Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMKV §4 Abs1 Z7 litcSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des Mag. H D, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 19. Jänner 2012, GZ.: BHHB-15.1-17063/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG zur Einstellung gebracht.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Firma A N Handels Ges.m.b.H. in Hb, Am Ö folgende Übertretung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu verantworten: Das Produkt Dinkel Torten Boden wurde am 05.02.2010 von Ihrer Firma vom Firmenstandort in Hb, Am Ö an die Firma B M Handelsges.m.b.H. in W, F-K-G geliefert, obwohl festgestellt wurde, dass beim angeführten Produkt, welches verpackt in Verkehr gebracht wurde, Folgendes Kennzeichnungselement fehlte:
Die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe), die Zusatzstoffe; mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren.
Der Zusatzstoff Weinstein-Backpulver ist nicht in einer entsprechenden Form deklariert. Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010 und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 7 lit c Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) begangen. Hiefür wurde gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 5,00 vorgeschrieben. Zusätzlich hat gemäß § 71 Abs 3 LMSVG der Berufungswerber die Kosten der Untersuchung in der Höhe von € 67,50 zu bezahlen.Der Zusatzstoff Weinstein-Backpulver ist nicht in einer entsprechenden Form deklariert. Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010 und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 5,00 vorgeschrieben. Zusätzlich hat gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Berufungswerber die Kosten der Untersuchung in der Höhe von € 67,50 zu bezahlen.
Gemäß § 6 Abs 1 LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 lit c LMKV sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen, soferne die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, LMKV sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen, soferne die Paragraphen 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung modifizierte Stärke muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist.die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang römisch zwei angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang römisch zwei angeführte Bezeichnung modifizierte Stärke muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist.
Die im Anhang II Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist, sind verschiedene Zutaten wie zum Beispiel Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Trennmittel, Süßstoff, Backtriebmittel usw. angeführt.Die im Anhang römisch zwei Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist, sind verschiedene Zutaten wie zum Beispiel Geschmacksverstärker, Säuerungsmittel, Trennmittel, Süßstoff, Backtriebmittel usw. angeführt.
Gemäß § 44a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins bis Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;Ziffer eins, die als erwiesen angenommene Tat;
Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;Ziffer 2, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dassZiffer 3, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass
Neben dem Erfordernis, dass der Tatvorwurf geeignet sein muss dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, ist er auch so zu fassen, dass der Beschuldigte entsprechende Beweismittel gegen den Vorwurf anbieten kann bzw. in Kenntnis ist, was man ihm vorwirft. In concreto wurde dem Berufungswerber zwar vorgeworfen, dass der Zusatzstoff Weinstein-Backpulver nicht in einer entsprechenden Form deklariert sei, jedoch ist offengelassen, welche Klassenbezeichnung (siehe Anhang II der LMKV) zu verwenden gewesen wäre bzw. falls sie nicht zur Klasse II gehören, mit welchen spezifischen Namen sie zu deklarieren gewesen wären. Hiezu reicht allein der Verweis im Spruch Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010 keinesfalls aus, sondern müsste dies spezifiziert werden, um den Berufungswerber davor zu schützen, gegen eventuell andere Tatvorwürfe sich verteidigen zu müssen. Hiezu wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Gutachten vom 27. Juli 2010 von Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gesprochen wird und im Übrigen auch nicht hervorgeht, in welcher Form der Zusatzstoff Weinstein-Backpulver zu deklarieren gewesen wäre.Neben dem Erfordernis, dass der Tatvorwurf geeignet sein muss dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, ist er auch so zu fassen, dass der Beschuldigte entsprechende Beweismittel gegen den Vorwurf anbieten kann bzw. in Kenntnis ist, was man ihm vorwirft. In concreto wurde dem Berufungswerber zwar vorgeworfen, dass der Zusatzstoff Weinstein-Backpulver nicht in einer entsprechenden Form deklariert sei, jedoch ist offengelassen, welche Klassenbezeichnung (siehe Anhang römisch zwei der LMKV) zu verwenden gewesen wäre bzw. falls sie nicht zur Klasse römisch zwei gehören, mit welchen spezifischen Namen sie zu deklarieren gewesen wären. Hiezu reicht allein der Verweis im Spruch Siehe beiliegendes Gutachten vom 27.07.2010 keinesfalls aus, sondern müsste dies spezifiziert werden, um den Berufungswerber davor zu schützen, gegen eventuell andere Tatvorwürfe sich verteidigen zu müssen. Hiezu wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Gutachten vom 27. Juli 2010 von Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gesprochen wird und im Übrigen auch nicht hervorgeht, in welcher Form der Zusatzstoff Weinstein-Backpulver zu deklarieren gewesen wäre.
Da somit dem Berufungswerber ein unzureichender Tatbestand im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vorgehalten wurde - eine Sanierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich - war der Berufung Folge zu geben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Die Kosten der Untersuchung und Gutachten teilt im Sinne des § 71 Abs 3 LMSVG das rechtliche Schicksal des Ausganges des Strafverfahrens.Da somit dem Berufungswerber ein unzureichender Tatbestand im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG vorgehalten wurde - eine Sanierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich - war der Berufung Folge zu geben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Die Kosten der Untersuchung und Gutachten teilt im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG das rechtliche Schicksal des Ausganges des Strafverfahrens.
Schlagworte
Lebensmittelkennzeichnung; Zutaten; Zusatzstoffe; Tortenboden; Weinstein; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
29.06.2012