RS Uvs 2012/5/15 1-147/12

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Norm

AVG §38
Kommunalsteuergesetz §11 Abs2

Rechtssatz

Die zuständige Behörde hat die von der Berufungswerberin zu entrichtende Kommunalsteuer im Schätzungswege bescheidmäßig festgesetzt, wobei dieser Bescheid rechtskräftig ist. Hinsichtlich der Höhe der Kommunalsteuer konnte nunmehr im Strafverfahren nicht berücksichtigt werden, dass die Berufungswerberin in diesem Verfahren niedrigere Steuerbeträge bekannt gegeben hat. Dies deshalb, da es sich hiebei für den Verwaltungssenat um eine Vorfrage handelt, die von der zuständigen Behörde bereits entschieden worden ist und der Verwaltungssenat an diese Entscheidung gebunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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