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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 WeinG darf Wein unter der Bezeichnung "Landwein" in Verkehr gebracht werden, wenn er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist. Ist die Behörde bei einem gelagerten Landwein anderer Auffassung, könnte eine derartige Schlussfolgerung mehrfache Ursachen haben. Daher darf sich der Vorhalt einer Übertretung des § 9 Abs 1 Z 4 WeinG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass ein gelagerter etikettierter Landwein "kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines entspricht" und daher "nicht verkehrsfähig" sei.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, WeinG darf Wein unter der Bezeichnung "Landwein" in Verkehr gebracht werden, wenn er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist. Ist die Behörde bei einem gelagerten Landwein anderer Auffassung, könnte eine derartige Schlussfolgerung mehrfache Ursachen haben. Daher darf sich der Vorhalt einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, WeinG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass ein gelagerter etikettierter Landwein "kostmäßig nicht der Eigenart eines Landweines entspricht" und daher "nicht verkehrsfähig" sei.
Diesem ausschließlichen Werturteil fehlen konkrete Ausführungen, warum ein solcher Schluss gezogen wird, da dem Betriebsinhaber die Möglichkeit gegeben werden muss, gegen den im Spruch ersichtlichen Vorwurf konkrete Einwände zu erheben. Die Erstbehörde hat es unterlassen, die bezugnehmenden näheren Ausführungen im Prüfbericht (oxydativ, essigstichig, aldehydig, unsauber und braunstichig) wiederzugeben, sodass essentielle Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 44 a Z 1 VStG fehlen.Diesem ausschließlichen Werturteil fehlen konkrete Ausführungen, warum ein solcher Schluss gezogen wird, da dem Betriebsinhaber die Möglichkeit gegeben werden muss, gegen den im Spruch ersichtlichen Vorwurf konkrete Einwände zu erheben. Die Erstbehörde hat es unterlassen, die bezugnehmenden näheren Ausführungen im Prüfbericht (oxydativ, essigstichig, aldehydig, unsauber und braunstichig) wiederzugeben, sodass essentielle Tatbestandsmerkmale im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG fehlen.
Schlagworte
Wein; Eigenart; Geschmack; Schlussfolgerung; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
04.12.2012