RS Uvs 2012/6/1 71.19-1/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2012
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §35 Abs6
  1. TSchG § 35 heute
  2. TSchG § 35 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 35 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 35 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 35 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 35 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 35 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 35 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TierschutzG (TSchG) setzt voraus, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden. Die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Punkt 2.1 (wonach die Haltungssysteme so gestaltet sein müssen, dass die Tiere nicht entweichen können), ist auf freilaufende Hühner nicht anwendbar. So bezieht sich diese Bestimmung nach ihrer Überschrift eindeutig auf "Gebäude, Stalleinrichtungen". Auch ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung im Sinne des § 13 TSchG, wonach "Tiere nur gehalten werden, wenn ... ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt ... wird", kann nicht bereits dann erblickt werden, wenn frei gehaltene Hühner mangels einer Einzäunung auf öffentliche Verkehrsflächen und Privatstraßen gelangen, wo sie Gefahr laufen, überfahren oder getötet zu werden. Diese Sachlage reicht für die Vorschreibung einer Einzäunung nach § 35 Abs 6 TSchG noch nicht aus. Nicht zu prüfen war, ob eine solche Hühnerhaltung dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz entspricht (oder eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dritter Personen durch die Tierhaltung im Sinne des § 3 b Abs 1 des Gesetzes darstellt).Die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TierschutzG (TSchG) setzt voraus, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden. Die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Punkt 2.1 (wonach die Haltungssysteme so gestaltet sein müssen, dass die Tiere nicht entweichen können), ist auf freilaufende Hühner nicht anwendbar. So bezieht sich diese Bestimmung nach ihrer Überschrift eindeutig auf "Gebäude, Stalleinrichtungen". Auch ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung im Sinne des Paragraph 13, TSchG, wonach "Tiere nur gehalten werden, wenn ... ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt ... wird", kann nicht bereits dann erblickt werden, wenn frei gehaltene Hühner mangels einer Einzäunung auf öffentliche Verkehrsflächen und Privatstraßen gelangen, wo sie Gefahr laufen, überfahren oder getötet zu werden. Diese Sachlage reicht für die Vorschreibung einer Einzäunung nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG noch nicht aus. Nicht zu prüfen war, ob eine solche Hühnerhaltung dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz entspricht (oder eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dritter Personen durch die Tierhaltung im Sinne des Paragraph 3, b Absatz eins, des Gesetzes darstellt).

Schlagworte

Hühner; Freilandhaltung; Maßnahmen; Einzäunung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten