TE Uvs Bescheid 2012/5/11 30.15-13/2012

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Veröffentlicht am 11.05.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

BauV §7 Abs1
BauV §7 Abs2 Z4
BauV §7 Abs5
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung der Frau H O, geb. am, vertreten durch Ing. He O, geb. am, St G, N in Steiermark, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Murau vom 18.01.2012, GZ.: BHMU-15.1-3737/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich des Punktes 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich des Punktes 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Hinsichtlich des Punktes 2.) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über die Berufungswerberin gemäß § 19 VStG eine Strafe von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über die Berufungswerberin gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von € 25,00. Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst und gleichzeitig eingeschränkt:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. Ing. He O GmbH, mit dem Sitz in St G, N in Steiermark und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten Firma und Arbeitgeber nachstehende, anlässlich der Kontrolle vom 21.06.2011 auf der Baustelle in M, A T, Neubau Wohnhaus Dr. F, festgestellte Verwaltungsübertretung zu verantworten:Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. Ing. He O GmbH, mit dem Sitz in St G, N in Steiermark und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten Firma und Arbeitgeber nachstehende, anlässlich der Kontrolle vom 21.06.2011 auf der Baustelle in M, A T, Neubau Wohnhaus Dr. F, festgestellte Verwaltungsübertretung zu verantworten:

1.) Die Gerüstlage des in Verwendung stehenden Bockgerüstes war nicht mindestens 60 cm breit und bestand nur aus einem Pfosten.

Dadurch wurde § 58 Abs 2 a Bauarbeiterschutzverordnung idgF verletzt.Dadurch wurde Paragraph 58, Absatz 2, a Bauarbeiterschutzverordnung idgF verletzt.

Die Geldstrafe wird gemäß § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ASchG idgF BGBl. I Nr. 147/2006 verhängt.Die Geldstrafe wird gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, verhängt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Berufungswerberin die beiden obgenannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wobei in Punkt 1.) von mehreren (nicht namentlich genannten) Arbeitnehmern die Rede war und als übertretene Verwaltungsvorschrift § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung angenommen wurde. In Punkt 1.) wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00, in Punkt 2.) von € 500,00 verhängt. Zwei inhaltlich gleichlautende Straferkenntnisse vom gleichen Tage ergingen gegenüber den beiden Co-Geschäftsführern der Berufungswerberin, Ing. He O (Gatte der Berufungswerberin) sowie Her O (Sohn der Berufungswerberin). Die beiden zuletzt genannten Verfahren sind derzeit ebenfalls beim gleichen Senatsmitglied zu GZ: UVS 30.15-12/2012 und UVS 30.15-11/2012 anhängig.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Berufungswerberin die beiden obgenannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wobei in Punkt 1.) von mehreren (nicht namentlich genannten) Arbeitnehmern die Rede war und als übertretene Verwaltungsvorschrift Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Bauarbeiterschutzverordnung angenommen wurde. In Punkt 1.) wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00, in Punkt 2.) von € 500,00 verhängt. Zwei inhaltlich gleichlautende Straferkenntnisse vom gleichen Tage ergingen gegenüber den beiden Co-Geschäftsführern der Berufungswerberin, Ing. He O (Gatte der Berufungswerberin) sowie Her O (Sohn der Berufungswerberin). Die beiden zuletzt genannten Verfahren sind derzeit ebenfalls beim gleichen Senatsmitglied zu GZ: UVS 30.15-12/2012 und UVS 30.15-11/2012 anhängig.

Alle drei Geschäftsführer beriefen, wobei die Berufungswerberin, ebenso wie ihr Sohn von ihrem Gatten vertreten wurde. In den Berufungen wurde ausgeführt, der zuständige Vorarbeiter S B habe vor Beginn der Baustelle die vorgeschriebene Unterweisung für die Mauerungs- und Betonierarbeiten hinsichtlich erforderlicher Absturzsicherungen erhalten. Warum die Absturzsicherung fehle, entziehe sich der Kenntnis der Berufungswerberin und sei ihr daher nicht anzulasten. Überdies sei für die Baustellen des Unternehmens ausschließlich ihr Sohn verantwortlich, weshalb ersucht werde, nicht alle drei Geschäftsführer zu bestrafen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verband die drei Verfahren aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemäß § 51 e Abs 7 VStG zu einer gemeinsamen Verhandlung am 08.05.2012 und wird nach Einvernahme des Sohnes und des Gatten der Berufungswerberin sowie der Zeugen S B und W Mü, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates L samt Beilagen (Fotos) und den von den Berufungswerbern im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Generalversammlungsbeschluss vom 10.01.2012, Personalliste, SIGE-Plan, Baustellenordnung, Baustellenevaluierung für die gegenständliche Baustelle, Spezialunterweisung etc.) nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verband die drei Verfahren aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemäß Paragraph 51, e Absatz 7, VStG zu einer gemeinsamen Verhandlung am 08.05.2012 und wird nach Einvernahme des Sohnes und des Gatten der Berufungswerberin sowie der Zeugen S B und W Mü, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates L samt Beilagen (Fotos) und den von den Berufungswerbern im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Generalversammlungsbeschluss vom 10.01.2012, Personalliste, SIGE-Plan, Baustellenordnung, Baustellenevaluierung für die gegenständliche Baustelle, Spezialunterweisung etc.) nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Berufungswerberin ist seit dem 22.01.2008 selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ing. He O GmbH mit dem Sitz in N, St G. Ihr Gatte, Ing. He O, übt diese Funktion bereits seit dem 28.01.1992 aus, ihr Sohn seit dem 02.04.2009. Ab dem Eintritt des Sohnes der Berufungswerberin in das Unternehmen bestand zunächst eine bloß interne mündliche Aufgabenteilung zwischen den drei Geschäftsführern dahingehend, dass der Gatte der Berufungswerberin ausschließlich mit der Akquirierung von Aufträgen und Ausarbeitung von Angeboten befasst war, die Berufungswerberin selbst mit der Buchhaltung und der Lohnverrechnung und ihr Sohn als verantwortlicher Bauleiter für die Koordination und Überwachung sämtlicher Baustellen des Unternehmens, einschließlich der dort einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zuständig ist. Die Berufungswerberin und ihr Gatte vertrauten dem Sohn bezüglich der von ihm im Außendienst durchgeführten Tätigkeiten und übten diesbezüglich keinerlei Kontrolltätigkeit aus. Eine Meldung von Her O jun. als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 ArbIG beim zuständigen Arbeitsinspektorat erfolgte bis dato nicht.Die Berufungswerberin ist seit dem 22.01.2008 selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ing. He O GmbH mit dem Sitz in N, St G. Ihr Gatte, Ing. He O, übt diese Funktion bereits seit dem 28.01.1992 aus, ihr Sohn seit dem 02.04.2009. Ab dem Eintritt des Sohnes der Berufungswerberin in das Unternehmen bestand zunächst eine bloß interne mündliche Aufgabenteilung zwischen den drei Geschäftsführern dahingehend, dass der Gatte der Berufungswerberin ausschließlich mit der Akquirierung von Aufträgen und Ausarbeitung von Angeboten befasst war, die Berufungswerberin selbst mit der Buchhaltung und der Lohnverrechnung und ihr Sohn als verantwortlicher Bauleiter für die Koordination und Überwachung sämtlicher Baustellen des Unternehmens, einschließlich der dort einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zuständig ist. Die Berufungswerberin und ihr Gatte vertrauten dem Sohn bezüglich der von ihm im Außendienst durchgeführten Tätigkeiten und übten diesbezüglich keinerlei Kontrolltätigkeit aus. Eine Meldung von Her O jun. als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 23, ArbIG beim zuständigen Arbeitsinspektorat erfolgte bis dato nicht.

Am 10.01.2012 tätigten die drei Geschäftsführer anlässlich der Generalversammlung nachstehenden, von allen drei Geschäftsführern unterfertigten Beschluss:

Bei der Generalversammlung am 10. Jänner 2012 wird einstimmig zwischen den oben genannten Geschäftsführern beschlossen, dass ab sofort für die Baustellenabwicklung, Bauleitung und Arbeitseinteilung der Bauleiter Her O jun., geb. für alle Baustellen der Firma Ing. He O Ges.m.b.H. zuständig und auch voll verantwortlich ist.

Die Geschäftsführer H O, geb. und He O sen, geb. haben auf den gesamten Baustellenablauf und die Bauleitung keinen Einfluss.

Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau eines Einfamilienhauses bestehend aus Erdgeschoss und Obergeschoss, bei welchem das Unternehmen des Berufungswerbers die gesamten Rohbauarbeiten, inklusive der Errichtung des Dachstuhls sowie im Innenbereich die Verlegung des Estrichs und die Errichtung der Zwischenmauern und des Innenputzes übernommen hatte. Mit den Arbeiten wurde im April 2011 begonnen. Zuständiger Vorarbeiter war von Anbeginn an der erfahrene, seit ca. 25 Jahren im Betrieb beschäftigte Vorarbeiter S B. Die Baustelle wurde vom Sohn der Berufungswerberin ca. alle zwei Wochen einmal überprüft. Die gesamten Außenmauern wurden von innen aufgemauert. Gleichzeitig wurde an den Außenfassaden ein Fassadengerüst hochgezogen, welches in der Endphase der Rohbauarbeiten bei der Montage des Dachstuhls als Schutzgerüst bzw. Dachfanggerüst dienen sollte. Zum Kontrollzeitpunkt war dieses Gerüst jedoch noch nicht als Schutzgerüst ausgebaut. Die Mauerungsarbeiten im Innenbereich wurden soweit wie möglich vom Boden stehend aus durchgeführt bzw. in größerer Höhe unter Verwendung eines ca. 1,30 m bis 1,40 m hohen Bockgerüstes. Im Zeitraum 20. - 22.06.2011 bestand die auf der Baustelle eingesetzte Partie aus dem Vorarbeiter S B sowie den weiteren Arbeitern W Mü und J On. Die Mauerungsarbeiten wurden an diesen Tagen von S B allein durchgeführt, die beiden anderen vorgenannten Arbeitnehmer waren im Bodenbereich mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt. Ab 21.06.2011 waren die Außenmauern des Obergeschosses bereits bis zur Höhe des künftigen Dachstuhls fertig aufgemauert, wobei die vorhandenen Fenster- und Türöffnungen im Obergeschoss nicht durch Bretterverschläge oder dergleichen gegen Absturz nach außen gesichert waren. Eine Absicherung der Fenster- und Türöffnungen des Obergeschosses war weder in dem von der Ba K GmbH ausgearbeiteten SIGE-Plan für die gegenständliche Baustelle, noch in der vom Sohn der Berufungswerberin selbst ausgearbeiteten Baustellenevaluierung vorgesehen und hatte der zuständige Vorarbeiter von Her O jun. auch keinen mündlichen Auftrag hinsichtlich einer derartigen Absicherung erhalten. Zum Zeitpunkt der von Ing. Ha Has vom AI L um ca. 11 Uhr Vormittag durchgeführten Baustellenkontrolle war S B gerade damit beschäftigt, auf dem Bockgerüst stehend im Bereich einer ungesicherten Türöffnung den gerade von einer Fremdfirma angelieferten Fertigbeton mithilfe eines Rohres in den sogenannten Betonrost einzufüllen. Hiebei handelt es sich um eine Art Streifenfundament, bestehend aus mit Fertigbeton gefüllten Hohlziegeln, welche als Auflage für die nächste Geschossdecke bzw. die Dachkonstruktion dienen. Bei dieser Tätigkeit stand er mit Blick zur Absturzkante. Die Gerüstlage des von ihm verwendeten Bockgerüstes bestand nur aus einem Pfosten, welcher deutlich weniger als 60 cm breit war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand S B auf dem gegenständlichen Bockgerüst, unmittelbar im Bereich einer ungesicherten Türöffnung, die links und rechts von der Türöffnung bereits aufgemauerten Außenwände waren bis zur Oberkante des sogenannten Betonrostes ca. 1,25 m hoch. Die Gesamthöhe des Gebäudes, gemessen ab der Oberkante des Betonrostes bis zu dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit Erdreich hinterschütteten Sockel des Gebäudes betrug ca. 5,60 m. Bei der zweiten vom Arbeitsinspektor Has vom Boden aus fotografierten, zum Zeitpunkt der Kontrolle im Obergeschoss befindlichen Person, handelt es sich um den Pumpenfahrer der Fremdfirma. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren keine weiteren Arbeitnehmer der Fa. O im Oberschoss tätig.

Beweiswürdigung:

