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97.01.05 Bundesvergabegesetz 2006Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Bei der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr gem Art 5 Abs 6 VO (EG) Nr 1370/2007 muss insbesondere auch die vorausgehende Vorinformation als gesondert anfechtbare Entscheidung dem Transparenzgebot entsprechen. Zu diesem Zweck muss diese insoweit hinreichend konkretisiert sein, dass potentielle Bieter entsprechend reagieren und dem öffentlichen Auftraggeber konkrete Vorschläge unterbreiten können. Nur wenn bereits bei der Vorinformation ein angemessener Grad an Transparenz sichergestellt ist, kann eine Bietervielfalt gewährleistet und eine diskriminierungsfreie, sachlich gerechtfertigte Auswahl ermöglicht und überprüft werden.Bei der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Eisenbahnverkehr gem Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) Nr 1370 aus 2007, muss insbesondere auch die vorausgehende Vorinformation als gesondert anfechtbare Entscheidung dem Transparenzgebot entsprechen. Zu diesem Zweck muss diese insoweit hinreichend konkretisiert sein, dass potentielle Bieter entsprechend reagieren und dem öffentlichen Auftraggeber konkrete Vorschläge unterbreiten können. Nur wenn bereits bei der Vorinformation ein angemessener Grad an Transparenz sichergestellt ist, kann eine Bietervielfalt gewährleistet und eine diskriminierungsfreie, sachlich gerechtfertigte Auswahl ermöglicht und überprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012