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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 2 erster Satz VStG an der grundsätzlich strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer juristischen Person anknüpft, ist auch für die Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten das Erfordernis gegeben, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen die Bestellungsurkunde für den verantwortlich Beauftragten unterfertigen. In vorliegendem Fall hätte es, um den Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von den zur Vertretung nach außen Berufenen auf die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte zu bewirken, der Bestellung durch beide zum damaligen Zeitpunkt zur Vertretung befugte unbeschränkt haftende Gesellschafter bedurft und hätte die Bestellungsurkunde von beiden unterfertigt werden müssen.Im Hinblick darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG an der grundsätzlich strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer juristischen Person anknüpft, ist auch für die Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten das Erfordernis gegeben, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen die Bestellungsurkunde für den verantwortlich Beauftragten unterfertigen. In vorliegendem Fall hätte es, um den Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von den zur Vertretung nach außen Berufenen auf die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte zu bewirken, der Bestellung durch beide zum damaligen Zeitpunkt zur Vertretung befugte unbeschränkt haftende Gesellschafter bedurft und hätte die Bestellungsurkunde von beiden unterfertigt werden müssen.
Schlagworte
Verantwortlich Beauftragter, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, Zur Vertretung nach außen berufenes Organ, Bestellung, Bestellungsurkunde, Unterfertigung, Abgegrenzter AufgabenbereichZuletzt aktualisiert am
16.11.2012