TE Uvs Bescheid 2012/6/1 06/42/5512/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2012
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG §52 Abs1 Z1
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, Mag. DDr. Tessar als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Jürgen Ö., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 26.3.2012, AZ: III-S 246661/BWV/2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall Glücksspielgesetz, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, Mag. DDr. Tessar als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Jürgen Ö., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 26.3.2012, AZ: III-S 246661/BWV/2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall Glücksspielgesetz, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Gesmbh, etabliert in B., L.-gasse und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die A. Gesmbh am 9.9.2011 um 11:20 Uhr an Ta.-str. als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem an der angeführten Adresse für das Glücksspielgerät der Marke A. P. mit der Seriennummer 09xxx ein Servicevertrag mit der Firma T. Gesmbh abgeschlossen wurde, obwohl eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG gegeben war. Bei den Glücksspielgeräten handelt es sich um 2 Geräte mit Geldeinzugs- bzw. Einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele darunter insbesondere sogenannte "Walzensimulationsspiele" und auch virtuelle Kartenpokerspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen bzw. ein virtuelles Austeilen der Pokerkarten) keine Möglichkeit den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen bzw. der virtuell aufgedeckten Pokerkarten) gezielt selbst zu bestimmen.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Gesmbh, etabliert in B., L.-gasse und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die A. Gesmbh am 9.9.2011 um 11:20 Uhr an Ta.-str. als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem an der angeführten Adresse für das Glücksspielgerät der Marke A. P. mit der Seriennummer 09xxx ein Servicevertrag mit der Firma T. Gesmbh abgeschlossen wurde, obwohl eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG gegeben war. Bei den Glücksspielgeräten handelt es sich um 2 Geräte mit Geldeinzugs- bzw. Einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele darunter insbesondere sogenannte "Walzensimulationsspiele" und auch virtuelle Kartenpokerspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen bzw. ein virtuelles Austeilen der Pokerkarten) keine Möglichkeit den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen bzw. der virtuell aufgedeckten Pokerkarten) gezielt selbst zu bestimmen.

Die A. Gesmbh haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die A. Gesmbh haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Zi. 1 4. Fall Glücksspielgesetz iVm § 9 Abs 1 VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zi. 1 4. Fall Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 5000.- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen gemäß § 52 Abs 1 Zi 1 GSpGGeldstrafe von € 5000.- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 GSpG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500.- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5500.-.“. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen ausführte, dass es zunächst richtig sei, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der A. Ges.m.b.H. sei. Nicht richtig sei, dass der Beschuldigte an irgendwelchen verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt gewesen sei. Die A. GmbH habe an die T. Ges.m.b.H., wie im Akt ersichtlich, Hardware verkauft, nämlich insgesamt 4 Stück "Terminal D." Browser. Welche Software auf den Terminals installiert gewesen sei, sei dem Beschuldigten ebenso wenig bekannt, wie der Umstand , ob auf den Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden. Wie bereits vom Beschuldigten angeführt, sei das Gerät mit derFerner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500.- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5500.-.“. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen ausführte, dass es zunächst richtig sei, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der A. Ges.m.b.H. sei. Nicht richtig sei, dass der Beschuldigte an irgendwelchen verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt gewesen sei. Die A. GmbH habe an die T. Ges.m.b.H., wie im Akt ersichtlich, Hardware verkauft, nämlich insgesamt 4 Stück "Terminal D." Browser. Welche Software auf den Terminals installiert gewesen sei, sei dem Beschuldigten ebenso wenig bekannt, wie der Umstand , ob auf den Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden. Wie bereits vom Beschuldigten angeführt, sei das Gerät mit der

