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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
FSG §1 Abs3Rechtssatz
Wird ein Kraftfahrzeug von der Verfügungsberechtigten einer anderen Person zum Lenken überlassen, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt (Bestrafung der Überlasserin wegen vorsätzlicher Beihilfe nach § 7 VStG iVm § 1 Abs 3 FSG), handelt es sich um einen Dauerzustand, der so lange anhält, als das Fahrzeug dieser Person zum Lenken überlassen ist. Die Berufungswerberin hatte das Fahrzeug einer Person ohne Lenkberechtigung auf einem Parkplatz im Bezirk M. zum Lenken überlassen, worauf diese Person (auf ein und derselben Fahrt) im Bezirk H. einen Verkehrsunfall verursachte. Somit wurde die angeführte Verwaltungsübertretung sowohl im Bezirk M., als auch im Bezirk H. begangen. Danach wurde die örtliche Zuständigkeit zweier Behörden zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung begründet wurde, weshalb gemäß § 27 Abs 2 VStG jene Behörde zuständig war, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen hat. Die Bezirkshauptmannschaft H., in deren örtlichen Wirkungsbereich der im Spruch vorgeworfene Tatort gelegen war, hatte bezüglich dieser Überlassung des Fahrzeuges zuerst eine Verfolgungshandlung gegen die Berufungswerberin vorgenommen, indem sie eine Strafverfügung wegen desselben Deliktes erlassen hatte. Daher war diese Behörde und nicht die Bezirkshauptmannschaft M. die zuständige Tatortbehörde geworden. Eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an jene Behörde, in deren Sprengel die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz hat, kann nach dieser Bestimmung nur durch die zuständige Behörde erfolgen. Somit bewirkte die Abtretung des Strafverfahrens nach § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft M. an die Hauptwohnsitzbehörde der Berufungswerberin, die Bezirkshauptmannschaft W., keine örtliche Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses wegen vorsätzlicher Beihilfe.Wird ein Kraftfahrzeug von der Verfügungsberechtigten einer anderen Person zum Lenken überlassen, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt (Bestrafung der Überlasserin wegen vorsätzlicher Beihilfe nach Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG), handelt es sich um einen Dauerzustand, der so lange anhält, als das Fahrzeug dieser Person zum Lenken überlassen ist. Die Berufungswerberin hatte das Fahrzeug einer Person ohne Lenkberechtigung auf einem Parkplatz im Bezirk M. zum Lenken überlassen, worauf diese Person (auf ein und derselben Fahrt) im Bezirk H. einen Verkehrsunfall verursachte. Somit wurde die angeführte Verwaltungsübertretung sowohl im Bezirk M., als auch im Bezirk H. begangen. Danach wurde die örtliche Zuständigkeit zweier Behörden zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung begründet wurde, weshalb gemäß Paragraph 27, Absatz 2, VStG jene Behörde zuständig war, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. Die Bezirkshauptmannschaft H., in deren örtlichen Wirkungsbereich der im Spruch vorgeworfene Tatort gelegen war, hatte bezüglich dieser Überlassung des Fahrzeuges zuerst eine Verfolgungshandlung gegen die Berufungswerberin vorgenommen, indem sie eine Strafverfügung wegen desselben Deliktes erlassen hatte. Daher war diese Behörde und nicht die Bezirkshauptmannschaft M. die zuständige Tatortbehörde geworden. Eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 29 a, VStG an jene Behörde, in deren Sprengel die Beschuldigte ihren Hauptwohnsitz hat, kann nach dieser Bestimmung nur durch die zuständige Behörde erfolgen. Somit bewirkte die Abtretung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG durch die Bezirkshauptmannschaft M. an die Hauptwohnsitzbehörde der Berufungswerberin, die Bezirkshauptmannschaft W., keine örtliche Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses wegen vorsätzlicher Beihilfe.
Schlagworte
Lenken; Überlassen; Fahrt; Zuständigkeit; Verfolungshandlung; zuerst; Hauptwohnsitz; Abtretung; Übertragung; UnwirksamkeitZuletzt aktualisiert am
18.09.2012