RS Uvs 2012/5/18 VwSen-281406/4/Kl/TK

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Veröffentlicht am 18.05.2012
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60.02.26 Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Norm

BauKG §1 Abs3 Z3
  1. BauKG Art. 2 § 1 heute
  2. BauKG Art. 2 § 1 gültig ab 10.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die Bestimmungen des BauKG gelten gem § 1 Abs 2 leg cit für alle Baustellen auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Davon ausgenommen ist gem § 1 Abs 3 Z 3 BauKG die Beschäftigung von Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.Die Bestimmungen des BauKG gelten gem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für alle Baustellen auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Davon ausgenommen ist gem Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, BauKG die Beschäftigung von Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich jedoch nur auf Arbeitnehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das bedeutet, die Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Baufirma auf einer Baustelle unterliegt jedenfalls den Bestimmungen des BauKG, ungeachtet dessen, dass sich die Baustelle auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb befindet.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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