RS Uvs 2012/5/24 VwSen-550598/19/Kl/TK/BRE

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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97.01.05 Bundesvergabegesetz 2006

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Gem § 141 Abs 5 BVergG 2006 gilt bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers – somit auch die verfahrensgegenständliche Vorinformation – als gesondert anfechtbare Entscheidung.Gem Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 gilt bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers – somit auch die verfahrensgegenständliche Vorinformation – als gesondert anfechtbare Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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