RS Uvs 2012/7/6 KUVS-1187/10/2012

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Veröffentlicht am 06.07.2012
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das BVergG unterscheidet zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel, wobei bei der Beurteilung der Behebbarkeit eines Mangels die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbes, sowie der Gleichbehandlung aller Bieter zu berücksichtigen sind und liegt es nicht im Belieben des Auftraggebers, Mängel als unbehebbar oder behebbar zu deklarieren, sondern ist vielmehr ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen und sind nunmehr nur jene Mängel verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Veränderung der Wettbewerbstellung der Bieter führen. Eine Behebung eines Mangels ist auch nur dann zulässig, wenn ein zivilrechtliches Angebot vorliegt und durch die Mängelbehebung weder Wert, noch Preis der angebotenen Leistung und die zur Leistungserbringung aufzuwendenden Kosten nur in einem unwesentlichen Ausmaß geändert werden. Zusätzlich sind zwingende Ausschlussbedingungen einzuhalten; darf der ursprüngliche Angebotswille nicht verloren gehen, dürfen die Vergabegrundsätze nicht verletzt werden und muss die Mängelbehebung eindeutig transparent und nachvollziehbar sein. Im Mittelpunkt der Beurteilung der Verbesserungsmöglichkeit hat somit die Frage zu stehen, ob mit der Mängelbehebung eine Besserstellung im konkreten Vergabeverfahren eintritt und ob den Vergabegrundsätzen Genüge geleistet wird, wobei stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist.

Im gegenständlichen Fall nunmehr wurde seitens der Antragstellerin keine Änderung der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen, sondern mit der Erklärung Pkt. VIII (Seite 128) ausdrücklich dokumentiert, dass die Vergabebestimmungen (I), die Vertragsbestimmungen (II), die technischen Bestimmungen (III), die besonderen Vorbemerkungen (IV) und das Leistungsverzeichnis (VII) sowie die Planungsunterlagen (V), die Musterformblätter (VI) und die Bietererklärungen (VIII) vollinhaltlich anerkannt werden und war aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den S 1 bis 88 um einen nicht veränderbaren Text handelt, die vorzulegenden Formulare teilweise für die gegenständliche Ausschreibung irrelevant waren (Vadium, Kaution) oder auf die Antragstellerin nicht zutrafen (Bietergemeinschaft, Patronatserklärung, Subunternehmerliste) und das Leistungsverzeichnis in Form eines Datenträgers vorgelegt wurde, wobei dessen Vollständigkeit von der Antragsgegnerin gar nicht geprüft wurde, nicht von vorne herein von einem unbehebbaren Mangel auszugehen.Im gegenständlichen Fall nunmehr wurde seitens der Antragstellerin keine Änderung der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen, sondern mit der Erklärung Pkt. römisch acht (Seite 128) ausdrücklich dokumentiert, dass die Vergabebestimmungen (römisch eins), die Vertragsbestimmungen (römisch zwei), die technischen Bestimmungen (römisch drei), die besonderen Vorbemerkungen (römisch vier) und das Leistungsverzeichnis (römisch sieben) sowie die Planungsunterlagen (römisch fünf), die Musterformblätter (römisch sechs) und die Bietererklärungen (römisch acht) vollinhaltlich anerkannt werden und war aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den S 1 bis 88 um einen nicht veränderbaren Text handelt, die vorzulegenden Formulare teilweise für die gegenständliche Ausschreibung irrelevant waren (Vadium, Kaution) oder auf die Antragstellerin nicht zutrafen (Bietergemeinschaft, Patronatserklärung, Subunternehmerliste) und das Leistungsverzeichnis in Form eines Datenträgers vorgelegt wurde, wobei dessen Vollständigkeit von der Antragsgegnerin gar nicht geprüft wurde, nicht von vorne herein von einem unbehebbaren Mangel auszugehen.

Die nachträgliche Übermittlung der nicht vorgelegten Ausschreibungsbestandteile - und der nicht zutreffenden bzw für die Ausschreibung irrelevanten Formulare - würde daher für die Antragstellerin keinerlei Wettbewerbsvorteil den anderen Bietern gegenüber darstellen, dies auch nicht in zeitlicher Hinsicht und würden sich dadurch auch keine Änderungen hinsichtlich Wert und Preis der angebotenen Leistung ergeben. Die Ausscheidensentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde für nichtig erklärt.

Schlagworte

Angebotsprüfung, Angebotsausscheidung, Ausschreibungsunterlagen, Behebbarer Mangel, Unbehebbarer Mangel, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vergabegrundsätze, Wettbewerb, Besserstellung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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