RS Uvs 2012/7/12 KUVS-945/4/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
21/01 Handelsrecht

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
HGB §125
HGB §126
HGB §161 Abs2
HGB §170
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 2 erster Satz VStG an der grundsätzlich strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer juristischen Person anknüpft, ist auch für die Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten das Erfordernis gegeben, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen die Bestellungsurkunde für den verantwortlich Beauftragten unterfertigen. In vorliegendem Fall hätte es, um den Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von den zur Vertretung nach außen Berufenen auf die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte zu bewirken, der Bestellung durch beide zum damaligen Zeitpunkt zur Vertretung befugte unbeschränkt haftende Gesellschafter bedurft und hätte die Bestellungsurkunde von beiden unterfertigt werden müssen.Im Hinblick darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG an der grundsätzlich strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer juristischen Person anknüpft, ist auch für die Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten das Erfordernis gegeben, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen die Bestellungsurkunde für den verantwortlich Beauftragten unterfertigen. In vorliegendem Fall hätte es, um den Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von den zur Vertretung nach außen Berufenen auf die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte zu bewirken, der Bestellung durch beide zum damaligen Zeitpunkt zur Vertretung befugte unbeschränkt haftende Gesellschafter bedurft und hätte die Bestellungsurkunde von beiden unterfertigt werden müssen.

Schlagworte

Verantwortlich Beauftragter, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, Zur Vertretung nach außen berufenes Organ, Bestellung, Bestellungsurkunde, Unterfertigung, Abgegrenzter Aufgabenbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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