TE Uvs Bescheid 2012/5/22 41.21-14/2012

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §6 Abs2
Stmk BHG §9
BHG Stmk §9

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung von Frau J H, geb. am, A i E, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 05.04.2012, GZ: BHLI-9.10-659-1990, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vollinhaltlich bestätigt.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 05.04.2012 wurde der Bescheid vom 27.03.2011, wonach der Antragstellerin Frau J H und ihrer Tochter Frau He R, geb. am, beide wohnhaft in A i E, K, eine monatliche Leistung nach den Bestimmungen des Stmk. Mindestsicherungsgesetzes zuerkannt wurden, mit 31.03.2012 außer Kraft gesetzt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Frau H eine monatliche Pension in der Höhe von € 752,94 und somit unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen monatlich € 878,43, erhalte. Weiters wurde der Antragstellerin eine Wohnbeihilfe bis vorerst Ende Februar 2012 in der Höhe von € 261,00 gewährt. Die im gleichen Haushalt lebende Tochter, Frau He R, beziehe nach den Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes als Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich € 359,00. Zusätzlich erhalte sie von der Lebenshilfe Et eine monatliche Arbeitsprämie von € 57,60. Das monatliche Gesamteinkommen übersteige daher den Anspruch nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz.

Die Antragstellerin brachte am 25.04.2012 rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein, dass sie irrtümlich mit Einspruch betitelt, jedoch inhaltlich zweifelsfrei eine Berufung darstellt.

Die Antragstellerin begründete ihre Anfechtung damit, dass ihre behinderte Tochter monatlich € 359,00 aus dem Behindertenressort bekäme und sie es befremdlich finde, dass dieses Geld als normales Einkommen angerechnet werde. Sie ersuchte um eine Neuberechnung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 21 Abs 1 StMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz. Gemäß Abs 4 ist für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz. Gemäß Absatz 4, ist für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

Von folgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt ist auszugehen:

Die Berufungswerberin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt mit ihrer Tochter Frau He R, geb. am, in ihrer Mietwohnung in A i E; die monatliche Miete beträgt € 553,93; bis vorerst Februar 2012 wurde der Antragstellerin eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 261,00 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung gewährt.

Frau He R ist von Montag bis Freitag in der Tageswerkstätte der Lebenshilfe Et in St beschäftigt und erhält dafür eine Arbeitsprämie von derzeit € 57,80 pro Monat, die Fahrtkosten vom Wohnort zur Tageswerkstätte wurden mit Bescheid vom 20.10.2011 von der Bezirkshauptmannschaft Liezen übernommen. Weiters wurde Frau He R gemäß § 9 BHG ein monatlicher Unterhalt in der Höhe von € 359,00 zuerkannt (Bescheid vom 09.02.2012; GZ 9.40-177-1997 der Bezirkshauptmannschaft Liezen).Frau He R ist von Montag bis Freitag in der Tageswerkstätte der Lebenshilfe Et in St beschäftigt und erhält dafür eine Arbeitsprämie von derzeit € 57,80 pro Monat, die Fahrtkosten vom Wohnort zur Tageswerkstätte wurden mit Bescheid vom 20.10.2011 von der Bezirkshauptmannschaft Liezen übernommen. Weiters wurde Frau He R gemäß Paragraph 9, BHG ein monatlicher Unterhalt in der Höhe von € 359,00 zuerkannt (Bescheid vom 09.02.2012; GZ 9.40-177-1997 der Bezirkshauptmannschaft Liezen).

Die Antragstellerin selbst erhält von der Pensionsversicherung monatlich € 752,94 netto (dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Pension von € 706,11 und einer Ausgleichszulage von € 87,29 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von € 40,46).

Der festgestellte Sachverhalt konnte auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie der ergänzend geführten Erhebungen getroffen werden. Die persönlichen Verhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin wurden weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten und konnten daher auch dem Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Gegenstand einschlägigen Bestimmungen des StMSG lauten wie folgt:

§ 4 Abs 1 StMSG:Paragraph 4, Absatz eins, StMSG:

Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die hilfebedürftig sind,

ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 5 Abs 1 StMSG:Paragraph 5, Absatz eins, StMSG:

Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht.

§ 5 Abs 2 StMSG:Paragraph 5, Absatz 2, StMSG:

Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 6 StMSG idF, LGBl. Nr. 9/2012:Paragraph 6, StMSG idF, LGBl. Nr. 9/2012:

  1. 1.)eins,
    Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
  2. 2.)2,
    Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
  3. 1.Ziffer eins
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz Härteausgleich;
  4. 2.Ziffer 2
    Kinderabsetzbeträge;
  5. 3.Ziffer 3
    Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen.
  6. 2a.)2 a,
    Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3.Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
  7. 3.)3,
    Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden - zum Adressatenkreis des § 4 Abs 1 Z 3 zählenden - Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden - zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden - Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

§ 10 Abs 1 StMSG:Paragraph 10, Absatz eins, StMSG:

Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

  1. 1)Ziffer eins
    für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher              € 752,93 (ab 01.01.2012 € 773,26);
  2. 2)Ziffer 2
    für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
    1. a)Litera a
      pro Person 75 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;
    2. b)Litera b
      ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Ziffer 1;
      wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;
                    3)              für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
    3. a)Litera a
      für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;
    4. b)Litera b
      ab dem fünftältesten Kind 23 Prozent des Betrages nach Ziffer 1.

§ 21 Abs 4 StMSG:Paragraph 21, Absatz 4, StMSG:

Für die Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 EinkommenParagraph eins, Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):1. Folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

  1. a)Litera a
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
  2. b)Litera b
    Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
  3. c)Litera c
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  4. d)Litera d
    Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
  5. e)Litera e
    Einkünfte aus Kapitalvermögen;
  6. f)Litera f
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  7. g)Litera g
    Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;Sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;
    1. 2.Ziffer 2
      Wochengeld;
    2. 3.Ziffer 3
      Kinderbetreuungsgeld;
    3. 4.Ziffer 4
      Arbeitslosengeld;
    4. 5.Ziffer 5
      Notstandshilfe;
    5. 6.Ziffer 6
      Pensionsvorschuss;
    6. 7.Ziffer 7
      erhaltene Unterhaltszahlungen;
    7. 8.Ziffer 8
      Sonderzahlungen;
    8. 9.Ziffer 9
      Wohnbeihilfe.

§ 2 EinkommensermittlungParagraph 2, Einkommensermittlung

  1. 1.)eins,
    Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z. 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) - sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.Vom Einkommen gemäß Paragraph eins, sind die auf die Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, entfallende Einkommensteuer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Einkommensteuergesetz - bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) - sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
  2. 2.)2,
    Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist - unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen - durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden.

Ausgehend davon, dass für die Antragstellerin und ihre erwachsene Tochter gemäß § 10 Abs 1 StMSG der Betrag von jeweils € 579,95 als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sind, ist von einem Betrag von insgesamt € 1.159,90 auszugehen. Dem stehen die Einkommen in Form der Pension von durchschnittlich € 878,42 (inkl. Sonderzahlungen) sowie dem zuerkannten Unterhalt von € 359,00 sowie der anrechenbare Anspruch der Wohnbeihilfe gegenüber. Es ergibt sich somit ein Einkommen (ohne Berücksichtigung der Wohnbeihilfe und der Arbeitsprämie) von insgesamt € 1.237,43 Stellt man nunmehr den Anspruch dem Einkommen gegenüber, so ergibt sich, dass der Einkommensbetrag höher ist als der ermittelte Anspruch der Mindestsicherung.Ausgehend davon, dass für die Antragstellerin und ihre erwachsene Tochter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG der Betrag von jeweils € 579,95 als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sind, ist von einem Betrag von insgesamt € 1.159,90 auszugehen. Dem stehen die Einkommen in Form der Pension von durchschnittlich € 878,42 (inkl. Sonderzahlungen) sowie dem zuerkannten Unterhalt von € 359,00 sowie der anrechenbare Anspruch der Wohnbeihilfe gegenüber. Es ergibt sich somit ein Einkommen (ohne Berücksichtigung der Wohnbeihilfe und der Arbeitsprämie) von insgesamt € 1.237,43 Stellt man nunmehr den Anspruch dem Einkommen gegenüber, so ergibt sich, dass der Einkommensbetrag höher ist als der ermittelte Anspruch der Mindestsicherung.

Gemäß § 6 Abs. 2 StMSG: gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer (unter anderen) Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen. Auch die Erläuterungen zu § 6 StMSG verweisen ausdrücklich darauf, dass grundsätzlich alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person - aus welchem Rechtstitel auch immer - zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sind und die Ausnahmen im Abs 2 Z 1-3 als taxative Aufzählung zu verstehen sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StMSG: gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer (unter anderen) Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen. Auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, StMSG verweisen ausdrücklich darauf, dass grundsätzlich alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person - aus welchem Rechtstitel auch immer - zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sind und die Ausnahmen im Absatz 2, Ziffer eins -, 3, als taxative Aufzählung zu verstehen sind.

