RS Uvs 2012/7/3 KUVS-342/4/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

ZustG §2 Z4
ZustG §13 Abs1
ZustG §13 Abs3
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
KFG §103 Abs2
KFG §134 Abs1
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Es kann von keiner ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden, wenn nicht an die zum Zeitpunkt der Zustellung aktuelle Abgabestelle zugestellt wird. Hinterlegte Dokumente können nur dann als zugestellt gelten, wenn auch an die Abgabestelle versucht wurde zuzustellen. Eine falsch bezeichnete Abgabestelle bewirkt keine Zustellung durch Hinterlegung. Gegenständliche Lenkeranfrage wurde versucht zuzustellen, jedoch befand sich der Firmensitz der Zulassungsbesitzerin zu diesem Zeitpunkt bereits an einer anderen Adresse.

Schlagworte

Lenkeranfrage, Zulassungsbesitzer, Adressänderung, Zustellversuch, Hinterlegung, Schriftstücke, Abgabestelle

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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