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97.01.05 Bundesvergabegesetz 2006Norm
BVergG 2006 §141 Abs5Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Gem § 141 Abs 5 BVergG 2006 gilt bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers – somit auch die verfahrensgegenständliche Vorinformation – als gesondert anfechtbare Entscheidung.Gem Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 gilt bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers – somit auch die verfahrensgegenständliche Vorinformation – als gesondert anfechtbare Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012