RS Uvs 2012/5/11 30.15-13/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

BauV §7 Abs1
BauV §7 Abs2 Z4
BauV §7 Abs5
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm Abs 2 Z 4 BauV, wonach bei Mauerungsarbeiten die Gesamtabsturzhöhe nach außen erheblich mehr als 2,00 m, gerechnet ab der Oberkante des angebrachten Betonrostes, betragen habe, liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs 5 BauV erfüllt sind. Diese Regelung ist ein Ausnahmetatbestand zu § 7 Abs 1 und 2 leg cit und wurde für sogenannte "Arbeiten über die Hand" geschaffen. Darunter versteht man Mauerungsarbeiten bzw sonstige an einer Mauer durchgeführte Arbeiten, bei denen der Arbeiter von innen mit dem Gesicht zur Absturzkante hin arbeitet, indem er beispielsweise die Wände für das Obergeschoss von der Stockwerksdecke des Erdgeschosses her errichtet. Bei solchen Arbeiten hat der Arbeiter die Gefahrenstelle deutlich vor Augen und kann sich entsprechend vorsichtig verhalten. Dieses im Vergleich zu Arbeiten, bei denen sich die potentielle Absturzstelle im Rücken des Arbeitenden befindet, deutlich geringere Gefahrenpotential erklärt es, dass die nach dieser Ausnahmebestimmung zulässigen Absturzhöhen, bis zu denen ohne technische Absturzsicherungen und ohne Anseilen gearbeitet werden darf, deutlich höher sind. Da im konkreten Fall auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs 5 Z 2 BauV erfüllt waren, nämlich die Durchführung dieser Arbeiten durch einen langjährigen Mitarbeiter und erfahrenen Vorarbeiter, lag Absturzgefahr somit nur bei einer potentiellen Absturzhöhe von mehr als 5 m vor. Wenn man jedoch die potentiellen Absturzhöhen anhand der auf dem Foto abgebildeten Ziegelreihen rekonstruierte, so befand sich der jeweilige Standort des Arbeitnehmers jedenfalls auf einer Höhe von deutlich weniger als 5 m, unabhängig davon, ob er nun Mauerungsarbeiten von der Decke des Erdgeschosses aus oder Betonierungsarbeiten auf dem Bockgerüst stehend durchgeführt hat, weil sich im zweitgenannten Fall der Gerüstbelag des Bockgerüstes nur auf einer Höhe von ca. 4,4 m über der potentiellen Aufschlagstelle am Boden befunden hat.Eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, BauV, wonach bei Mauerungsarbeiten die Gesamtabsturzhöhe nach außen erheblich mehr als 2,00 m, gerechnet ab der Oberkante des angebrachten Betonrostes, betragen habe, liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 5, BauV erfüllt sind. Diese Regelung ist ein Ausnahmetatbestand zu Paragraph 7, Absatz eins und 2 leg cit und wurde für sogenannte "Arbeiten über die Hand" geschaffen. Darunter versteht man Mauerungsarbeiten bzw sonstige an einer Mauer durchgeführte Arbeiten, bei denen der Arbeiter von innen mit dem Gesicht zur Absturzkante hin arbeitet, indem er beispielsweise die Wände für das Obergeschoss von der Stockwerksdecke des Erdgeschosses her errichtet. Bei solchen Arbeiten hat der Arbeiter die Gefahrenstelle deutlich vor Augen und kann sich entsprechend vorsichtig verhalten. Dieses im Vergleich zu Arbeiten, bei denen sich die potentielle Absturzstelle im Rücken des Arbeitenden befindet, deutlich geringere Gefahrenpotential erklärt es, dass die nach dieser Ausnahmebestimmung zulässigen Absturzhöhen, bis zu denen ohne technische Absturzsicherungen und ohne Anseilen gearbeitet werden darf, deutlich höher sind. Da im konkreten Fall auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, BauV erfüllt waren, nämlich die Durchführung dieser Arbeiten durch einen langjährigen Mitarbeiter und erfahrenen Vorarbeiter, lag Absturzgefahr somit nur bei einer potentiellen Absturzhöhe von mehr als 5 m vor. Wenn man jedoch die potentiellen Absturzhöhen anhand der auf dem Foto abgebildeten Ziegelreihen rekonstruierte, so befand sich der jeweilige Standort des Arbeitnehmers jedenfalls auf einer Höhe von deutlich weniger als 5 m, unabhängig davon, ob er nun Mauerungsarbeiten von der Decke des Erdgeschosses aus oder Betonierungsarbeiten auf dem Bockgerüst stehend durchgeführt hat, weil sich im zweitgenannten Fall der Gerüstbelag des Bockgerüstes nur auf einer Höhe von ca. 4,4 m über der potentiellen Aufschlagstelle am Boden befunden hat.

Schlagworte

Absturzgefahr; Absturzhöhe; Ausnahme; Absturzkante; Gefahrenpotential

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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