RS Uvs 2012/5/24 VwSen-531146/2/Re/Ba

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

50.01.02 Gewerbeordnung 1994

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z9
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang mit Kundenverkehr bei der Betriebsanlage bisher nur an Wochentagen beurteilt und festgelegt worden sind, in Hinkunft auch Fahrbewegungen an Sonntagen stattfinden sollen, liegt zweifelsfrei eine Betriebsanlagenänderung vor. Diese Änderung wäre dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen würde (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994). Da das Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen zur genehmigten Parkfläche einer Betriebsanlage zweifellos Emissionen verursacht, begründen die in Hinkunft auch an Sonntagen geplanten Zu- und Abfahrten gegenüber der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Situation (Montag bis Samstag) jedenfalls den Verdacht des Vorliegens einer das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussenden und daher genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenänderung.Im Hinblick darauf, dass Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang mit Kundenverkehr bei der Betriebsanlage bisher nur an Wochentagen beurteilt und festgelegt worden sind, in Hinkunft auch Fahrbewegungen an Sonntagen stattfinden sollen, liegt zweifelsfrei eine Betriebsanlagenänderung vor. Diese Änderung wäre dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen würde (Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994). Da das Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen zur genehmigten Parkfläche einer Betriebsanlage zweifellos Emissionen verursacht, begründen die in Hinkunft auch an Sonntagen geplanten Zu- und Abfahrten gegenüber der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Situation (Montag bis Samstag) jedenfalls den Verdacht des Vorliegens einer das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussenden und daher genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenänderung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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