Nr. 9... als Browser mit installiertem Windows-XP embedded System und Microsoft ie8

geliefert worden. Mit Ausnahme der von Microsoft serienmäßig installierten Spiele seien in diesem Gerät keine Spiele spielbar gewesen, dies jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Auslieferung. Ob, wer und wie auf gegenständlichem Computer im Gerät Spiele installiert worden seien, sei dem Beschuldigten nicht bekannt, da dies jedenfalls nicht durch die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschuldigte sei, durchgeführt worden sei. Dem Gesetz nach mache sich strafbar, wer sich an der Durchführung von verbotenen Ausspielungen beteilige. Die Gesellschaft des Beschuldigten habe aber nur Hardware mit einem Computer verkauft, auf dem eine standartmäßige Software („Windows embedded") installiert gewesen sei. Mit der Durchführung von Spielen oder der Durchführung von Ausspielungen habe die Gesellschaft·des Beschuldigten überhaupt nichts zu tun. Sie sei weder in irgendeiner Form beteiligt noch habe hiefür Entgelt erhalten. Grundsätzlich sei die Gesellschaft des Beschuldigten für die verkauften Geräten gewährleistungsverpflichtet. Nach Rücksprache mit den Technikern im Betrieb der A. GmbH sei es allerdings so, dass ein Gewährleistungsfall bei den gegenständlichen Geräten nie eingetreten sei. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 25.11.2011 durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 eine Anzeige erfolgte, in welcher Herrn Jürgen Ö. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A. GmbH zur Last gelegt wurde, dass durch diese Gesellschaft am 9.9.2011 um 11:20 Uhr in Wien, Ta.-straße, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, indem an der angeführten Adresse für das Glücksspielgerät der Marke A. P. mit der Seriennummergeliefert worden. Mit Ausnahme der von Microsoft serienmäßig installierten Spiele seien in diesem Gerät keine Spiele spielbar gewesen, dies jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Auslieferung. Ob, wer und wie auf gegenständlichem Computer im Gerät Spiele installiert worden seien, sei dem Beschuldigten nicht bekannt, da dies jedenfalls nicht durch die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschuldigte sei, durchgeführt worden sei. Dem Gesetz nach mache sich strafbar, wer sich an der Durchführung von verbotenen Ausspielungen beteilige. Die Gesellschaft des Beschuldigten habe aber nur Hardware mit einem Computer verkauft, auf dem eine standartmäßige Software („Windows embedded") installiert gewesen sei. Mit der Durchführung von Spielen oder der Durchführung von Ausspielungen habe die Gesellschaft·des Beschuldigten überhaupt nichts zu tun. Sie sei weder in irgendeiner Form beteiligt noch habe hiefür Entgelt erhalten. Grundsätzlich sei die Gesellschaft des Beschuldigten für die verkauften Geräten gewährleistungsverpflichtet. Nach Rücksprache mit den Technikern im Betrieb der A. GmbH sei es allerdings so, dass ein Gewährleistungsfall bei den gegenständlichen Geräten nie eingetreten sei. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 25.11.2011 durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 eine Anzeige erfolgte, in welcher Herrn Jürgen Ö. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A. GmbH zur Last gelegt wurde, dass durch diese Gesellschaft am 9.9.2011 um 11:20 Uhr in Wien, Ta.-straße, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, indem an der angeführten Adresse für das Glücksspielgerät der Marke A. P. mit der Seriennummer

09... ein Servicevertrag mit der Firma T. Ges.m.b.H. abgeschlossen worden sei,

obwohl eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt worden sei und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG gegeben gewesen sei.obwohl eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt worden sei und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG gegeben gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 gab der Berufungswerber eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2011 ab.

Daraufhin erließ die Erstbehörde das in Berufung gezogene Straferkenntnis.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (in Hinkunft: GSpG) in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (in Hinkunft: GSpG) in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d.

§ 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der seit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSPG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSPG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im gegenständlichen Verfahren wird dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A. Ges.m.b.H. zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft bezüglich eines bestimmten, als Glücksspielapparat eingestuften Computers einen Servicevertrag mit der T. Ges.m.b.H. abgeschlossen habe.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im gegenständlichen Verfahren wird dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A. Ges.m.b.H. zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft bezüglich eines bestimmten, als Glücksspielapparat eingestuften Computers einen Servicevertrag mit der T. Ges.m.b.H. abgeschlossen habe.

Dieser Vorwurf stellt denkunmöglich eine unternehmerische Zugänglichmachung i.S.d. GlücksspielG dar. Schon die Wortbedeutung des Worts „Zugänglichmachung“ impliziert, dass jemand einer anderen Person ein Recht oder eine Befugnis (etwa ein Glücksspielautomatenaufstellungsrecht) einräumt, und dadurch ermöglicht, dass Dritte (daher Spieler) einen Zugang zur jeweiligen Glücksspielausübung durch den Betreiber des Glücksspiels erhalten.

