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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §30b Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 30b Abs 1 Z 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 (ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV) anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs 2 FSG genannten Delikte "in Tateinheit" (§ 30a Abs 3) begangen werden. Eine solche Tateinheit liegt nicht vor, wenn zwei gefährliche technische Mängel an einem Motorfahrrad nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 KFG (hier eine fehlende vordere Kettenabdeckung und ein nicht rückklappbarer Seitenständer) Gefahren gleicher Art verursachen, nämlich eine Sturzgefahr für den Lenker (und nicht zwei verschiedene Gefahren in einer Einheit). So wurde im Erlass des BMVIT vom 10.02.2006, GZ BMVIT-179.716/0001-II ST4/2006, betreffend "Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle" eine besondere Maßnahme gemäß Abs 30 b Abs 3 FSG deshalb abgelehnt, weil auch beim Ausspruch mehrerer Strafen von keiner Deliktsbegehung in Tateinheit auszugehen ist, wenn mehrere Kinder in einem Fahrzeug nicht entsprechend der Bestimmungen des § 106 Abs 5 und 6 KFG gesichert sind. Die mangelhafte Sicherung mehrerer Kinder in einem Fahrzeug hat wie die gegenständlichen Mängel an einem Motorfahrrad gleichartige Gefahren zur Folge. Somit war die von der Erstbehörde angeordnete besondere Maßnahme des Fahrsicherheitstrainings ersatzlos aufzuheben.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, (ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, FSG-DV) anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte "in Tateinheit" (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden. Eine solche Tateinheit liegt nicht vor, wenn zwei gefährliche technische Mängel an einem Motorfahrrad nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG (hier eine fehlende vordere Kettenabdeckung und ein nicht rückklappbarer Seitenständer) Gefahren gleicher Art verursachen, nämlich eine Sturzgefahr für den Lenker (und nicht zwei verschiedene Gefahren in einer Einheit). So wurde im Erlass des BMVIT vom 10.02.2006, GZ BMVIT-179.716/0001-II ST4/2006, betreffend "Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle" eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 30, b Absatz 3, FSG deshalb abgelehnt, weil auch beim Ausspruch mehrerer Strafen von keiner Deliktsbegehung in Tateinheit auszugehen ist, wenn mehrere Kinder in einem Fahrzeug nicht entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 5 und 6 KFG gesichert sind. Die mangelhafte Sicherung mehrerer Kinder in einem Fahrzeug hat wie die gegenständlichen Mängel an einem Motorfahrrad gleichartige Gefahren zur Folge. Somit war die von der Erstbehörde angeordnete besondere Maßnahme des Fahrsicherheitstrainings ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Tateinheit; besondere Maßnahme; Fahrsicherheitstraining; Gleichartigkeit; gleichartige GefahrenZuletzt aktualisiert am
20.12.2012