RS Uvs 2012/5/2 20.3-2/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2012
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Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß Art. 5 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen (lit a bis lit f) und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Beim festgestellten Sachverhalt - der Beschwerdeführer wollte lediglich eine Treibjagd fotografisch dokumentieren, was von der Jägerschaft und den herbeigeholten Polizeibeamten als Störung empfunden wurde - , erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage. Der weitere alleinige Umstand, dass der einschreitende Beamte vor der Festnahme eine Provokation des Beschwerdeführers vernommen haben will, wobei jedoch weder eine Beschimpfung noch eine Tätlichkeit gegenüber dem Beamten festgestellt wurde, machte die Festnahme gleichfalls nicht rechtmäßig. Vielmehr hatte sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Festnahme bereits vom Polizisten abgewandt und wollte sich entfernen. Auch eine derartige "emotionale Fehlleistung", wie die belangte Behörde vermeinte, ändert nichts an die Willkürlichkeit einer unbegründeten Festnahme. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieser Bestimmung wohnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz inne. Als sich der Beschwerdeführe vom Polizeibeamten entfernen wollte, wurde er von diesem plötzlich von hinten niedergerungen. Das anschließende Liegenlassen des Beschwerdeführers ca. eine halbe Stunde auf feuchtem Boden, ohne Indiz für eine Aggressionsbereitschaft seiner Person, stellte zusätzlich eine unverhältnismäßige und erniedrigende Behandlung dar. Somit wurde der Beschwerdeführer durch die willkürliche Festnahme und Anhaltung am Boden im Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie dem Grundrecht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, schwerwiegend verletzt.Gemäß Artikel 5, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen (Litera a bis Litera f,) und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Beim festgestellten Sachverhalt - der Beschwerdeführer wollte lediglich eine Treibjagd fotografisch dokumentieren, was von der Jägerschaft und den herbeigeholten Polizeibeamten als Störung empfunden wurde - , erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage. Der weitere alleinige Umstand, dass der einschreitende Beamte vor der Festnahme eine Provokation des Beschwerdeführers vernommen haben will, wobei jedoch weder eine Beschimpfung noch eine Tätlichkeit gegenüber dem Beamten festgestellt wurde, machte die Festnahme gleichfalls nicht rechtmäßig. Vielmehr hatte sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Festnahme bereits vom Polizisten abgewandt und wollte sich entfernen. Auch eine derartige "emotionale Fehlleistung", wie die belangte Behörde vermeinte, ändert nichts an die Willkürlichkeit einer unbegründeten Festnahme. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieser Bestimmung wohnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz inne. Als sich der Beschwerdeführe vom Polizeibeamten entfernen wollte, wurde er von diesem plötzlich von hinten niedergerungen. Das anschließende Liegenlassen des Beschwerdeführers ca. eine halbe Stunde auf feuchtem Boden, ohne Indiz für eine Aggressionsbereitschaft seiner Person, stellte zusätzlich eine unverhältnismäßige und erniedrigende Behandlung dar. Somit wurde der Beschwerdeführer durch die willkürliche Festnahme und Anhaltung am Boden im Grundrecht der persönlichen Freiheit sowie dem Grundrecht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, schwerwiegend verletzt.

Schlagworte

Festnahme; Anhaltung; Provokation; Liegenlassen; Verhältnismäßigkeit; Fehlleistung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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