Da im vorliegenden Fall die zu Punkt 1.) angeführte Übertretung richtig unter § 7 Abs 5 Z 2 BauV (vgl. im Folgenden die rechtliche Beurteilung) zu subsummieren ist, ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, ob bei den vom Arbeitnehmer B zum Kontrollzeitpunkt im Obergeschoss durchgeführten Arbeiten die nach dieser Bestimmung maßgebliche Absturzhöhe von 5 m überschritten wurde oder nicht. Da das gegenständliche Gebäude zum Kontrollzeitpunkt innen und außen noch nicht verputzt war, lässt sich die Absturzhöhe sowohl nach außen, als auch nach innen anhand der vorhandenen Ziegelreihen, welche jeweils pro Reihe 25 cm hoch waren, gut rekonstruieren. Auf dem Foto Nr. 1 kommt man, wenn man die Ziegelreihen der beiden damals bereits fertig aufgemauerten Geschosse ausgehend von der Oberkante des Betonrostes bis hinunter zum potentiellen Aufschlagbereich im Bereich des damals noch nicht mit Erdreich hinterschütteten Kellersockels des Gebäudes abzählt, tatsächlich auf eine Gesamthöhe des Gebäudes von ca. 5,60 m, die vom Berufungswerber in der Verhandlung auch nicht bestritten wurde. Hinsichtlich der Höhe des Bockgerüstes enthält die Anzeige keine Angaben und ist diese auch auf dem vom Innenbereich aus aufgenommenen Foto Nr. 2 anhand der Ziegelreihen nicht rekonstruierbar, weil auf diesem Foto nur der obere Bereich des Bockgerüstes abgebildet ist. Aufgrund der glaubwürdigen und in diesem Punkt völlig widerspruchsfreien Aussagen sämtlicher befragter Personen ist jedoch im Zweifel als erwiesen anzunehmen, dass sich der Gerüstbelag dieses Bockgerüstes sich in einer Höhe zwischen 1,40 m und 1,60 m befunden hat, jedenfalls unter 2 m. Dies erscheint auch insoferne glaubhaft, als der Arbeitsinspektor bei einem in einer Höhe von mehr als 2 m aufgebrachten Gerüstbelag dieses Bockgerüstes diesen Punkt wegen bestehender Absturzgefahr nach innen wohl gesondert zur Anzeige gebracht hätte. Auf dem Foto Nr. 2 lässt sich weiters rekonstruieren, dass die Außenmauern des Obergeschosses zum Kontrollzeitpunkt in jenen Bereichen, wo sich keine Fenster- bzw. Türöffnungen befanden, mindestens fünf Ziegelreihen, somit gut 1,25 m hoch über den Gerüstbelag des Bockgerüstes hinausgehend aufgemauert waren. Auf Foto Nr. 1 ist weiters erkennbar, dass die beiden auf der Vorderseite befindlichen ungesicherten Fensterbänke der beiden Fenster sich auf einer Höhe von vier bis fünf Ziegelreihen, somit in einer Höhe von ca. 1 m, gerechnet ab der Decke des Erdgeschosses befunden haben. Im Bereich des linken Fensters auf der Vorderseite des Gebäudes kann man auf Foto Nr. 1 auch undeutlich den dort vorbeilaufenden Gerüstbelag des Bockgerüstes erkennen, welcher sich ungefähr auf einer Höhe von fünf Ziegelreihen oberhalb der Decke des Erdgeschosses befindet (an der Seitenfront ist der Gerüstbelag des Bockgerüstes im Bereich der ungesicherten Türöffnung, wo der Arbeitnehmer On zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade die Betonierungsarbeiten durchgeführt hat nicht erkennbar, weil er von dem auf gleicher Höhe vorbeilaufenden obersten Gerüstbelag des Fassadengerüstes verdeckt ist).Da im vorliegenden Fall die zu Punkt 1.) angeführte Übertretung richtig unter Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, BauV vergleiche im Folgenden die rechtliche Beurteilung) zu subsummieren ist, ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, ob bei den vom Arbeitnehmer B zum Kontrollzeitpunkt im Obergeschoss durchgeführten Arbeiten die nach dieser Bestimmung maßgebliche Absturzhöhe von 5 m überschritten wurde oder nicht. Da das gegenständliche Gebäude zum Kontrollzeitpunkt innen und außen noch nicht verputzt war, lässt sich die Absturzhöhe sowohl nach außen, als auch nach innen anhand der vorhandenen Ziegelreihen, welche jeweils pro Reihe 25 cm hoch waren, gut rekonstruieren. Auf dem Foto Nr. 1 kommt man, wenn man die Ziegelreihen der beiden damals bereits fertig aufgemauerten Geschosse ausgehend von der Oberkante des Betonrostes bis hinunter zum potentiellen Aufschlagbereich im Bereich des damals noch nicht mit Erdreich hinterschütteten Kellersockels des Gebäudes abzählt, tatsächlich auf eine Gesamthöhe des Gebäudes von ca. 5,60 m, die vom Berufungswerber in der Verhandlung auch nicht bestritten wurde. Hinsichtlich der Höhe des Bockgerüstes enthält die Anzeige keine Angaben und ist diese auch auf dem vom Innenbereich aus aufgenommenen Foto Nr. 2 anhand der Ziegelreihen nicht rekonstruierbar, weil auf diesem Foto nur der obere Bereich des Bockgerüstes abgebildet ist. Aufgrund der glaubwürdigen und in diesem Punkt völlig widerspruchsfreien Aussagen sämtlicher befragter Personen ist jedoch im Zweifel als erwiesen anzunehmen, dass sich der Gerüstbelag dieses Bockgerüstes sich in einer Höhe zwischen 1,40 m und 1,60 m befunden hat, jedenfalls unter 2 m. Dies erscheint auch insoferne glaubhaft, als der Arbeitsinspektor bei einem in einer Höhe von mehr als 2 m aufgebrachten Gerüstbelag dieses Bockgerüstes diesen Punkt wegen bestehender Absturzgefahr nach innen wohl gesondert zur Anzeige gebracht hätte. Auf dem Foto Nr. 2 lässt sich weiters rekonstruieren, dass die Außenmauern des Obergeschosses zum Kontrollzeitpunkt in jenen Bereichen, wo sich keine Fenster- bzw. Türöffnungen befanden, mindestens fünf Ziegelreihen, somit gut 1,25 m hoch über den Gerüstbelag des Bockgerüstes hinausgehend aufgemauert waren. Auf Foto Nr. 1 ist weiters erkennbar, dass die beiden auf der Vorderseite befindlichen ungesicherten Fensterbänke der beiden Fenster sich auf einer Höhe von vier bis fünf Ziegelreihen, somit in einer Höhe von ca. 1 m, gerechnet ab der Decke des Erdgeschosses befunden haben. Im Bereich des linken Fensters auf der Vorderseite des Gebäudes kann man auf Foto Nr. 1 auch undeutlich den dort vorbeilaufenden Gerüstbelag des Bockgerüstes erkennen, welcher sich ungefähr auf einer Höhe von fünf Ziegelreihen oberhalb der Decke des Erdgeschosses befindet (an der Seitenfront ist der Gerüstbelag des Bockgerüstes im Bereich der ungesicherten Türöffnung, wo der Arbeitnehmer On zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade die Betonierungsarbeiten durchgeführt hat nicht erkennbar, weil er von dem auf gleicher Höhe vorbeilaufenden obersten Gerüstbelag des Fassadengerüstes verdeckt ist).

