RS Uvs 2012/6/26 KUVS-K9-1133/10/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2012
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §25 Abs5
BVergG 2006 §30
BVergG 2006 §78 Abs3
BVergG 2006 §96 Abs6
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 30 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 96 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Wenngleich die strengen Vorgaben an die Vergleichbarkeit von Angeboten bei geistigen Dienstleistungen nicht erfüllt werden können, zumal geistige Dienstleistungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen müssen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellen zur Erbringung geistiger Arbeiten besteht, so muss den Bietern jedoch dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass sie zB anhand einer vom Auftraggeber beschriebenen Ist-Situation eine entsprechendes Angebot legen können. Wenn der Auftraggeber jedoch – wie gegenständlich – einerseits verlangt, dass bestehende Produkte durch Alternativprodukte ersetzt werden bzw. er auch alternative Vorgangsweisen für vorstellbar erachtet und ebenso eine Anwenderakzeptanz fordert, er jedoch andererseits im jetzigen Verfahrensstand nicht bekannt gibt, welche Produkte derzeit in Verwendung stehen, fehlt gegenständlich jedenfalls die erforderliche Vorwegbeschreibbarkeit der zu erbringenden Leistung, zumal dem Bieter eine Umstellung auf ein anderes Produkt, mangels Kenntnis der Qualität des derzeit verwendeten Produktes und damit mangels Vergleichbarkeit des angebotenen Produktes mit dem derzeit in Verwendung stehenden Produktes nicht möglich ist. Die Vorwegbeschreibbarkeit beurteilt sich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Auftraggebers.

Schlagworte

Vergleichbarkeit von Angeboten, Geistige Dienstleistungen, Beschaffungsoptimierung, Beratungstätigkeit, Produktvergleichbarkeit, Alternativprodukte, Qualitätsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten