RS Uvs 2012/5/24 VwSen-550598/19/Kl/TK/BRE

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

97.01.05 Bundesvergabegesetz 2006
46 Oö. Vergaberechtschutzgesetz 2006

Norm

BVergG 2006 §141
Oö. VergRSG 2006 §1 Abs1

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Aus der Nennung des Vertragsgegenstandes "Eisenbahnen" in Anhang IV zum BVergG 2006 ergibt sich, dass es sich dabei um nicht prioritäre Dienstleistungen iSd § 141 BVergG 2006 handelt (vgl OGH 9.8.2011, 4 Ob 100/11a), auf welche das BVergG 2006 anwendbar ist.Aus der Nennung des Vertragsgegenstandes "Eisenbahnen" in Anhang römisch vier zum BVergG 2006 ergibt sich, dass es sich dabei um nicht prioritäre Dienstleistungen iSd Paragraph 141, BVergG 2006 handelt vergleiche OGH 9.8.2011, 4 Ob 100/11a), auf welche das BVergG 2006 anwendbar ist.

Da die verfahrensgegenständliche Auftragsvergabe durch eine Unternehmung iSd Art 127 Abs 3 B-VG erfolgt, fällt die Vergabe gem Art 14b Abs 2 Z 2 lit c B-VG in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt somit hinsichtlich des Rechtsschutzes den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006.Da die verfahrensgegenständliche Auftragsvergabe durch eine Unternehmung iSd Artikel 127, Absatz 3, B-VG erfolgt, fällt die Vergabe gem Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, B-VG in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt somit hinsichtlich des Rechtsschutzes den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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