Unter dieses Tatbild vermag der gegenständliche Vorwurf denkunmöglich subsumiert zu werden. Vielmehr handelt es sich wenn überhaupt bei der gegenständlichen Handlung des Berufungswerber um eine Beteiligung i.S.d. § 7 VStG an einer Veranstaltung eines Glücksspiels i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Vom Vorwurf einer Beteiligung i.S.d. § 7 VStG an einer Veranstaltung eines Glücksspiels i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist nun aber der Vorwurf der Zugänglichmachung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG deutlich zu unterscheiden. Dies schon deshalb, da es sich beim Tatbild der Veranstaltung eines Glücksspiels i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und dem Tatbild der Zugänglichmachung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG um unterschiedliche, voneinander exakt abgrenzbare Tatbilder handelt bzw. bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation handeln muss. Wie bereits im Berufungsbescheid des belangten Senats vom 23.3.2012, Zl. UVS- 06/V/42/3448/2012 (im RIS abrufbar), dargestellt, sind die ersten drei Fälle der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG normierten Tatbilder bei Zugrunde einer verfassungskonformen Interpretation zwingend voneinander klar abgrenzbar. Zudem wurde in diesem Bescheid ausführlich dargelegt, dass der der Tatvorwurf des Beteiligens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht mit dem Vorwurf einer Beteiligung i.S.d. § 7 VStG an einem der übrigen Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gleichgesetzt zu werden vermag, da diesfalls zu folgern wäre, dass zwar das Bewerben einer verboten Ausspielung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG, nicht aber das Anbieten einer verbotenen Ausspielung verboten und unter Strafsanktion gestellt wäre. Wenn nun aber nicht einmal der Tatvorwurf des Beteiligens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine lex specialis zu § 7 VStG darstellt, so kann der Vorwurf des Zugänglichmachens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG schon gar nicht als eine lex specialis i.S.d. § 7 VStG eingestuft zu werden. Der gegenständliche Tatvorwurf kann daher nicht unter das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG subsumiert zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unter dieses Tatbild vermag der gegenständliche Vorwurf denkunmöglich subsumiert zu werden. Vielmehr handelt es sich wenn überhaupt bei der gegenständlichen Handlung des Berufungswerber um eine Beteiligung i.S.d. Paragraph 7, VStG an einer Veranstaltung eines Glücksspiels i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Vom Vorwurf einer Beteiligung i.S.d. Paragraph 7, VStG an einer Veranstaltung eines Glücksspiels i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist nun aber der Vorwurf der Zugänglichmachung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG deutlich zu unterscheiden. Dies schon deshalb, da es sich beim Tatbild der Veranstaltung eines Glücksspiels i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und dem Tatbild der Zugänglichmachung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG um unterschiedliche, voneinander exakt abgrenzbare Tatbilder handelt bzw. bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation handeln muss. Wie bereits im Berufungsbescheid des belangten Senats vom 23.3.2012, Zl. UVS- 06/V/42/3448/2012 (im RIS abrufbar), dargestellt, sind die ersten drei Fälle der im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG normierten Tatbilder bei Zugrunde einer verfassungskonformen Interpretation zwingend voneinander klar abgrenzbar. Zudem wurde in diesem Bescheid ausführlich dargelegt, dass der der Tatvorwurf des Beteiligens i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht mit dem Vorwurf einer Beteiligung i.S.d. Paragraph 7, VStG an einem der übrigen Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gleichgesetzt zu werden vermag, da diesfalls zu folgern wäre, dass zwar das Bewerben einer verboten Ausspielung i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG, nicht aber das Anbieten einer verbotenen Ausspielung verboten und unter Strafsanktion gestellt wäre. Wenn nun aber nicht einmal der Tatvorwurf des Beteiligens i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine lex specialis zu Paragraph 7, VStG darstellt, so kann der Vorwurf des Zugänglichmachens i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG schon gar nicht als eine lex specialis i.S.d. Paragraph 7, VStG eingestuft zu werden. Der gegenständliche Tatvorwurf kann daher nicht unter das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG subsumiert zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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