RS Uvs 2012/7/16 KUVS-K3-824-827/5/2012

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Veröffentlicht am 16.07.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1
AVRAG 1993 §7b Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs3
VStG §9
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtes für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt und gilt dies bei Bauarbeiten ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtes für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt und gilt dies bei Bauarbeiten ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

In vorliegendem Fall haben die von einer slowenischen Firma entsandten und von derselben Firma auf einer österreichischen Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer Schalungsarbeiten durchgeführt, wobei Schalungsarbeiten keine einfachen manipulativen Tätigkeiten darstellen und somit nicht als Hilfsarbeiten zu qualifizieren sind. Auch im anzuwendenden Kollektivvertrag wird klar zwischen Bauhilfsarbeiter und angelernten Bauarbeitern bzw. Facharbeitern unterschieden, wobei Schaler als angelernte Bauarbeiter gewertet werden. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass zwar Schalungsarbeiten gemacht wurden, dazu aber keine Facharbeiter sondern Hilfsarbeiter herangezogen wurden und deshalb der geringe Stundenlohn bezahlt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der zustehende Grundlohn nach der konkret ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist und dies waren Schalungsarbeiten. Aus dem Kollektivvertrag ergibt sich, dass Schaler im August und September 2011 mit einem Bruttostundenlohn von € 11,46 zu bezahlen waren. Tatsächlich hat sich aber aus den Lohnunterlagen ergeben, dass die Arbeitnehmer nur einen Bruttolohn von € 9,16 pro Stunde erhalten haben. Dadurch, dass die Firma des Beschuldigten die vier im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung ihrer Tätigkeit als Schaler zu leisten, ist der Tatbestand des § 7i Abs. 3 AVRAG erfüllt.In vorliegendem Fall haben die von einer slowenischen Firma entsandten und von derselben Firma auf einer österreichischen Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer Schalungsarbeiten durchgeführt, wobei Schalungsarbeiten keine einfachen manipulativen Tätigkeiten darstellen und somit nicht als Hilfsarbeiten zu qualifizieren sind. Auch im anzuwendenden Kollektivvertrag wird klar zwischen Bauhilfsarbeiter und angelernten Bauarbeitern bzw. Facharbeitern unterschieden, wobei Schaler als angelernte Bauarbeiter gewertet werden. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass zwar Schalungsarbeiten gemacht wurden, dazu aber keine Facharbeiter sondern Hilfsarbeiter herangezogen wurden und deshalb der geringe Stundenlohn bezahlt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der zustehende Grundlohn nach der konkret ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist und dies waren Schalungsarbeiten. Aus dem Kollektivvertrag ergibt sich, dass Schaler im August und September 2011 mit einem Bruttostundenlohn von € 11,46 zu bezahlen waren. Tatsächlich hat sich aber aus den Lohnunterlagen ergeben, dass die Arbeitnehmer nur einen Bruttolohn von € 9,16 pro Stunde erhalten haben. Dadurch, dass die Firma des Beschuldigten die vier im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung ihrer Tätigkeit als Schaler zu leisten, ist der Tatbestand des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG erfüllt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl.: B 1081/2012-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Juli 2012, Zl.: KUVS-K3-824-827/5/2012 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Schlagworte

Entsendung ausländischer Arbeitnehmer, Kollektivvertragliches Entgelt, Adäquater, Grundlohn, Stundenlohn, Schaler, Schalungsarbeiten , Bauarbeiten, Baustelle, Hilfsarbeiter, Ausgeübte Tätigkeit, Arbeitslohn

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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