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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §35 Abs6Rechtssatz
Die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TierschutzG (TSchG) setzt voraus, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden. Die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Punkt 2.1 (wonach die Haltungssysteme so gestaltet sein müssen, dass die Tiere nicht entweichen können), ist auf freilaufende Hühner nicht anwendbar. So bezieht sich diese Bestimmung nach ihrer Überschrift eindeutig auf "Gebäude, Stalleinrichtungen". Auch ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung im Sinne des § 13 TSchG, wonach "Tiere nur gehalten werden, wenn ... ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt ... wird", kann nicht bereits dann erblickt werden, wenn frei gehaltene Hühner mangels einer Einzäunung auf öffentliche Verkehrsflächen und Privatstraßen gelangen, wo sie Gefahr laufen, überfahren oder getötet zu werden. Diese Sachlage reicht für die Vorschreibung einer Einzäunung nach § 35 Abs 6 TSchG noch nicht aus. Nicht zu prüfen war, ob eine solche Hühnerhaltung dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz entspricht (oder eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dritter Personen durch die Tierhaltung im Sinne des § 3 b Abs 1 des Gesetzes darstellt).Die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TierschutzG (TSchG) setzt voraus, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden. Die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6 Punkt 2.1 (wonach die Haltungssysteme so gestaltet sein müssen, dass die Tiere nicht entweichen können), ist auf freilaufende Hühner nicht anwendbar. So bezieht sich diese Bestimmung nach ihrer Überschrift eindeutig auf "Gebäude, Stalleinrichtungen". Auch ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung im Sinne des Paragraph 13, TSchG, wonach "Tiere nur gehalten werden, wenn ... ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt ... wird", kann nicht bereits dann erblickt werden, wenn frei gehaltene Hühner mangels einer Einzäunung auf öffentliche Verkehrsflächen und Privatstraßen gelangen, wo sie Gefahr laufen, überfahren oder getötet zu werden. Diese Sachlage reicht für die Vorschreibung einer Einzäunung nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG noch nicht aus. Nicht zu prüfen war, ob eine solche Hühnerhaltung dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz entspricht (oder eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dritter Personen durch die Tierhaltung im Sinne des Paragraph 3, b Absatz eins, des Gesetzes darstellt).
Schlagworte
Hühner; Freilandhaltung; Maßnahmen; EinzäunungZuletzt aktualisiert am
23.07.2012