TE Uvs Bescheid 2012/5/31 26.8-3/2012

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FPG §69 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn H Hü D, geb. am, Staatsangehöriger der Türkei, vertreten durch R & P, Rechtsanwälte, F, G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 26.01.2012, Zl.: 1-1009649/FR/12, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 22.12.2011 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 06.07.2004, GZ: IV-1009649/FR/04, erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber in seinem Antrag vom 22.12.2011 jene Umstände geltend gemacht habe, die bereits in seinen bisherigen Anträgen berücksichtigt worden seien.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 22.12.2011 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 06.07.2004, GZ: IV-1009649/FR/04, erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber in seinem Antrag vom 22.12.2011 jene Umstände geltend gemacht habe, die bereits in seinen bisherigen Anträgen berücksichtigt worden seien.

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass keine Identität des jetzigen Sachverhalts mit jenem seines Erstantrages vom 21.09.2006 und jenem seines Zweitantrages vom 18.06.2010 vorliege, da sich der zu beurteilende, zu Grunde liegende Sachverhalt schon allein in zeitlicher Hinsicht geändert habe. Es liege seit der Entlassung aus der Strafhaft des Berufungswerbers, dies sei der 22.10.2007 gewesen, nunmehr ein ausreichend repräsentativer Zeitraum vor, in welchem sich der Berufungswerber wohlverhalten habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der Berufungswerber wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, er habe in seinem nunmehr dritten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine neuen Gründe geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, dass der hier gegenständliche Antrag in seiner Begründung des Aufhebungsbegehrens ähnlich den Begründungen der vorhergehenden Anträge ist, allerdings ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde das Vorbringen des Berufungswerbers als für eine Neubeurteilung nicht irrelevant anzusehen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb AVG, § 68, RZ 24 ff, sowie die dort angeführten Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 68,, RZ 24 ff, sowie die dort angeführten Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Vor diesem Hintergrund erweist sich der erstangefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde geht davon aus, dass sich am Vorbringen des Berufungswerbers seit seinem Erstantrag vom 21.09.2006 und dem Zweitantrag vom 18.06.2010 der Sachverhalt nicht geändert habe, um eine abweichende Rechtsbeurteilung vornehmen zu können.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.10.2007 wohlverhalten, eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen, durch die unmittelbare Verfügbarkeit eines ordentlichen Wohnsitzes gezeigt habe, dass er keine Gefährdung der Gesellschaft darstellt, er seiner Ausreiseverpflichtung Ende 2010 nachgekommen sei und sich trotz seiner starken sozialen, wirtschaftlichen und familiären Bindungen zu Österreich dem Aufenthaltsverbot durch illegale Einreiseversuche nicht widersetzt habe, nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb sich der rechtlich zu bewertende Sachverhalt nicht schon allein in zeitlicher Hinsicht geändert hat.

Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, weshalb im Fall des Berufungswerbers, welcher nach seinem Vorbringen seit dem 22.10.2007 ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt und sämtlichen fremdenrechtlichen Weisungen Folge geleistet hat, es gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass ein anderslautender Bescheid zumindest möglich wäre, wenn auf den Zeitraum seit der Begehung der strafbaren Handlung des Berufungswerbers und seines seither gesetzten Verhaltens Bedacht genommen werden würde (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0422).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist das Vorbringen des Berufungswerbers als für eine Neubeurteilung keinesfalls irrelevant anzusehen. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Berufungswerber geltend gemachten Umstände einer inhaltlichen Bewertung zuzuführen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot; Aufhebung; Wegfall; Antrag; entschiedene Sache; Zeitablauf; Wohlverhalten

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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