In der Anzeige des Arbeitsinspektorates L ist zwar ohne Namensnennung hinsichtlich des ersten Anzeigepunktes von mehreren Arbeitnehmern der Firma O die Rede, welche im absturzgefährdeten Bereich ohne Absturzsicherung gearbeitet hätten. Im Zweifel für den Beschuldigten war jedoch als erwiesen anzunehmen, dass zumindest am Kontrolltag nur der langjährige Mitarbeiter und erfahrene Vorarbeiter S B im gegenständlichen Bereich gearbeitet hat. Dies folgt aus den in diesen Punkten vollkommen übereinstimmenden Aussagen sämtlicher befragter Personen und deckt sich letztlich auch mit den vom Arbeitsinspektor angefertigten Fotos, bei denen auf Foto Nr. 1 im Obergeschoss nur zwei Personen und auf Foto Nr. 2 nur eine Person erkennbar ist, wobei auch der Arbeitsinspektor nur eine dieser Personen, nämlich die in der Verhandlung als S B identifizierte Person als Arbeitnehmer der Fa. O gekennzeichnet hat, nicht jedoch die zweite auf Foto Nr. 1 abgebildete Person, bei welcher es sich nach den im Berufungsverfahren durchgeführten Erhebungen um den bei einer Fremdfirma beschäftigten Fahrer des Pumpenwagens gehandelt hat.

Der anzeigenlegende Arbeitsinspektor Ing. Ha Has konnte im Berufungsverfahren nicht zeugenschaftlich befragt werden, da der Genannte aufgrund einer schweren Erkrankung auf derzeit nicht absehbare Zeit nicht vernehmungsfähig ist. Jedoch konnte das Verfahren auch ohne seine Einvernahme abgeschlossen werden, da der Sachverhalt aufgrund der in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen in Verbindung mit den vom Arbeitsinspektor angefertigten Tatortfotos hinreichend geklärt werden konnte.

Die Berufungswerberin ist zum Unterschied von ihrem Sohn und ihrem Gatten zur Berufungsverhandlung vom 08.05.2012 zwar nicht erschienen. Da sich jedoch im Verfahren herausgestellt hat, dass sie mit der Organisation und Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle überhaupt nichts zu tun hatte und die für die Beurteilung des Verschuldens relevante interne Organisation des Betriebes durch die in diesem Punkt vollkommen übereinstimmenden Aussagen der anderen beiden Geschäftsführer hinreichend geklärt werden konnte, war ihre Einvernahme nicht erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

I.) Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Berufungswerberin:römisch eins.) Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Berufungswerberin:

Die Berufungswerberin gehört ebenso wie ihr Gatte und ihr Sohn kraft ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführerin zu den gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Vertretungsorganen des verfahrensgegenständlichen Unternehmens. Die Berufungsbehörde hegt zwar keinen Zweifel an der von den drei Geschäftsführern übereinstimmend beschriebenen, schon vor der gegenständlichen Anzeige vorhanden gewesenen bloß mündlichen internen Aufgabenteilung. Diese wirkt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht exkulpierend, sodass die drei Geschäftsführer weiterhin kumulativ für das verfahrensgegenständliche Unternehmen verantwortlich zeichnen. Der Generalversammlungsbeschluss vom 10.01.2012 wäre zwar gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.02.1999, Zl.: 97/11/0044 auch ohne vorangehende Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 22 Abs 1 ArbIG rechtswirksam gewesen, jedoch wurde diese Urkunde erst nach lange nach der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung errichtet und vermag daher die anderen beiden Geschäftsführer nicht rückwirkend zu entlasten.Die Berufungswerberin gehört ebenso wie ihr Gatte und ihr Sohn kraft ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführerin zu den gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Vertretungsorganen des verfahrensgegenständlichen Unternehmens. Die Berufungsbehörde hegt zwar keinen Zweifel an der von den drei Geschäftsführern übereinstimmend beschriebenen, schon vor der gegenständlichen Anzeige vorhanden gewesenen bloß mündlichen internen Aufgabenteilung. Diese wirkt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht exkulpierend, sodass die drei Geschäftsführer weiterhin kumulativ für das verfahrensgegenständliche Unternehmen verantwortlich zeichnen. Der Generalversammlungsbeschluss vom 10.01.2012 wäre zwar gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.02.1999, Zl.: 97/11/0044 auch ohne vorangehende Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ArbIG rechtswirksam gewesen, jedoch wurde diese Urkunde erst nach lange nach der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung errichtet und vermag daher die anderen beiden Geschäftsführer nicht rückwirkend zu entlasten.

II.) Zu Punkt 1.):römisch zwei.) Zu Punkt 1.):

§ 7 Bauarbeiterschutzverordnung lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 7, Bauarbeiterschutzverordnung lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:

(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

  1. 1.Ziffer eins
    bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
  2. 2.Ziffer 2
    an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
  3. 3.Ziffer 3
    an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
  4. 4.Ziffer 4
    an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (Paragraph 8,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend Paragraph 30, sicher angeseilt sein.

(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können

1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,

              2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt. 2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Absatz 2, Ziffer eins, bleibt unberührt.

