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VerwaltungsverfahrenNorm
SDÜ §2 Abs3Rechtssatz
Zwar besteht in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht für österreichische Staatsangehörige und hat das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) die Personenkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft. Jedoch bleibt nach Art 2 Abs 3 SDÜ die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 1 PassG bestehen, wonach österreichische Staatsbürger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes bedürfen, soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. So wird die Ausübung polizeilicher Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts laut Art 21 des Schengener Grenzkodex nicht berührt, wenn diese Ausübung nicht wie eine Grenzübertrittskontrolle wirkt. Im konkreten Fall handelte es sich auch nicht um eine Kontrolle beim Grenzübertritt, sondern um eine stichprobenartige Schwerpunktkontrolle in unmittelbarer Grenznähe im Bundesgebiet, die im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen des Schengener Grenzkodex erfolgte und auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen sowie mögliche Bedrohungen der Sicherheit abzielte. Ziel war nicht die Kontrolle der Grenze selbst (wie bei einer Grenzübertrittskontrolle), sondern die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, es fanden auch Kontrollen nach dem Suchtmittelgesetz sowie gegen die Verschiebung von Kraftfahrzeugen und gegen Diebstähle statt; außerdem wurde die Einhaltung verkehrs- und verwaltungspolizeilicher Vorschriften kontrolliert. Es war daher gerechtfertigt, auch eine Kontrolle nach dem Passgesetz durchzuführen, ob die Einreise durch das Mitführen eines gültigen Reisedokumentes ordnungsgemäß erfolgte, weil der Grenzübertritt mit dem Fahrzeug aus Slowenien in einer erkennbaren zeitlichen und örtlichen Nahebeziehung gestanden war. Das einschreitende Polizeiorgan durfte somit von dem das Fahrzeug lenkenden Beschwerdeführer nicht nur Führerschein und Zulassungsschein, sondern gemäß § 2 Abs 1 PassG auch ein Reisedokument verlangen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Passpflicht beschränken oder aufheben (konnten), bestehen zwischen der Republik Slowenien und Österreich nicht.Zwar besteht in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht für österreichische Staatsangehörige und hat das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) die Personenkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft. Jedoch bleibt nach Artikel 2, Absatz 3, SDÜ die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PassG bestehen, wonach österreichische Staatsbürger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes bedürfen, soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. So wird die Ausübung polizeilicher Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts laut Artikel 21, des Schengener Grenzkodex nicht berührt, wenn diese Ausübung nicht wie eine Grenzübertrittskontrolle wirkt. Im konkreten Fall handelte es sich auch nicht um eine Kontrolle beim Grenzübertritt, sondern um eine stichprobenartige Schwerpunktkontrolle in unmittelbarer Grenznähe im Bundesgebiet, die im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen des Schengener Grenzkodex erfolgte und auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen sowie mögliche Bedrohungen der Sicherheit abzielte. Ziel war nicht die Kontrolle der Grenze selbst (wie bei einer Grenzübertrittskontrolle), sondern die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, es fanden auch Kontrollen nach dem Suchtmittelgesetz sowie gegen die Verschiebung von Kraftfahrzeugen und gegen Diebstähle statt; außerdem wurde die Einhaltung verkehrs- und verwaltungspolizeilicher Vorschriften kontrolliert. Es war daher gerechtfertigt, auch eine Kontrolle nach dem Passgesetz durchzuführen, ob die Einreise durch das Mitführen eines gültigen Reisedokumentes ordnungsgemäß erfolgte, weil der Grenzübertritt mit dem Fahrzeug aus Slowenien in einer erkennbaren zeitlichen und örtlichen Nahebeziehung gestanden war. Das einschreitende Polizeiorgan durfte somit von dem das Fahrzeug lenkenden Beschwerdeführer nicht nur Führerschein und Zulassungsschein, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PassG auch ein Reisedokument verlangen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Passpflicht beschränken oder aufheben (konnten), bestehen zwischen der Republik Slowenien und Österreich nicht.
Schlagworte
Ausweispflicht; Schengener Grenzkodex; Reisedokument; Grenzübertrittskontrolle; Schwerpunktkontrolle; KriminalitätsbekämpfungZuletzt aktualisiert am
18.09.2012