RS Uvs 2012/5/7 30.19-24/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

FSG §1 Abs3
VStG §27 Abs2
VStG §29a
  1. FSG § 1 heute
  2. FSG § 1 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 1 gültig von 01.05.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 1 gültig von 01.10.2015 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 1 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  7. FSG § 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 1 gültig von 02.04.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  11. FSG § 1 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 1 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wird ein Kraftfahrzeug von der Verfügungsberechtigten einer anderen Person zum Lenken überlassen, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt (Bestrafung der Überlasserin wegen vorsätzlicher Beihilfe nach § 7 VStG iVm § 1 Abs 3 FSG), handelt es sich um einen Dauerzustand, der so lange anhält, als das Fahrzeug dieser Person zum Lenken überlassen ist. Die Berufungswerberin hatte das Fahrzeug einer Person ohne Lenkberechtigung auf einem Parkplatz im Bezirk M. zum Lenken überlassen, worauf diese Person (auf ein und derselben Fahrt) im Bezirk H. einen Verkehrsunfall verursachte. Somit wurde die angeführte Verwaltungsübertretung sowohl im Bezirk M., als auch im Bezirk H. begangen. Danach wurde die örtliche Zuständigkeit zweier Behörden zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung begründet wurde, weshalb gemäß § 27 Abs 2 VStG jene Behörde zuständig war, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen hat. Die Bezirkshauptmannschaft H., in deren örtlichen Wirkungsbereich der im Spruch vorgeworfene Tatort gelegen war, hatte bezüglich dieser Überlassung des Fahrzeuges zuerst eine Verfolgungshandlung gegen die Berufungswerberin vorgenommen, indem sie eine Strafverfügung wegen desselben Deliktes erlassen hatte. Daher war diese Behörde und nicht die Bezirkshauptmannschaft M. die zuständige Tatortbehörde geworden. Eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an jene Behörde, in deren Sprengel die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz hat, kann nach dieser Bestimmung nur durch die zuständige Behörde erfolgen. Somit bewirkte die Abtretung des Strafverfahrens nach § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft M. an die Hauptwohnsitzbehörde der Berufungswerberin, die Bezirkshauptmannschaft W., keine örtliche Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses wegen vorsätzlicher Beihilfe.Wird ein Kraftfahrzeug von der Verfügungsberechtigten einer anderen Person zum Lenken überlassen, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt (Bestrafung der Überlasserin wegen vorsätzlicher Beihilfe nach Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG), handelt es sich um einen Dauerzustand, der so lange anhält, als das Fahrzeug dieser Person zum Lenken überlassen ist. Die Berufungswerberin hatte das Fahrzeug einer Person ohne Lenkberechtigung auf einem Parkplatz im Bezirk M. zum Lenken überlassen, worauf diese Person (auf ein und derselben Fahrt) im Bezirk H. einen Verkehrsunfall verursachte. Somit wurde die angeführte Verwaltungsübertretung sowohl im Bezirk M., als auch im Bezirk H. begangen. Danach wurde die örtliche Zuständigkeit zweier Behörden zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung begründet wurde, weshalb gemäß Paragraph 27, Absatz 2, VStG jene Behörde zuständig war, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. Die Bezirkshauptmannschaft H., in deren örtlichen Wirkungsbereich der im Spruch vorgeworfene Tatort gelegen war, hatte bezüglich dieser Überlassung des Fahrzeuges zuerst eine Verfolgungshandlung gegen die Berufungswerberin vorgenommen, indem sie eine Strafverfügung wegen desselben Deliktes erlassen hatte. Daher war diese Behörde und nicht die Bezirkshauptmannschaft M. die zuständige Tatortbehörde geworden. Eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 29 a, VStG an jene Behörde, in deren Sprengel die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz hat, kann nach dieser Bestimmung nur durch die zuständige Behörde erfolgen. Somit bewirkte die Abtretung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG durch die Bezirkshauptmannschaft M. an die Hauptwohnsitzbehörde der Berufungswerberin, die Bezirkshauptmannschaft W., keine örtliche Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses wegen vorsätzlicher Beihilfe.

Schlagworte

Lenken; Überlassen; Fahrt; Zuständigkeit; Verfolungshandlung; zuerst; Hauptwohnsitz; Abtretung; Übertragung; Unwirksamkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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