Der anzeigenlegende Arbeitsinspektor und in weiterer Folge auch die belangte Behörde haben den zu Punkt 1.) angezeigten Sachverhalt unter § 7 Abs 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung subsummiert und sind daher ausgehend von einer Gesamtabsturzhöhe nach außen von ca. 5,6 m, gerechnet ab der Oberkante des damals gerade angebrachten Betonrostes zur Auffassung gelangt, dass die nach diesen Bestimmungen maßgebliche Absturzhöhe von 2 m erheblich überschritten wurde. Da jedoch im vorliegenden Fall unstrittig von der Stockwerksdecke des Erdgeschosses aus die Wände für das Obergeschoss von innen aufgemauert wurden, sind die gegenständlichen Arbeiten richtig unter § 7 Abs 5 Z 2 BauV zu subsummieren, was letztlich auch von dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der mitbeteiligten Partei eingeräumt wurde (Seite 4, erster Absatz der Verhandlungsschrift). Der Arbeitnehmer B war am Kontrolltag damit beschäftigt von einer Geschossdecke aus die Unterkonstruktion für die nächste Geschossdecke (Betonrost) zu errichten. Die Regelung des § 7 Abs 5 BauV stellt einen Ausnahmetatbestand zu § 7 Abs 1 und 2 leg cit vor, welcher für sogenannte Arbeiten über die Hand geschaffen wurde. Darunter versteht man Mauerungsarbeiten bzw. sonstige an einer Mauer durchgeführte Arbeiten, bei denen der Arbeiter mit dem Gesicht zur Absturzkante hin arbeitet und daher die Gefahrenstelle deutlich vor Augen hat und sich entsprechend vorsichtig verhalten kann. Dieses im Vergleich zu Arbeiten, bei denen die potentielle Absturzstelle sich im Rücken des Arbeitenden befindet, deutlich geringere Gefahrenpotential erklärt die in dieser Ausnahmebestimmung zulässigen deutlich höheren Absturzhöhen, bis zu denen ohne technische Absturzsicherungen und auch ohne Anseilen gearbeitet werden darf. Da auch die weiteren Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, nämlich die Durchführung dieser Arbeiten durch den langjährigen Mitarbeiter und erfahrenen Vorarbeiter S B sowie ein arbeiten des Genannten mit Blick zur Absturzkante, liegt Absturzgefahr somit nur dann vor, wenn die potentielle Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Rekonstruiert man nämlich die potentiellen Absturzhöhen anhand der auf dem Foto abgebildeten Ziegelreihen wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, so befand sich der jeweilige Standort des Arbeitnehmers B jedenfalls auf einer Höhe von deutlich weniger als 5 m, unabhängig davon, ob er nun Mauerungsarbeiten von der Decke des Erdgeschosses aus durchgeführt hat oder ob er, wie im Kontrollzeitpunkt, auf dem Bockgerüst stehend Betonierungsarbeiten durchgeführt hat, weil sich im zweitgenannten Fall der Gerüstbelag des Bockgerüstes nur auf einer Höhe von ca. 4,4 m über der potentiellen Aufschlagstelle am Boden befunden hat. Die Gesamthöhe des Gebäudes von 5,6 m ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil ein Absturz des Arbeitnehmers über den Betonrost hinweg nach außen auszuschließen ist, da die Mauer zumindest am Kontrolltag dort gut 1,25 m über den Gerüstbelag des Bockgerüstes hinaus bereits fertig aufgemauert war und somit dieses Mauerwerk als ausreichende Umwehrung im Sinne von § 8 Abs 2 a BauV angesehen werden kann, sodass in diesem Bereich überhaupt keine Absturzgefahr im Sinne von § 7 BauV bestand. Im Bereich der unstrittig ungesicherten Fenster- und Türöffnungen befand sich der Gerüstbelag des Bockgerüstes, welcher als maßgebliche Absturzkante im Sinne von § 7 Abs 5 Z 2 BauV anzusehen ist, wie bereits ausgeführt, in einer Höhe von deutlich unter 5 m. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass § 7 Abs 5 BauV zum Unterschied von § 87 leg cit keine gesetzliche Regelung dahingehend enthält, wie die Absturzhöhe zu berechnen ist. Der im Akt erliegende Auszug aus einem Bundesdeutschen Sicherheitshandbuch zeigt, dass dort - bei im Kern identen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Mauerns über die Hand - die Absturzhöhe offenbar ab der Oberkante der betreffenden Geschossdecke, von wo aus gearbeitet wurde, gemessen wird, unabhängig davon, wie hoch die von dort aus errichtete Mauer bereits aufgemauert wurde. Die vom UVS gewählte Berechnung, die Absturzkante vom möglichen Absturzbereich - im gegenständlichen Fall somit vom Gerüstbelag des Bockgerüstes - zu berechnen, ist somit entsprechend dem Judikaturgrundsatz, dass Ausnahmetatbestände im Zweifel prinzipiell eng auszulegen sind, ohnedies die für den Beschuldigten strengstmögliche Variante. Jedoch ist der gesetzliche Tatbestand einer Absturzhöhe von mehr als 5 m auch bei dieser Berechnung nicht erfüllt.Der anzeigenlegende Arbeitsinspektor und in weiterer Folge auch die belangte Behörde haben den zu Punkt 1.) angezeigten Sachverhalt unter Paragraph 7, Absatz eins und 2 Bauarbeiterschutzverordnung subsummiert und sind daher ausgehend von einer Gesamtabsturzhöhe nach außen von ca. 5,6 m, gerechnet ab der Oberkante des damals gerade angebrachten Betonrostes zur Auffassung gelangt, dass die nach diesen Bestimmungen maßgebliche Absturzhöhe von 2 m erheblich überschritten wurde. Da jedoch im vorliegenden Fall unstrittig von der Stockwerksdecke des Erdgeschosses aus die Wände für das Obergeschoss von innen aufgemauert wurden, sind die gegenständlichen Arbeiten richtig unter Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, BauV zu subsummieren, was letztlich auch von dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der mitbeteiligten Partei eingeräumt wurde (Seite 4, erster Absatz der Verhandlungsschrift). Der Arbeitnehmer B war am Kontrolltag damit beschäftigt von einer Geschossdecke aus die Unterkonstruktion für die nächste Geschossdecke (Betonrost) zu errichten. Die Regelung des Paragraph 7, Absatz 5, BauV stellt einen Ausnahmetatbestand zu Paragraph 7, Absatz eins und 2 leg cit vor, welcher für sogenannte Arbeiten über die Hand geschaffen wurde. Darunter versteht man Mauerungsarbeiten bzw. sonstige an einer Mauer durchgeführte Arbeiten, bei denen der Arbeiter mit dem Gesicht zur Absturzkante hin arbeitet und daher die Gefahrenstelle deutlich vor Augen hat und sich entsprechend vorsichtig verhalten kann. Dieses im Vergleich zu Arbeiten, bei denen die potentielle Absturzstelle sich im Rücken des Arbeitenden befindet, deutlich geringere Gefahrenpotential erklärt die in dieser Ausnahmebestimmung zulässigen deutlich höheren Absturzhöhen, bis zu denen ohne technische Absturzsicherungen und auch ohne Anseilen gearbeitet werden darf. Da auch die weiteren Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, nämlich die Durchführung dieser Arbeiten durch den langjährigen Mitarbeiter und erfahrenen Vorarbeiter S B sowie ein arbeiten des Genannten mit Blick zur Absturzkante, liegt Absturzgefahr somit nur dann vor, wenn die potentielle Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Rekonstruiert man nämlich die potentiellen Absturzhöhen anhand der auf dem Foto abgebildeten Ziegelreihen wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, so befand sich der jeweilige Standort des Arbeitnehmers B jedenfalls auf einer Höhe von deutlich weniger als 5 m, unabhängig davon, ob er nun Mauerungsarbeiten von der Decke des Erdgeschosses aus durchgeführt hat oder ob er, wie im Kontrollzeitpunkt, auf dem Bockgerüst stehend Betonierungsarbeiten durchgeführt hat, weil sich im zweitgenannten Fall der Gerüstbelag des Bockgerüstes nur auf einer Höhe von ca. 4,4 m über der potentiellen Aufschlagstelle am Boden befunden hat. Die Gesamthöhe des Gebäudes von 5,6 m ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil ein Absturz des Arbeitnehmers über den Betonrost hinweg nach außen auszuschließen ist, da die Mauer zumindest am Kontrolltag dort gut 1,25 m über den Gerüstbelag des Bockgerüstes hinaus bereits fertig aufgemauert war und somit dieses Mauerwerk als ausreichende Umwehrung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, a BauV angesehen werden kann, sodass in diesem Bereich überhaupt keine Absturzgefahr im Sinne von Paragraph 7, BauV bestand. Im Bereich der unstrittig ungesicherten Fenster- und Türöffnungen befand sich der Gerüstbelag des Bockgerüstes, welcher als maßgebliche Absturzkante im Sinne von Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, BauV anzusehen ist, wie bereits ausgeführt, in einer Höhe von deutlich unter 5 m. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass Paragraph 7, Absatz 5, BauV zum Unterschied von Paragraph 87, leg cit keine gesetzliche Regelung dahingehend enthält, wie die Absturzhöhe zu berechnen ist. Der im Akt erliegende Auszug aus einem Bundesdeutschen Sicherheitshandbuch zeigt, dass dort - bei im Kern identen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Mauerns über die Hand - die Absturzhöhe offenbar ab der Oberkante der betreffenden Geschossdecke, von wo aus gearbeitet wurde, gemessen wird, unabhängig davon, wie hoch die von dort aus errichtete Mauer bereits aufgemauert wurde. Die vom UVS gewählte Berechnung, die Absturzkante vom möglichen Absturzbereich - im gegenständlichen Fall somit vom Gerüstbelag des Bockgerüstes - zu berechnen, ist somit entsprechend dem Judikaturgrundsatz, dass Ausnahmetatbestände im Zweifel prinzipiell eng auszulegen sind, ohnedies die für den Beschuldigten strengstmögliche Variante. Jedoch ist der gesetzliche Tatbestand einer Absturzhöhe von mehr als 5 m auch bei dieser Berechnung nicht erfüllt.

