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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z4Rechtssatz
Es kann von keiner ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden, wenn nicht an die zum Zeitpunkt der Zustellung aktuelle Abgabestelle zugestellt wird. Hinterlegte Dokumente können nur dann als zugestellt gelten, wenn auch an die Abgabestelle versucht wurde zuzustellen. Eine falsch bezeichnete Abgabestelle bewirkt keine Zustellung durch Hinterlegung. Gegenständliche Lenkeranfrage wurde versucht zuzustellen, jedoch befand sich der Firmensitz der Zulassungsbesitzerin zu diesem Zeitpunkt bereits an einer anderen Adresse.
Schlagworte
Lenkeranfrage, Zulassungsbesitzer, Adressänderung, Zustellversuch, Hinterlegung, Schriftstücke, AbgabestelleZuletzt aktualisiert am
16.11.2012