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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §78 Abs3Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sind Qualitätsmerkmale aus der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Warengruppe nicht ableitbar, dennoch fordert die Antragsgegnerin die vollständige Auspreisung der Alternativprodukte und damit verbunden die ziffernmäßige Bekanntgabe des Einsparungspotentials, von welchem sich wiederum, das in weiterer Folge zu erzielende Honorar bemisst bzw eine allfällige Pönalzahlung bei Nichterreichung dieses Einsparungspotentials.
Wenn nunmehr die Antragsgegnerin einräumt, dass den in den Erstangeboten ermittelten Zahlen keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt, zumal dieses Erstangebot lediglich ein Rohkonzept darstellen soll, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Rohkonzept detailliert ausgearbeitet werden muss und auch detailliert ausgepreist werden muss, wobei insbesondere eine aussagekräftige Auspreisung anhand der seitens der Antragsgegnerin bekannt gegebenen Parameter nicht möglich ist. Des weiteren ist darauf zu verweisen, dass mit der Abgabe des gegenständlichen Angebotes auch gleichzeitig seitens des Bieters die Ausschreibung und die in dieser angeführten Bedingungen vollinhaltlich akzeptiert werden, worin unter anderem auch die bereits oben angeführte Pönalzahlung bei Nichterreichung des Einsparungspotentials angeführt ist.
Selbst wenn man den Ausführungen der Antragsgegnerin folgen würde, dass ein Bieter der über das nötige Sachwissen verfügt, auch auf Grund der bekanntgegebenen Warengruppen durchaus in der Lage ist, ein präzise ausgearbeitetes Angebot zu erstellen, so würde dies jedenfalls einen unangemessenen Aufwand für die Bieter mit sich bringen, ohne dass dadurch gewährleistet ist, dass realistische Zahlen ermittelt werden. Demzufolge würde den Bietern eine mit erheblichem Aufwand verbundene und für die Auftragserteilung – wie die Antragsgegnerin ausführt – mangels Relevanz der Zahlen völlig irrelevante Angebotslegung aufgebürdet. Eine derartige Forderung in der Ausschreibung ist jedoch mit den Kriterien der Sachlichkeit nicht vereinbar, zumal den Bietern bei der detaillierten Erstellung des Angebotes ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht, ohne dass diese Vorarbeiten für den weiteren Verlauf des Verhandlungsverfahrens von entscheidender Bedeutung sind.
Schlagworte
Angebotslegung, Erstangebot, Vergleichbarkeit des Angebotes, Unverhältnismäßiger Aufwand, Pönalzahlung, Kriterien der Sachlichkeit, Vereinbarkeit mit VergaberichtlinienZuletzt aktualisiert am
12.02.2013