Zusammenfassend ist der Berufungswerberin somit dahingehend Recht zu geben, dass bei den am Kontrolltag vom Vorarbeiter S B vom Bockgerüst durchgeführten Arbeiten im Bereich des Obergeschosses tatsächlich keine Absturzgefahr nach außen im Sinne von § 7 Abs 5 Z 2 BauV bestanden hat. Ebenso wenig bestand eine - im Übrigen gar nicht angezeigte - Absturzgefahr nach innen vom Bockgerüst aus, da der Gerüstbelag des Bockgerüstes weniger als 2 m hoch war. Somit war das Verfahren hinsichtlich dieses Punktes mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes einzustellen.Zusammenfassend ist der Berufungswerberin somit dahingehend Recht zu geben, dass bei den am Kontrolltag vom Vorarbeiter S B vom Bockgerüst durchgeführten Arbeiten im Bereich des Obergeschosses tatsächlich keine Absturzgefahr nach außen im Sinne von Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, BauV bestanden hat. Ebenso wenig bestand eine - im Übrigen gar nicht angezeigte - Absturzgefahr nach innen vom Bockgerüst aus, da der Gerüstbelag des Bockgerüstes weniger als 2 m hoch war. Somit war das Verfahren hinsichtlich dieses Punktes mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes einzustellen.

