TE Uvs Bescheid 2012/5/7 30.19-24/2012

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Veröffentlicht am 07.05.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

FSG §1 Abs3
VStG §27 Abs2
VStG §29a
  1. FSG § 1 heute
  2. FSG § 1 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 1 gültig von 01.05.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 1 gültig von 01.10.2015 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 1 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  7. FSG § 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 1 gültig von 02.04.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  11. FSG § 1 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 1 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung der Frau B S, geb. am, vertreten durch Rechtsanwälte OEG H-P-M, Bg, G, gegen Spruchpunkt II.) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Weiz vom 18.01.2012, GZ.: BHWZ-15.1-14274/2011, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung der Frau B S, geb. am, vertreten durch Rechtsanwälte OEG H-P-M, Bg, G, gegen Spruchpunkt römisch zwei.) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Weiz vom 18.01.2012, GZ.: BHWZ-15.1-14274/2011, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Weiz behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) Paragraphen 24 und 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)

Text

Mit Spruchpunkt II.) des bekämpften Straferkenntnisses hat der Bezirkshauptmann von Weiz Frau B S zur Last gelegt am 27.09.2011, um 12.30 Uhr, in der Gemeinde Hb-U, Gemeindestraße Gw, ca. 250 m von der Bahnübersetzung entfernt, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet zu haben, da sie als Verfügungsberechtigte des Pkw mit dem Kennzeichen dieses Fahrzeug dem D Beg, zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden.Mit Spruchpunkt römisch zwei.) des bekämpften Straferkenntnisses hat der Bezirkshauptmann von Weiz Frau B S zur Last gelegt am 27.09.2011, um 12.30 Uhr, in der Gemeinde Hb-U, Gemeindestraße Gw, ca. 250 m von der Bahnübersetzung entfernt, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet zu haben, da sie als Verfügungsberechtigte des Pkw mit dem Kennzeichen dieses Fahrzeug dem D Beg, zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 7 VStG iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs 1 FSG verhängt.Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG verhängt.

Aufgrund der Aktenlage und sohin gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung sind folgende Feststellungen und Erwägungen zu treffen:Aufgrund der Aktenlage und sohin gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, Ziffer eins, VStG ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung sind folgende Feststellungen und Erwägungen zu treffen:

Die Berufungswerberin war Verfügungsberechtigte des auf ihre Mutter zugelassenen Pkw VW FOX mit dem Kennzeichen. Am 27.09.2011, um 06.30 Uhr, überließ sie diesen Pkw am Parkplatz des LKH Mü Herrn D Beg. Dieser lenkte das Fahrzeug in der Folge vom Parkplatz nach Hb-U, wo er am Grundackerweg einen schweren Verkehrsunfall verursachte. Beg hatte keine Lenkberechtigung und war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt.

Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Hb erließ der Bezirkshauptmann von Hartberg die Strafverfügung vom 08.11.2011, GZ: BHHB-15.1-32094/2011. Diese wurde durch Hinterlegung am 11.11.2011 zugestellt. Fristgerecht erhob Frau S gegen die Strafverfügung Einspruch. Dieser langte bei der Behörde am 15.11.2011 ein. Am 18.11.2011 trat der Bezirkshauptmann von Hartberg dieses Verfahren gemäß § 27 VStG, im Hinblick auf den Tatort, zur Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ab. Am 28.11.2011 trat die Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag das gegenständliche Verfahren gemäß § 29 a VStG im Hinblick auf den Wohnsitz der Beschuldigten zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Weiz ab. Diese hat nach Erlassung einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.12.2011 unter Bedachtnahme auf die von der Berufungswerberin eingelangte Stellungnahme das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Hb erließ der Bezirkshauptmann von Hartberg die Strafverfügung vom 08.11.2011, GZ: BHHB-15.1-32094/2011. Diese wurde durch Hinterlegung am 11.11.2011 zugestellt. Fristgerecht erhob Frau S gegen die Strafverfügung Einspruch. Dieser langte bei der Behörde am 15.11.2011 ein. Am 18.11.2011 trat der Bezirkshauptmann von Hartberg dieses Verfahren gemäß Paragraph 27, VStG, im Hinblick auf den Tatort, zur Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ab. Am 28.11.2011 trat die Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 29, a VStG im Hinblick auf den Wohnsitz der Beschuldigten zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Weiz ab. Diese hat nach Erlassung einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.12.2011 unter Bedachtnahme auf die von der Berufungswerberin eingelangte Stellungnahme das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer ein Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Beim Tatvorwurf des Überlassens eines Kraftfahrzeuges handle es sich um einen Dauerzustand - anders als bei der bloßen Übergabe - der so lange anhält, solange das Fahrzeug zum Lenken überlassen ist. Herr Beg, dem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Mü zum Lenken überlassen wurde und im Bezirk Hb einen Verkehrsunfall verursacht hat, hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung sohin sowohl im Bezirk Hb, als auch im Bezirk Mü begangen.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer ein Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Beim Tatvorwurf des Überlassens eines Kraftfahrzeuges handle es sich um einen Dauerzustand - anders als bei der bloßen Übergabe - der so lange anhält, solange das Fahrzeug zum Lenken überlassen ist. Herr Beg, dem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Mü zum Lenken überlassen wurde und im Bezirk Hb einen Verkehrsunfall verursacht hat, hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung sohin sowohl im Bezirk Hb, als auch im Bezirk Mü begangen.

§ 27 Abs 1 und Abs 2 VStG:Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, VStG:

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen hat.(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.

Da von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg durch die Erlassung der Strafverfügung am 08.11.2011 in der gegenständlichen Angelegenheit zuerst eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist die Bezirkshauptmannschaft Hartberg behördlich zuständige Behörde für die Verfolgung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

§ 29 a VStG:Paragraph 29, a VStG:

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion übertragen werden.

Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Weiz Wohnsitzbehörde der nunmehrigen Berufungswerberin ist, so wurde ihr das Verfahren gemäß § 29 a VStG nicht durch eine zuständige Behörde übertragen, weshalb die Übertragung nach § 29 a VStG die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Weiz nicht begründen kann. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde sohin von der unzuständigen Behörde erlassen und war folglich, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Weiz Wohnsitzbehörde der nunmehrigen Berufungswerberin ist, so wurde ihr das Verfahren gemäß Paragraph 29, a VStG nicht durch eine zuständige Behörde übertragen, weshalb die Übertragung nach Paragraph 29, a VStG die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Weiz nicht begründen kann. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde sohin von der unzuständigen Behörde erlassen und war folglich, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte

Lenker; Überlassen; Fahrt; Zuständigkeit; Verfolgungshandlung; zuerst; Hauptwohnsitz; Abtretung; Übertragung; Unwirksamkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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