TE Uvs Bescheid 2012/4/24 30.5-58/2011

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk VeranstaltungsG §37 Abs1 Z3
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der I F M, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 19.09.2011, Zl.: S 4681/11, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der römisch eins F M, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 19.09.2011, Zl.: S 4681/11, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde I F M zur Last gelegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 a Abs 2 iVm § 37 Abs 1 lit 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz idgF (VeranstaltungsG) dadurch begangen zu haben, dass sie am 17.07.2011, in der Zeit von 16:08 Uhr bis 17:20 Uhr, in L, Z, vor dem Lokal H S durch übermäßigen Musiklärm die ihr von der Behörde auferlegten lärmverhütenden Auflagen für eine Veranstaltung nicht eingehalten habe.Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde römisch eins F M zur Last gelegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 34, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, lit 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz idgF (VeranstaltungsG) dadurch begangen zu haben, dass sie am 17.07.2011, in der Zeit von 16:08 Uhr bis 17:20 Uhr, in L, Z, vor dem Lokal H S durch übermäßigen Musiklärm die ihr von der Behörde auferlegten lärmverhütenden Auflagen für eine Veranstaltung nicht eingehalten habe.

Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 1 Z 3 leg cit eine Geldstrafe von € 100,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.Hiefür wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit eine Geldstrafe von € 100,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid hat I F M vor der belangten Behörde mündlich Berufung erhoben. Zur Begründung enthält das Formular über die Niederschrift den Passus beantragt die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens unter Hinweis auf ihre bisherigen Angaben.Gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid hat römisch eins F M vor der belangten Behörde mündlich Berufung erhoben. Zur Begründung enthält das Formular über die Niederschrift den Passus beantragt die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens unter Hinweis auf ihre bisherigen Angaben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber auf Grund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG getroffenen Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber auf Grund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, Ziffer eins, VStG getroffenen Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des VeranstaltungsG sind im zu beurteilenden Berufungsfall maßgeblich:

Gemäß § 34 a Abs 1 hat die Behörde dem Veranstalter für Veranstaltungen jederzeit jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendig sind.Gemäß Paragraph 34, a Absatz eins, hat die Behörde dem Veranstalter für Veranstaltungen jederzeit jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendig sind.

Abs 2 bezieht sich auf Großveranstaltungen, wie zB Sportveranstaltungen in Stadien. In Z 1 bis 5 werden Maßnahmen angeführt, die die Behörde dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer solchen Veranstaltung vorschreiben kann. Um eine Großveranstaltung in diesem Sinne handelt es sich nicht, weshalb der Tatvorhalt auch nicht auf Abs 2 dieser Bestimmung zu stützen war.Absatz 2, bezieht sich auf Großveranstaltungen, wie zB Sportveranstaltungen in Stadien. In Ziffer eins bis 5 werden Maßnahmen angeführt, die die Behörde dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer solchen Veranstaltung vorschreiben kann. Um eine Großveranstaltung in diesem Sinne handelt es sich nicht, weshalb der Tatvorhalt auch nicht auf Absatz 2, dieser Bestimmung zu stützen war.

Die Nichtumsetzung von Maßnahmen nach der vorzitierten Bestimmung des § 34 a Abs 1 ist gemäß § 37 Abs 1 Z 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu € 7.300,-- zu bestrafen.Die Nichtumsetzung von Maßnahmen nach der vorzitierten Bestimmung des Paragraph 34, a Absatz eins, ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu € 7.300,-- zu bestrafen.

