RS Uvs 2012/5/8 30.3-12/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMKV §4 Abs1 Z7 litc
VStG §44a Z1
  1. LMKV § 4 gültig von 20.05.2008 bis 12.12.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
  2. LMKV § 4 gültig von 14.12.2005 bis 19.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2005
  3. LMKV § 4 gültig von 27.04.2005 bis 13.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2005
  4. LMKV § 4 gültig von 01.07.2003 bis 26.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2003
  5. LMKV § 4 gültig von 18.12.1999 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/1999
  6. LMKV § 4 gültig von 19.08.1995 bis 17.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995
  7. LMKV § 4 gültig von 30.01.1993 bis 18.08.1995

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 lit c LMKV sind verpackte Waren dahingehend zu kennzeichnen, dass die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren sind. Gehören sie zu einer der im Anhang II der LMKV angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat. Im Anhang II sind als "Klassen der Zutaten", für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist, zum Beispiel Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Trennmittel, Süßstoff, Backtriebmittel usw. angeführt. Beim gegenständlich gelieferten Produkt "Dinkel Torten Boden" wurde zwar vorgeworfen, dass der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" nicht in einer entsprechenden Form deklariert sei. Jedoch blieb dabei unerwähnt, welche der im Anhang II der LMKV angeführten Klassenbezeichnungen zu verwenden gewesen wäre, oder, falls der Zusatzstoff nicht zu einer Klasse im Anhang II gehören sollte, mit welchem spezifischen Namen er zu deklarieren gewesen wäre. Hiezu reicht allein der Verweis im Spruch "Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010" keinesfalls aus, sondern müsste dessen Ausführungen spezifiziert werden, um dem Berufungswerber eine Rechtfertigung zum konkreten Tatvorwurf zu ermöglichen. Außerdem hatte auch das Gutachten lediglich von einer "Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften" gesprochen, ohne erkennbar zu machen, in welcher Form der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" zu deklarieren gewesen wäre.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, LMKV sind verpackte Waren dahingehend zu kennzeichnen, dass die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren sind. Gehören sie zu einer der im Anhang römisch zwei der LMKV angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat. Im Anhang römisch zwei sind als "Klassen der Zutaten", für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist, zum Beispiel Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Trennmittel, Süßstoff, Backtriebmittel usw. angeführt. Beim gegenständlich gelieferten Produkt "Dinkel Torten Boden" wurde zwar vorgeworfen, dass der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" nicht in einer entsprechenden Form deklariert sei. Jedoch blieb dabei unerwähnt, welche der im Anhang römisch zwei der LMKV angeführten Klassenbezeichnungen zu verwenden gewesen wäre, oder, falls der Zusatzstoff nicht zu einer Klasse im Anhang römisch zwei gehören sollte, mit welchem spezifischen Namen er zu deklarieren gewesen wäre. Hiezu reicht allein der Verweis im Spruch "Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010" keinesfalls aus, sondern müsste dessen Ausführungen spezifiziert werden, um dem Berufungswerber eine Rechtfertigung zum konkreten Tatvorwurf zu ermöglichen. Außerdem hatte auch das Gutachten lediglich von einer "Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften" gesprochen, ohne erkennbar zu machen, in welcher Form der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" zu deklarieren gewesen wäre.

Schlagworte

Lebensmittelkennzeichnung; Zutaten; Zusatzstoffe; Tortenboden; Weinstein; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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