RS Uvs 2012/5/22 41.21-14/2012

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §6 Abs2
Stmk BHG §9
BHG Stmk §9

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 2 StMSG gelten als Einkommen, das von den pauschalierten Geldleistungen der Mindestsicherung als "eigenes Mittel" abzuziehen ist, alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Somit geht der Gesetzgeber, der als Gesamteinkommen alle zufließenden Einkünfte versteht, die (nach dieser Bestimmung) nicht ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen sind, von einem umfassenden Einkommensbegriff aus.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StMSG gelten als Einkommen, das von den pauschalierten Geldleistungen der Mindestsicherung als "eigenes Mittel" abzuziehen ist, alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Somit geht der Gesetzgeber, der als Gesamteinkommen alle zufließenden Einkünfte versteht, die (nach dieser Bestimmung) nicht ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen sind, von einem umfassenden Einkommensbegriff aus.

Gemäß § 9 Stmk. BHG ist einem Menschen mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat und nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10) nicht erreicht. Unter dem genannten Gesichtspunkt stellt die Beihilfe nach § 9 Stmk BHG, die nicht unter die im § 6 Abs 2 StMSG ausdrücklich genannten Ausnahmen fällt, ein Einkommen im Sinne des Stmk. Mindestsicherungsgesetztes dar. Vgl UVS Steiermark 10.5.2012, 41.21-8/2012-8, wonach auch die (zufließenden) Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Deckung des Lebensunterhaltes als Einkommen von der richtsatzgemäßen Geldleistung der Mindestsicherung abzuziehen sind. Nur die vom AMS gewährte Beihilfe zu den Kursnebenkosten (z.B. für Prüfungsgebühren und Fahrtkosten) ist als reine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung nicht als Einkommen anzurechnen.Gemäß Paragraph 9, Stmk. BHG ist einem Menschen mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat und nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10,) nicht erreicht. Unter dem genannten Gesichtspunkt stellt die Beihilfe nach Paragraph 9, Stmk BHG, die nicht unter die im Paragraph 6, Absatz 2, StMSG ausdrücklich genannten Ausnahmen fällt, ein Einkommen im Sinne des Stmk. Mindestsicherungsgesetztes dar. Vgl UVS Steiermark 10.5.2012, 41.21-8/2012-8, wonach auch die (zufließenden) Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Deckung des Lebensunterhaltes als Einkommen von der richtsatzgemäßen Geldleistung der Mindestsicherung abzuziehen sind. Nur die vom AMS gewährte Beihilfe zu den Kursnebenkosten (z.B. für Prüfungsgebühren und Fahrtkosten) ist als reine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung nicht als Einkommen anzurechnen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Einkommen; Behindertenhilfe; Beihilfe

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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