Index
VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Der Vorhalt, vor einem Lokal durch "übermäßigen Musiklärm" die von der Behörde auferlegten "lärmverhütenden Auflagen für eine Veranstaltung nicht eingehalten zu haben", stellt keine ausreichende Konkretisierung einer Nichtumsetzung von vorgeschriebenen Maßnahmen nach § 34a iVm § 37 Abs 1 Z 3 Stmk VeranstaltungsG dar. Diesem allgemein gehaltenen Spruch ist weder zu entnehmen, um welche - mit ihrem Inhalt anzuführende - Auflage es sich handelt, noch wurde das vorschriftswidrige Verhalten mit der bloßen Bezeichnung "übermäßiger Musiklärm" so konkret und nachvollziehbar umschrieben, dass daraus die Nichteinhaltung einer lärmverhütenden Auflage eindeutig erkennbar war.Der Vorhalt, vor einem Lokal durch "übermäßigen Musiklärm" die von der Behörde auferlegten "lärmverhütenden Auflagen für eine Veranstaltung nicht eingehalten zu haben", stellt keine ausreichende Konkretisierung einer Nichtumsetzung von vorgeschriebenen Maßnahmen nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk VeranstaltungsG dar. Diesem allgemein gehaltenen Spruch ist weder zu entnehmen, um welche - mit ihrem Inhalt anzuführende - Auflage es sich handelt, noch wurde das vorschriftswidrige Verhalten mit der bloßen Bezeichnung "übermäßiger Musiklärm" so konkret und nachvollziehbar umschrieben, dass daraus die Nichteinhaltung einer lärmverhütenden Auflage eindeutig erkennbar war.
Schlagworte
Veranstaltung; Veranstaltungslärm; Lärm; übermäßig; Auflage; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
23.07.2012