RS Uvs 2012/7/11 30.3-21/2012

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Als Übertretung nach § 61 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 2 Weingesetz 2009 idgF, sowie Art. 18 iVm Art. 2 der VO(EG)Nr. 178/2002 wurde dem Betriebsinhaber vorgehalten, er habe "wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion ... in Ihrem Betrieb ... festgestellt worden ist, die im Interesse und zum Schutz des Konsumenten zwingend erforderlichen Aufzeichnungen gemäß VO(EG)Nr. 178/2002 so mangelhaft geführt, dass eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit der Produkte durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich ist." Gemäß § 2 Abs 2 WeinG ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Aus dem Spruch ist nicht zu erkennen, welche Aufzeichnungen gemäß der VO (EG) Nr. 178/2002 so mangelhaft geführt wurden, dass die Rückverfolgbarkeit nicht möglich ist. Die Bestimmung wurde nach der Anzeige deshalb übertreten, da der Berufungswerber eine "unvollständige Produktdeklaration in den Verkaufsbelegen, insbesondere durch die fehlenden Chargennummern" vorgenommen hat. Dies hätte zur Konkretisierung der Annahme, dass keine entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden waren, als wesentliches Tatbestandsmerkmal vorgehalten werden müssen.Als Übertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Weingesetz 2009 idgF, sowie Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 2, der VO(EG)Nr. 178 aus 2002, wurde dem Betriebsinhaber vorgehalten, er habe "wie anlässlich einer Überprüfung durch die Bundeskellereiinspektion ... in Ihrem Betrieb ... festgestellt worden ist, die im Interesse und zum Schutz des Konsumenten zwingend erforderlichen Aufzeichnungen gemäß VO(EG)Nr. 178 aus 2002, so mangelhaft geführt, dass eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit der Produkte durch die Bundeskellereiinspektion nicht möglich ist." Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WeinG ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Aus dem Spruch ist nicht zu erkennen, welche Aufzeichnungen gemäß der VO (EG) Nr. 178 aus 2002, so mangelhaft geführt wurden, dass die Rückverfolgbarkeit nicht möglich ist. Die Bestimmung wurde nach der Anzeige deshalb übertreten, da der Berufungswerber eine "unvollständige Produktdeklaration in den Verkaufsbelegen, insbesondere durch die fehlenden Chargennummern" vorgenommen hat. Dies hätte zur Konkretisierung der Annahme, dass keine entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden waren, als wesentliches Tatbestandsmerkmal vorgehalten werden müssen.

Schlagworte

Wein; Aufzeichnungen; Rückverfolgbarkeit; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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