Im vorliegenden Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, dass das Einkommen der Tochter der Antragstellerin bei der Berechnung heranzuziehen ist, was die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich bekämpft.

Aus den Materialien zum Stmk. Mindestsicherungsgesetz ergibt sich in diesem Zusammenhang deutlich, dass der Wille des Gesetzgebers dahin gerichtet war, dass die zentrale Zielsetzung für die Umsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Stärkung des sozialen Zusammenhaltes und die Bekämpfung der Armut sind. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung basieren - wie auch die Ausgleichszulage oder die Leistungen der Sozialhilfe - auf dem Prinzip der Subsidiarität und unterscheiden sich damit entscheidend von einem bedingungslosen Grundeinkommen; wenn ein Bedarf daher - zumindest zum Teil - anderweitig gedeckt ist, reduziert sich die Leistung entsprechend. Zum Argument in der Berufung, dass die Behindertenhilfe nicht unter den Einkommensbegriff fallen könne, ist Folgendes anzumerken:

Gemäß § 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes in der anzuwendenden Fassung, ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.Gemäß Paragraph eins, des Steiermärkischen Behindertengesetzes in der anzuwendenden Fassung, ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG haben Menschen mit Behinderung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung. Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommt u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 3 Abs.1 lit.e Stmk.BHG) in Betracht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. BHG haben Menschen mit Behinderung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung. Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommt u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, Stmk.BHG) in Betracht.

Gemäß § 9 Stmk. BHG ist einem Menschen mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat und nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10) nicht erreicht.Gemäß Paragraph 9, Stmk. BHG ist einem Menschen mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat und nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10,) nicht erreicht.

Der Gesetzgeber, der gemäß als Gesamteinkommen alle Einkünfte versteht, die nicht ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen sind, geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus: Alle Einkünfte, die einen Menschen zufließen, zählen zum Gesamteinkommen, es sei denn, es wäre einer der Fälle der taxativen Aufzählung erfüllt.

Unter den genannten Gesichtspunkt besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Einbeziehung der Beihilfe nach dem BHG nicht in den Einkommensbegriff des Stmk. Mindestsicherungsgesetztes fällt.

In den Gesetzesmaterialen zum Stmk. BHG (RV Blg 194 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV GP, 2004, Einl. Zl. 491/54, S. 6) ist ausgeführt, dass Menschen mit Behinderung, die in Tageseinrichtungen beschäftigt werden, ein Taschengeld in Höhe von 10 Prozent des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten erhalten sollen. Dieses soll als Motivationsanreiz dienen und gilt nicht als Einkommen im Sinn des § 11. Allerdings normiert § 11 Abs. 1 Stmk. BHG weder, dass das Taschengeld, das die in Tageseinrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderung gemäß § 16 Abs. 2 Stmk. BHG erhalten, bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht zu bleiben habe, noch dass dies für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Unterhaltsbeiträge zu gelten habe; jene Beträge, die die Tochter als Taschengeld bezieht, wurden daher zu Gunsten der Antragstellerin nicht berücksichtigt.In den Gesetzesmaterialen zum Stmk. BHG Regierungsvorlage Blg 194 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, römisch vierzehn GP, 2004, Einl. Zl. 491/54, S. 6) ist ausgeführt, dass Menschen mit Behinderung, die in Tageseinrichtungen beschäftigt werden, ein Taschengeld in Höhe von 10 Prozent des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten erhalten sollen. Dieses soll als Motivationsanreiz dienen und gilt nicht als Einkommen im Sinn des Paragraph 11, Allerdings normiert Paragraph 11, Absatz eins, Stmk. BHG weder, dass das Taschengeld, das die in Tageseinrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Stmk. BHG erhalten, bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht zu bleiben habe, noch dass dies für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Unterhaltsbeiträge zu gelten habe; jene Beträge, die die Tochter als Taschengeld bezieht, wurden daher zu Gunsten der Antragstellerin nicht berücksichtigt.

Es mag zwar aus der Sicht des Berufungswerbers unbefriedigend sein, ändert aber nichts daran, dass die vorliegende Berechnung keinen Mindestsicherungsanspruch ergeben hat, weshalb die Berufung abzuweisen war.

Schlagworte

Mindestsicherung; Einkommen; Behindertenhilfe; Beihilfe

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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