Index
VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §69 Abs2Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, der etwa sieben Jahre nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und bereits mehr als vier Jahre nach der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft gestellt wurde, hätte nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen, da der Berufungswerber berücksichtigungswürdige Gründe für eine Änderung der Sachlage vorgebracht hatte. So habe sich der Berufungswerber seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.10.2007 wohlverhalten, eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen und durch die unmittelbare Verfügbarkeit eines ordentlichen Wohnsitzes gezeigt, dass er keine Gefährdung der Gesellschaft (mehr) darstelle. Er sei auch seiner Ausreiseverpflichtung Ende 2010 nachgekommen und habe sich trotz seiner starken sozialen, wirtschaftlichen und familiären Bindungen zu Österreich dem Aufenthaltsverbot nicht durch illegale Einreiseversuche widersetzt. Die Erstbehörde hatte hingegen ihre Annahme einer entschiedenen Sache nicht nachvollziehbar begründet und zB nicht dargelegt, weshalb im Fall des Berufungswerbers, der nach seinem Vorbringen seit dem 22.10.2007 ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt und sämtlichen fremdenrechtlichen Weisungen Folge geleistet hatte, ein anders lautender Bescheid denkunmöglich gewesen wäre, wenn auf den Zeitraum seit der Begehung der strafbaren Handlung und das seither gesetzte Verhalten Bedacht genommen wird (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0422). In diesem Sinne war das Vorbringen im Antrag für eine Neubeurteilung durchaus von Relevanz, weshalb der Zurückweisungsbescheid aufzuheben war.Der Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, der etwa sieben Jahre nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und bereits mehr als vier Jahre nach der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft gestellt wurde, hätte nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen, da der Berufungswerber berücksichtigungswürdige Gründe für eine Änderung der Sachlage vorgebracht hatte. So habe sich der Berufungswerber seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.10.2007 wohlverhalten, eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen und durch die unmittelbare Verfügbarkeit eines ordentlichen Wohnsitzes gezeigt, dass er keine Gefährdung der Gesellschaft (mehr) darstelle. Er sei auch seiner Ausreiseverpflichtung Ende 2010 nachgekommen und habe sich trotz seiner starken sozialen, wirtschaftlichen und familiären Bindungen zu Österreich dem Aufenthaltsverbot nicht durch illegale Einreiseversuche widersetzt. Die Erstbehörde hatte hingegen ihre Annahme einer entschiedenen Sache nicht nachvollziehbar begründet und zB nicht dargelegt, weshalb im Fall des Berufungswerbers, der nach seinem Vorbringen seit dem 22.10.2007 ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt und sämtlichen fremdenrechtlichen Weisungen Folge geleistet hatte, ein anders lautender Bescheid denkunmöglich gewesen wäre, wenn auf den Zeitraum seit der Begehung der strafbaren Handlung und das seither gesetzte Verhalten Bedacht genommen wird (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0422). In diesem Sinne war das Vorbringen im Antrag für eine Neubeurteilung durchaus von Relevanz, weshalb der Zurückweisungsbescheid aufzuheben war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Aufhebung; Wegfall; Antrag; entschiedene Sache; Zeitablauf; WohlverhaltenZuletzt aktualisiert am
18.09.2012