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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMKV §4 Abs1 Z7 litcRechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 lit c LMKV sind verpackte Waren dahingehend zu kennzeichnen, dass die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren sind. Gehören sie zu einer der im Anhang II der LMKV angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat. Im Anhang II sind als "Klassen der Zutaten", für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist, zum Beispiel Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Trennmittel, Süßstoff, Backtriebmittel usw. angeführt. Beim gegenständlich gelieferten Produkt "Dinkel Torten Boden" wurde zwar vorgeworfen, dass der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" nicht in einer entsprechenden Form deklariert sei. Jedoch blieb dabei unerwähnt, welche der im Anhang II der LMKV angeführten Klassenbezeichnungen zu verwenden gewesen wäre, oder, falls der Zusatzstoff nicht zu einer Klasse im Anhang II gehören sollte, mit welchem spezifischen Namen er zu deklarieren gewesen wäre. Hiezu reicht allein der Verweis im Spruch "Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010" keinesfalls aus, sondern müsste dessen Ausführungen spezifiziert werden, um dem Berufungswerber eine Rechtfertigung zum konkreten Tatvorwurf zu ermöglichen. Außerdem hatte auch das Gutachten lediglich von einer "Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften" gesprochen, ohne erkennbar zu machen, in welcher Form der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" zu deklarieren gewesen wäre.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, LMKV sind verpackte Waren dahingehend zu kennzeichnen, dass die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren sind. Gehören sie zu einer der im Anhang römisch zwei der LMKV angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat. Im Anhang römisch zwei sind als "Klassen der Zutaten", für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist, zum Beispiel Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Trennmittel, Süßstoff, Backtriebmittel usw. angeführt. Beim gegenständlich gelieferten Produkt "Dinkel Torten Boden" wurde zwar vorgeworfen, dass der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" nicht in einer entsprechenden Form deklariert sei. Jedoch blieb dabei unerwähnt, welche der im Anhang römisch zwei der LMKV angeführten Klassenbezeichnungen zu verwenden gewesen wäre, oder, falls der Zusatzstoff nicht zu einer Klasse im Anhang römisch zwei gehören sollte, mit welchem spezifischen Namen er zu deklarieren gewesen wäre. Hiezu reicht allein der Verweis im Spruch "Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010" keinesfalls aus, sondern müsste dessen Ausführungen spezifiziert werden, um dem Berufungswerber eine Rechtfertigung zum konkreten Tatvorwurf zu ermöglichen. Außerdem hatte auch das Gutachten lediglich von einer "Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften" gesprochen, ohne erkennbar zu machen, in welcher Form der Zusatzstoff "Weinstein-Backpulver" zu deklarieren gewesen wäre.
Schlagworte
Lebensmittelkennzeichnung; Zutaten; Zusatzstoffe; Tortenboden; Weinstein; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
29.06.2012