III.) Zu Punkt 2.):römisch drei.) Zu Punkt 2.):

Gemäß § 58 Abs 2 a BauV müssen Gerüstlagen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, a BauV müssen Gerüstlagen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen.

Hinsichtlich der zu Punkt 2.) angezeigten Übertretung war aufgrund des vorliegenden Fotos, in Verbindung mit den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B als erwiesen anzunehmen, dass der damals vom Vorarbeiter B verwendete Gerüstbelag des Bockgerüstes tatsächlich nur aus einem Pfosten bestanden hat, welcher deutlich weniger als 60 cm breit war. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist somit die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführungen in der Strafbemessung verwiesen.

Zur Strafbemessung:

Die im Anlassfall anzuwendende Strafbestimmung des § 130 Abs 5 ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall von € 290,00 bis € 14.530,00 vor.Die im Anlassfall anzuwendende Strafbestimmung des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall von € 290,00 bis € 14.530,00 vor.

Da die Berufungswerberin keinerlei Vorstrafen wegen Übertretung der BauV aufweist, kommt im Anlassfall der erste Strafsatz zur Anwendung.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei den Bestimmungen nach der BauV handelt es sich um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. die Erkenntnisse VwGH vom 20.04.2001, 2000/02/0281 und vom 11.08.2006, 2005/02/0224). Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 30.10.2006, 2006/02/0248, VwGH 2007/02/0279-6 vom 21.05.2008).Bei den Bestimmungen nach der BauV handelt es sich um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen vergleiche die Erkenntnisse VwGH vom 20.04.2001, 2000/02/0281 und vom 11.08.2006, 2005/02/0224). Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen vergleiche VwGH Erkenntnis vom 30.10.2006, 2006/02/0248, VwGH 2007/02/0279-6 vom 21.05.2008).

Nach dieser dargestellten Rechtslage ist für Übertretungen der BauV der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art beschäftigt sind, verantwortlich. Mit dem Betreten des Arbeitnehmers der Berufungswerberin wird diese für die Einhaltung der in der BauV normierten Schutzbestimmungen verantwortlich, was die Beschuldigte ohnedies nicht in Abrede gestellt hat.

Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung besteht zum einen darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und zum anderen durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten sowie der dabei verwendeten Geräte Arbeitsunfälle hintanzuhalten. Der Begriff Gefährdung iSd BauV ist gerade im Hinblick auf den bereits im Titel der BauarbeiterschutzV 1994 enthaltenen Schutzzweck, nämlich der Vermeidung möglicher Gefahren für Bauarbeiter (Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten), in weitem Sinne zu verstehen (vergl. VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0243).

Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung habe präventiven Charakter und sind daher sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes eines rechtswidrigen Erfolges etwa in Gestalt eines Arbeitsunfalls nicht erforderlich ist. Der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschriften wurde in sämtlichen (neu gegliederten) Spruchpunkten verletzt.

Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder ein Nichtbefolgen eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Berufungswerber ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Berufungswerbers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder ein Nichtbefolgen eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Berufungswerber ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Berufungswerbers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG bzw. der verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems zu behaupten, sondern auch darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG bzw. der verantwortlich Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Dabei hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems zu behaupten, sondern auch darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen.

Es ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne sein Willen erfolgt ist, kann ihr ein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

Im Anlassfall war die Berufungswerberin zwar unstrittig nicht für die Abwicklung und Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle zuständig, da diese Aufgabe aufgrund der damals bestehenden bloß interne Aufgabenteilung zwischen den drei Geschäftsführern ihrem Sohn zukam. Dies entbindet die Berufungswerberin jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, ihren Sohn hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Daran vermag auch das in einem Familienbetrieb in der Regel vorliegende Vertrauensverhältnis zwischen den verantwortlichen Vertretungsorganen nichts zu ändern. Somit muss sich auch die Berufungswerberin die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.

Zugunsten der Berufungswerberin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie von allen drei Geschäftsführern des gegenständlichen Unternehmens am Wenigsten mit der Abwicklung und Kontrolle von Baustellen zu tun hatte und überdies zum Unterschied von ihrem Gatten auch keinerlei einschlägige Vorstrafen aufweist. Die Berufungswerberin ist vielmehr, abgesehen von einer Übertretung der StVO aus dem Jahr 2009 unbescholten. Aus diesem Grund konnte die Strafe hinsichtlich der Berufungswerberin niedriger bemessen werden, wie in den Parallelverfahren betreffend ihren Sohn und ihren Gatten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der mittlerweile erfolgten Verantwortungsübertragung auf den Sohn der Berufungswerberin mittels Generalversammlungsbeschluss vom 10.01.2012 auch keine Wiederholungsfahr mehr besteht.

Die von der Berufungswerberin mit Schreiben vom 01.03.2012 bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen € 3.500,00, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Absturzgefahr; Absturzhöhe; Ausnahme; Absturzkante; Gefahrenpotential

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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