Sachlage:

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Angaben in der Anzeige und hält diese für glaubwürdiger als die Verantwortung der Berufungswerberin. Der im Vorakt befindlichen Anzeige der Polizeiinspektion J-H-St, L, vom 25.08.2011 ist Folgendes zu entnehmen:

Die Polizeibeamten EB Me und der Meldungsleger C K begaben sich zur fraglichen Zeit zum Lokal H S in L, Z, nachdem Anrainer sich über laute Musik am Veranstaltungsort und lautes Motorengeräusch beschwerten. Im Gastgarten des Lokals spielte eine Band. Nach Kontaktaufnahme mit der Berufungswerberin als Veranstalterin wurde die Lautstärke der Live-Musik reduziert, und wurden die Lautsprecherboxen so gestellt, dass sie nicht mehr Musik in Richtung der beschwerdeführenden Anrainer abgaben. Zum Erhebungszeitpunkt wurde die Veranstaltung von ca. 20 Personen besucht. Nachdem der Berufungswerberin mitgeteilt wurde, dass sich bereits mehrere Personen über den Musiklärm beschwert haben, beendete diese die Musikveranstaltung um 18:00 Uhr.

Der Anzeige wurde die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Leoben vom 28.06.2011, Zl. E1/4965/11, aufgenommen mit der Berufungswerberin, beigeschlossen. Darin wird festgehalten, dass die Berufungswerberin als Pächterin des Pub-Cafe H S bekannt gibt, dass die angezeigte Veranstaltung - 1. markenoffenes Tuningtreffen mit Musik, am 17.07.2011, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, auf dem Freigelände vor dem Kino-Center und dem H S in L, Z - unter den gleichen Bedingungen wie bei der Veranstaltung vom 17.06.2009, für welche mit Herrn Ho eine Niederschrift aufgenommen worden sei, stattfinde.

Hinsichtlich der dafür maßgeblichen Auflagen verpflichte sich die Berufungswerberin zur Einhaltung derselben und gebe zugleich bekannt, dass ihr diese von der Niederschrift am 17.06.2009 bekannt seien, weshalb es keiner neuerlichen Inkenntnissetzung ihrer Person bedürfe.

Diese Niederschrift wurde von der Berufungswerberin unterfertigt.

In der im Berufungsverfahren angeforderten Niederschrift der Bundespolizeidirektion Leoben vom 17.06.2009, Zl. E1/5570/09, aufgenommen mit Jü Ho in L, Z, ist als Gegenstand der Amtshandlung festgehalten: Inaugenscheinnahme der Betriebsstätten L, Z, Kino-Center, anlässlich der Veranstaltung Sommerfest mit Musikdarbietung der Musikgruppe Jo Ck Cover Band sowie Barbecue und Hupfburg.

Unter Auflagen befindet sich unter anderem folgender Punkt:

Musikdarbietungen sind auf Grund der an die Veranstaltungsstätte angrenzenden Wohnobjekte grundsätzlich so zu gestalten, dass keiner der Bewohner in seiner Ruhe gestört ist.

Dieser Teil der Niederschrift mit den aufgelisteten Auflagen wurde der Anzeige angeschlossen und wurde der zuvor wiedergegebene Passus durch farbliche Unterlegung hervorgehoben.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist Folgendes auszuführen:

Auf Grund der Aktenlage ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den im Tatvorhalt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, von der Behörde auferlegten lärmverhütenden Auflagen, deren Nichteinhaltung der Berufungswerberin angelastet wird, um diesen zuvor wiedergegebenen, in der Niederschrift vom 17.06.2009 im Bezug auf die Musikdarbietungen aufgenommenen Passus handelt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat nicht entspricht. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat nicht entspricht. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, um welche inhaltlich anzuführende Auflage es sich handelt. Zumindest wäre ein Hinweis auf die Niederschrift, in welcher die Vorschreibung hinsichtlich Musikdarbietungen festgehalten wurde, aufzunehmen gewesen. Daran gemessen hätte das vorschriftswidrige Verhalten näher ausgeführt werden müssen. Die Feststellungen, dass es zu einem übermäßigen Musiklärm gekommen ist, reicht auch in Ansehung der anzuführenden Vorschreibung nicht aus. Die erforderliche Spruchergänzung wäre der erkennenden Behörde nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG auch nicht möglich.Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, um welche inhaltlich anzuführende Auflage es sich handelt. Zumindest wäre ein Hinweis auf die Niederschrift, in welcher die Vorschreibung hinsichtlich Musikdarbietungen festgehalten wurde, aufzunehmen gewesen. Daran gemessen hätte das vorschriftswidrige Verhalten näher ausgeführt werden müssen. Die Feststellungen, dass es zu einem übermäßigen Musiklärm gekommen ist, reicht auch in Ansehung der anzuführenden Vorschreibung nicht aus. Die erforderliche Spruchergänzung wäre der erkennenden Behörde nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG auch nicht möglich.

