RS Uvs 2012/7/6 KUVS-1187/10/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2012
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §15 Abs1
BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §129

Rechtssatz

Bei einem behebbaren Mangel besteht – je nach Art des Mangels – nunmehr die Möglichkeit zu einem schriftlichen oder einem mündlichen Verfahren zur Verbesserung, wobei im ersten Fall der Auftraggeber den Bieter schriftlich aufzufordern hat, Unklarheiten bzw. Mängel im Angebot aufzuklären bzw. zu beseitigen. Der Auftraggeber hat das betreffende Ersuchen in Bezug auf den jeweils zu behebenden Mangel unmissverständlich zu formulieren und den Bieter für die Aufklärung bzw. Sanierung eine angemessene Frist einzuräumen.

Der Bieter hat die von ihm geforderte Aufklärung bzw. Sanierung dem Auftraggeber, und zwar ebenfalls schriftlich, mitzuteilen; das entsprechende Schreiben des Bieters ist der Niederschrift über die Angebotsprüfung beizuschließen. Die Aufklärung des Bieters über mangelhafte Angebotsteile muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und insofern die Schlussfolgerung erlauben, dass der betreffende Mangel behoben worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.4.2012 mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin unvollständig abgegeben worden sei. Es wurde auf Abschnitt II, Vertragsbestimmungen, Pkt. 1. und die darin definierten verpflichtend vorzulegenden Angebotsbestandteile hingewiesen und der Antragstellerin eine Frist zur schriftlichen Aufklärung bis 27.4.2012 eingeräumt. In einem nach Zugang des Schreibens vom 24.4.2012 wurde der Antragsstellerin durch die Antragsgegnerin aber mitgeteilt, dass ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Vorbemerkungen unvollständig seien, grundsätzlich nicht möglich sei.Der Bieter hat die von ihm geforderte Aufklärung bzw. Sanierung dem Auftraggeber, und zwar ebenfalls schriftlich, mitzuteilen; das entsprechende Schreiben des Bieters ist der Niederschrift über die Angebotsprüfung beizuschließen. Die Aufklärung des Bieters über mangelhafte Angebotsteile muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und insofern die Schlussfolgerung erlauben, dass der betreffende Mangel behoben worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.4.2012 mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin unvollständig abgegeben worden sei. Es wurde auf Abschnitt römisch zwei, Vertragsbestimmungen, Pkt. 1. und die darin definierten verpflichtend vorzulegenden Angebotsbestandteile hingewiesen und der Antragstellerin eine Frist zur schriftlichen Aufklärung bis 27.4.2012 eingeräumt. In einem nach Zugang des Schreibens vom 24.4.2012 wurde der Antragsstellerin durch die Antragsgegnerin aber mitgeteilt, dass ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Vorbemerkungen unvollständig seien, grundsätzlich nicht möglich sei.

Vorliegend war nunmehr das Ersuchen um Mängelbehebung durch die Antragsgegnerin nicht unmissverständlich formuliert und wurde der Antragstellerin auch darüber hinaus telefonisch mitgeteilt, dass ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen, welche nicht genau definiert wurden, generell nicht möglich sei, sodass eine Mängelbehebung seitens der Antragsgegnerin ausgeschlossen wurde. Es wurde der Antragstellerin daher nicht in der gebotenen Weise die Möglichkeit eingeräumt die Mängel zu beheben bzw. Aufklärung zu leisten, sodass die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin als unrechtmäßig anzusehen war.

Schlagworte

Angebotsprüfung, Mängel, Behebbar, Unbehebbar, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Mängelsanierung, Angebotsausscheidung, Fristsetzung, Aufklärung von Unklarheiten

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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