 ist die Sicherstellung zu leisten. Werden diese Fristen - wie hier - nicht eingehalten, entfällt die Stichtagsregelung der Übergangsbestimmung (für die Berechnung) und ist wieder von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (von der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zweifel auszugehen wäre). Demnach hätte die belangte Behörde vom offenen Volumen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auszugehen gehabt und hat die Berufungsbehörde vom offenen Volumen zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides auszugehen (vgl. die Entscheidung des verst. Senats in VwSlg. 9315 A/1977).Wie lange diese Übergangsphase dauert, darüber gibt die Übergangsbestimmung in der Deponieverordnung selbst Aufschluss: Bis spätestens 31. Oktober 2010 hat die Behörde über die Anpassung der Sicherstellung zu entscheiden und bis 1. Jänner 2011 ist die Sicherstellung zu leisten. Werden diese Fristen - wie hier - nicht eingehalten, entfällt die Stichtagsregelung der Übergangsbestimmung (für die Berechnung) und ist wieder von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (von der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zweifel auszugehen wäre). Demnach hätte die belangte Behörde vom offenen Volumen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auszugehen gehabt und hat die Berufungsbehörde vom offenen Volumen zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides auszugehen vergleiche die Entscheidung des verst. Senats in VwSlg. 9315 A/1977).
Der UVS hegt vor dem Hintergrund dieser Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Übergangsregelung des § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008.Der UVS hegt vor dem Hintergrund dieser Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Übergangsregelung des Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung 2008.
Der UVS ließ daher auf Basis dieser rechtlichen Erwägungen die Sicherstellung anhand des nunmehr offenen Volumens unter der Vorgabe der Berücksichtigung auf den Einzelfall gutachterlich neu berechnen, wobei die nunmehrige Berechnung eine Sicherstellung in der Höhe von 33.339,-- Euro ergab. Gegen dieses Gutachten erhob die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS keine Einwände und legt der UVS dieses - schlüssige und nachvollziehbare - Gutachten seiner Entscheidung zugrunde.
Dem Einwand der hier vorliegenden Doppelbesicherung (privatrechtlich- und öffentlichrechtlich) der Deponie ist zu entgegnen, dass das Gesetz eine an die Behörde zu leistende Sicherstellung vorsieht und keine Ausnahme normiert, wenn bereits gegenüber dem Grundeigentümer eine privatrechtlich vereinbarte Sicherstellung geleistet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sicherstellung, Deponien, Übergangsbestimmung, verfassungskonforme Auslegung, offene Volumen, Stichtag, anwendbare Sachlage und Rechtslage, Zeitpunkt, Erlassung, privatrechtliche SicherstellungZuletzt aktualisiert am
26.04.2012