Abgesehen davon war die zuvor wörtlich wiedergegebene Vorschreibung hinsichtlich der Musikdarbietungen so formuliert, dass sie nicht geeignet ist, als Maßnahme im Sinne des § 34 a Abs 1 VeranstaltungsG angesehen zu werden, deren Nichtumsetzung gemäß § 37 Abs 1 Z 3 strafbar ist. Eine Maßnahme im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist an den Erfordernissen, welche an eine Auflage gestellt werden, zu messen und muss daher so klar gefasst sein, dass der Verpflichtete das von ihm verlangte Verhalten zweifelsfrei erkennen kann, sodass auch im Falle der Nichtbefolgung die Einhaltung dieser Verpflichtung vollstreckbar ist. Wenn diesbezüglich lediglich festgehalten wird, dass die Musikdarbietungen grundsätzlich so zu gestalten sind, dass keiner der Bewohner in seiner Ruhe gestört ist, kann von der Vorschreibung konkreter lärmverhindernder Maßnahmen, die geeignet sind, eine Anrainern nicht zumutbare Lärmentwicklung zu verhindern, nicht ausgegangen werden. Es handelt sich dabei lediglich um eine unbestimmt formulierte Verhaltensmaßregel ohne Vorschreibung konkreter Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung, deren Nichteinhaltung eine Strafe gemäß § 37 Abs 1 VeranstaltungsG nach sich zieht.Abgesehen davon war die zuvor wörtlich wiedergegebene Vorschreibung hinsichtlich der Musikdarbietungen so formuliert, dass sie nicht geeignet ist, als Maßnahme im Sinne des Paragraph 34, a Absatz eins, VeranstaltungsG angesehen zu werden, deren Nichtumsetzung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, strafbar ist. Eine Maßnahme im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist an den Erfordernissen, welche an eine Auflage gestellt werden, zu messen und muss daher so klar gefasst sein, dass der Verpflichtete das von ihm verlangte Verhalten zweifelsfrei erkennen kann, sodass auch im Falle der Nichtbefolgung die Einhaltung dieser Verpflichtung vollstreckbar ist. Wenn diesbezüglich lediglich festgehalten wird, dass die Musikdarbietungen grundsätzlich so zu gestalten sind, dass keiner der Bewohner in seiner Ruhe gestört ist, kann von der Vorschreibung konkreter lärmverhindernder Maßnahmen, die geeignet sind, eine Anrainern nicht zumutbare Lärmentwicklung zu verhindern, nicht ausgegangen werden. Es handelt sich dabei lediglich um eine unbestimmt formulierte Verhaltensmaßregel ohne Vorschreibung konkreter Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung, deren Nichteinhaltung eine Strafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, VeranstaltungsG nach sich zieht.

Auch wenn die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen - im Berufungsfall von Maßnahmen - nicht überspannt werden dürfen, müssen sie zumindest so bestimmt sein, dass für den Veranstalter ein von ihm verlangtes konkretes Verhalten im Sinne eines erzwingbaren Tuns oder Unterlassens, zu dem er verpflichtet wurde, eindeutig erkennbar ist.

Dies trifft - wie zuvor ausgeführt - nicht zu, weshalb auch aus diesem Grund mangels Vorschreibung einer bestimmten, rechtsverbindlichen Maßnahme nach § 34 a Abs 1 VeranstaltungsG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Dies trifft - wie zuvor ausgeführt - nicht zu, weshalb auch aus diesem Grund mangels Vorschreibung einer bestimmten, rechtsverbindlichen Maßnahme nach Paragraph 34, a Absatz eins, VeranstaltungsG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Schlagworte

Veranstaltung; Veranstaltungslärm; Lärm; übermäßig; Auflage; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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