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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitddRechtssatz
Wenngleich die strengen Vorgaben an die Vergleichbarkeit von Angeboten bei geistigen Dienstleistungen nicht erfüllt werden können, zumal geistige Dienstleistungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen müssen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellen zur Erbringung geistiger Arbeiten besteht, so muss den Bietern jedoch dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass sie zB anhand einer vom Auftraggeber beschriebenen Ist-Situation eine entsprechendes Angebot legen können. Wenn der Auftraggeber jedoch – wie gegenständlich – einerseits verlangt, dass bestehende Produkte durch Alternativprodukte ersetzt werden bzw. er auch alternative Vorgangsweisen für vorstellbar erachtet und ebenso eine Anwenderakzeptanz fordert, er jedoch andererseits im jetzigen Verfahrensstand nicht bekannt gibt, welche Produkte derzeit in Verwendung stehen, fehlt gegenständlich jedenfalls die erforderliche Vorwegbeschreibbarkeit der zu erbringenden Leistung, zumal dem Bieter eine Umstellung auf ein anderes Produkt, mangels Kenntnis der Qualität des derzeit verwendeten Produktes und damit mangels Vergleichbarkeit des angebotenen Produktes mit dem derzeit in Verwendung stehenden Produktes nicht möglich ist. Die Vorwegbeschreibbarkeit beurteilt sich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Auftraggebers.
Schlagworte
Vergleichbarkeit von Angeboten, Geistige Dienstleistungen, Beschaffungsoptimierung, Beratungstätigkeit, Produktvergleichbarkeit, Alternativprodukte, QualitätsmerkmalZuletzt aktualisiert am
12.02.2013